784.101.112
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
vom 17. November 1997 (Stand am 28. Dezember 1999)
Die Eidgenössische Kommunikationskommission, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 28 Absatz 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971, verordnet:
1. Abschnitt An das Bundesamt delegierte Aufgaben
Art. 1
Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt:
a. die Konzessionen für Fernmeldedienste, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind, unter Ausnahme der in Artikel 66 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 vorgesehenen Konzessionen; b die Funkkonzessionen, die nicht für die Erbringung von Fernmeldediensten vorgesehen sind.
Für die übrigen Konzessionen prüft das Bundesamt die Gesuche nach den Richtlinien der Eidgenössischen Kommunikationskommission und unterbreitet ihr Vorschläge für die Weiterbehandlung dieser Gesuche.
2. Abschnitt Nummernportabilität
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten für die Portabilität der Rufnummern des Numerierungsplanes E.1643, unter Ausnahme der Funkrufdienste.
Art. 3 Portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen
Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, ihre Rufnummer zu behalten, wenn sie die Dienstanbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln wollen.
AS 1997 3029
Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.
Als Dienstkategorien gelten:
der öffentliche Telefondienst, unter Ausnahme der Mobiltelefonie;
die Mobiltelefonie, unter Ausnahme des Dienstes Natel C;
die nicht-geografischen Dienste des gleichen Typs wie die Dienste der gebührenfreien Nummern.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität nach Absatz 1 sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den Zugang zu denjenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbindungssteuerung zum Bestimmungsort der portierten Nummern ermöglichen.
Art. 4 Verbindungssteuerungsadresse
Das Bundesamt teilt jeder Fernmeldedienstanbieterin, die dies verlangt, eine im ganzen Land gültige Verbindungssteuerungsadresse zu.
Es veröffentlicht die Liste der zugeteilten Verbindungssteuerungsadressen.
Art. 5 Kosten
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.
Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. 4 Die Regeln der Interkonnektion sind sinngemäss anwendbar.
Die Deckung der mit der Verbindungssteuerung zum Bestimmungsort der portierten Nummern verbundenen Kosten wird durch die Fernmeldedienstanbieterinnen in ihren Interkonnektionsverträgen geregelt.
Art. 6 Geografische Portabilität
Die Fernmeldedienstanbieterinnen können ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandortes innerhalb des gleichen Fernkennzahlbereichs ihre Rufnummer zu behalten.
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Art. 7 Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Rufnummeranzeige der Anrufenden und die Anschlussnummer der Angerufenen sicherstellen.
Durchwahlnummern von Teilnehmerinnen und Teilnehmern können nur gesamthaft portiert werden.
Art. 8 Technische und administrative Vorschriften
Die technischen und administrativen Modalitäten für die Realisierung der Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen sind in Anhang 1 festgelegt.
3. Abschnitt Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale
Verbindungen
Art. 9 Grundsatz
Die Anbieterinnen von fixen öffentlichen Telefondiensten müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch für jeden Anruf.
Die Anbieterinnen von mobilen öffentlichen Telefondiensten, unter Ausnahme des Dienstes Natel C, müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch für jeden Anruf.6
Art. 10 Auswahlcodes
Das Bundesamt teilt auf Antrag allen Anbieterinnen von nationalen und internationalen Verbindungen bis zu drei Kurznummern mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin zu (Auswahlcodes).
Es kann die Auswahlcodes durch das Los zuteilen.
Es veröffentlicht die zugeteilten Auswahlcodes im Bundesblatt.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu garantieren, müssen die Auswahlcodes spätestens 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Betrieb nehmen.
Art. 11 Eingabe eines ungültigen Auswahlcodes
Die Benutzerinnen und Benutzer müssen unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden, wenn sie einen ungültigen Auswahlcode eingeben.
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin für internationale Verbindungen wird vorläufig suspendiert. Sie wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt werden (Fussnote eingefügt durch Ziff. I der V der Eidg. Kommunikationskommission vom 9. Nov. 1998, in Kraft seit1. Jan. 1999 - AS 1998 3017).
Art. 12 Verrechnung
Falls in einer Interkonnektionsvereinbarung nicht etwas anderes festgelegt ist, werden der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die mittels Auswahlcode getätigten Anrufe direkt durch die ausgewählte Anbieterin verrechnet.
Art. 13 Technische und administrative Vorschriften
Die technischen und administrativen Modalitäten für die Realisierung der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sind in Anhang 2 festgelegt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Nummernportabilität im Sinne von Artikel 3 spätestens am1. März 2000 anbieten.7
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen nach Artikel 9 anbieten:
für jeden Anruf, sobald diese Verordnung in Kraft tritt;
8 vorbestimmt für die fixen öffentlichen Telefondienste ab dem1. September 1998 für 50 Prozent ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ab dem1. Januar 1999 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, mit Ausnahme der mit einer Alcatel S12-Vermittlungsanlage verbundenen Swisscom-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer. Diese müssen spätestens am1. April 1999 über diese Funktion verfügen.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Absatz 2 Buchstabe b sicherzustellen, müssen die Anbieterinnen von nationalen und internationalen Verbindungen sowie das Bundesamt bis zum 31. März 1998 über ihren Plan, wie die freie Wahl der Dienstanbieterin in Betrieb genommen werden soll, informieren. Diese Information beinhaltet, jeweils auf den ersten Tag der Monate September bis Dezember 1998 hin, die Bekanntgabe der betroffenen Teilnehmergruppen.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften betreffend die
Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 2)
Anhang 2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Ausgabe 3)
9 Der Text dieser Anhänge und ihrer Änderungen wird nicht in der AS publiziert. Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel (siehe AS 1998 3017, 1999 2469).