Funtauna

784.101.21

Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. Mai 2021)

Präambel

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3

verordnet:

Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen

Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Schnittstellen

Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 2a5 Information zu Betriebsbeschränkungen

Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. Piktogramm nach Anhang 6;

  2. Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden:

  1. Piktogramm nach Anhang 6;

  2. Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben.

Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

  1. Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);

  2. die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.

Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.

Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 56 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20207 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen.

Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss.

Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

  1. 8Inhaberinnen und Inhaber einer Bescheinigung nach Artikel 34 Absatz 2 VNF9 gegen Quittung und Vorweisung dieser Bescheinigung;

  2. Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.

Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.

Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 10a11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

(Art. 1)

Ch.

Betreffende Funkanlagen

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen vom 1. November 197412 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unterliegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen

Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22

3

Lawinenverschüttetensuchgeräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65

4

Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)

Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken (406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten

Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten

Art. 7, Abs. 3, Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen13

(Art. 2 Abs. 1)

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0000

Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument

10

RIR0101

Flugfunk

10

RIR0102

Flugnavigation

10

RIR0103

Überwachungssysteme Luftverkehr

8

RIR0104

Alarmsysteme Luftverkehr

4

RIR0105

Flugtelemetrie/Flugfernwirken

3

RIR0201

Terrestrische Rundfunksender

16

RIR0203

Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE)

21

RIR0301

Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen

11

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

26

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

17

RIR0503

Drahtlose Telefone

9

RIR0504

Funkanlagen für Notfalldienste

11

RIR0506

Personensuchanlagen (Pager)

9

RIR0507

Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR

18

RIR0510

Intelligente Transportsysteme (ITS)

7

RIR0601

Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem

9

RIR0603

Maritime Kommunikation

9

RIR0604

Maritime Radionavigation

11

RIR0702

Wettersonden

7

RIR0703

Wetterradar

8

RIR0705

Wind-Profiler

6

RIR0806

Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS)

15

RIR0808

Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS)

16

RIR0809

Satellitennavigationssysteme (RNSS)

4

RIR1001

Alarmanlagen

12

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

11

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

17

RIR1004

Funkortung

16

RIR1005

Induktive Anwendungen

13

RIR1006

Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen

18

RIR1007

Modell-Fernsteuerungen

9

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

22

RIR1009

Drahtlose Mikrofonanlagen

25

RIR1010

Breitband-Datenübertragungssysteme

17

RIR1011

Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID)

12

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

14

RIR1013

Drahtlose Audioanlagen

16

RIR1021

Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen

12

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

11

RIR1101

Amateurfunkanlagen

13

RIR1102

CB-Funkanlagen

9

RIR1108

Funkortung (zivil)

9

Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV

(Art. 8)

Anlagen/Anlagentypen

Vorschrift

UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz

(Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt14)

Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt.

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

(Art. 4 Abs. 1)

1 Zulassungsgesuch

  • 1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular15 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen.

  • 1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.

  • 1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.

2 Zulassungsverfahren

  • 2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.

  • 2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.

3 Meldepflicht

  • 3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.

  • 3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular16 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

4 Dauer der Zulassung

  • 4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.

  • 4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.

  • 4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funkanlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.

5 Zulassungsnummer

  • 5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:

    1. CH. yy.iiii

  • 5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:

    1. yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;

    2. iiii: individuelle vierstellige Zahl.

Verschiedene technische und administrative Vorschriften17

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.1

(Art. 6)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC)

5

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

3

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

3

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

2

Piktogramm

(Art. 2a)

1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135418; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:

  1. Schweiz: CH;

  2. Liechtenstein: LI;

  3. Norwegen: NO;

  4. Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH

FR

ES

IT

DK

DE

CH

IT

DE