784.102.11
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
vom 9. Dezember 1997 (Stand am 28. November 2006)
Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11, 22, 25, 33, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Verordnung vom6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV),2 verordnet:
1. Kapitel Frequenzverwaltung
Art. 1
Der nationale Frequenzzuweisungsplan findet sich im Anhang zu dieser Verordnung.
2. Kapitel Frequenznutzung
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 23 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a FKV sind Frequenznutzungen mit:
induktiven Funkanlagen in den dafür vorgesehenen Frequenzbereichen;
4 Funkanlagen kleiner Leistung mit integrierter Antenne nach unten stehender Tabelle:
Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) Grundsätzlich gilt bis 1 GHz: 1 mW ERP Grundsätzlich gilt über 1 GHz: 10 mW EIRP AS 1998 494 Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 26.957 –27.283 MHz 10 mW ERP 40.660 –40.700 MHz 10 mW ERP 433.05 – 434.79 MHz 10 mW ERP 446.00 – 446.20 MHz 500 mW ERP 863 – 865 MHz 10 mW ERP 868 – 870 MHz 500 mW ERP 2400 –2483.5 MHz 10 mW EIRP 5725 –5875 MHz 25 mW EIRP 24.00 – 24.25 GHz 100 mW EIRP 61.00 –61.50 GHz 100 mW EIRP 122 – 123 GHz 100 mW EIRP 244 – 246 GHz 100 mW EIRP
Funkanlagen, die in den dafür vorgesehenen Frequenzbereichen mit den entsprechenden Leistungen benützt werden für die Identifikation von Fahrzeugen, Containern und dergleichen, den Raumschutz, Geschwindigkeitsmessungen und Telematiksysteme für den Strassentransport und -verkehr;
Funkfernsteuer- und Funkfernmessanlagen, deren äquivalente Strahlungsleistung für Frequenzen bis 1 GHz2,5 Watt ERP und für Frequenzen über 1 GHz2,5 Watt EIRP nicht übersteigt, in den dafür vorgesehenen Frequenzbereichen;
5 Funkanlagen eines drahtlosen lokalen Netzes nach der unten stehenden Tabelle:
Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 2400–2483.5 MHz 100 mW EIRP 5150–5350 MHz 200 mW EIRP 5470–5725 MHz 1 W EIRP 17.1–17.3 GHz 100 mW EIRP
6 Funkanlagen mit DECT (Digital European Cordless Telecommunication)- Technologie im1.88–1.9 GHz-Frequenzbereich;
7 Funkanlagen, die ausschliesslich in geschlossenen Tanks in den dafür vorgesehenen Frequenzbereichen benützt werden;
gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom3. Juli 2006 (AS 2006 2917).
h. 8 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen nach der unten stehenden Tabelle: Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 865 –868 MHz 100 m W ERP 865.6 –868 MHz 500 m W ERP 865.6 –867.6 MHz 2 W ERP
9 Funkanlagen des Kurzstreckenradarsystems für Fahrzeuge (SRR) im Frequenzbereich21.65–26.65 GHz;
10 drahtlosen Audioanlagen, deren äquivalente Strahlungsleistung im Frequenzbereich 1795–1800 MHz20 mW EIRP nicht übersteigt;
11 drahtlosen Mikrofonanlagen nach unten stehender Tabelle: Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 31.5 –39.5 MHz 100 mW ERP 1785 – 1800 MHz 20 mW EIRP
12 drahtlosen Mikrofonanlagen die am Körper getragen werden und deren äquivalente Strahlungsleistung im Frequenzbereich 1785–1800 MHz50 mW EIRP nicht übersteigt;
13 Funkanlagen geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 863–870 MHz mit den entsprechenden Leistungen benützt werden;
14 Funkanlagen geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 169.400– 169.8125 MHz mit den entsprechenden Leistungen für Personenhilferufanlagen benutzt werden;
15 Babyüberwachungsanlagen, deren äquivalente Strahlungsleistung im Frequenzbereich27.81–27.88 MHz 100 mW ERP nicht übersteigt.
Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKV sind Frequenznutzungen mit:16
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Navigationsfunkfeuern und Signalen von Navigationsfunksatelliten benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Flugfunksendungen auf Frequenzen zwischen 108 und 137 MHz benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Amateurfunksendungen benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Jedermannsfunksendungen benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Wettermeldungen benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Erderkundungsdiensten benützt werden;
Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Normalfrequenz- und Zeitzeichen benützt werden.
Notfrequenzen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e FKV sind:
121.5 + 243 MHz;
161.300 MHz;
406.0–406.1 MHz;
1645.5–1646.5 MHz.17
Art. 3 Kennzeichnung der Sende- und Empfangsstellen
Die Konzessionärin muss das in der Konzession festgelegte Ruf- oder Kennzeichen für jede am Funkverkehr teilnehmende Sende- oder Empfangsstelle mit einer Nummer oder einem anderen Zusatz ergänzen.
Sie muss das Ruf- oder Kennzeichen bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle zehn Minuten aussenden.
2. Abschnitt Betriebsfunkkonzessionen
Art. 418 Erforderliche Ausweise für die Benützung von Funkanlagen auf einem See- oder einem Rheinschiff oder in einem Flugzeug
Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, welches den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom1. November 197419 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom21. Dezember 195920 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
Funkelektronikzeugnis1. Klasse;
Funkelektronikzeugnis2. Klasse;
Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certficate);
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).21 2 Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1;
Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).22 3 Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, welche nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1 oder 2;
Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;
Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).23 4 Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff benützen will, muss einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen:
einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1, 2 oder 3;
den nach der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk24 ausgestellten UKW-Sprechfunkausweis;
den nach dem ehemaligen Regionalen Abkommen über den Rheinfunkdienst25 ausgestellten Sprechfunkausweis.
In der AS nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht.
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fähigkeitsausweise nach Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstabe d sowie Absatz 4 Buchstabe b richten sich nach dem3. Kapitel.26
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bestimmt, welche Fähigkeitsausweise für die Benützung von Flugfunkanlagen erforderlich sind. Es ist zuständig für die Anerkennung von Flugfunkausweisen.
Art. 527 Benützung der beweglichen Flug-, See und Rheinfunkanlagen28
Die Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff richtet sich nach dem Internationalen Radioreglement vom21. Dezember 195929.
Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Internationalen Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk30 und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk31.
Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Benützung der Funkanlagen nach dem Internationalen Radioreglement, den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation (ICAO)32 und dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)33.
Art. 6 Koordinationskanal
Der Koordinationskanal (K-Kanal) dient der Übertragung von Nachrichten zur Koordination des Einsatzes von Organisationen, die bei Schadenereignissen oder Unfällen Hilfe leisten.
Eine einzelne Organisation darf ihren internen Funkverkehr nicht auf dem K-Kanal abwickeln.
Bei Übungen auf dem K-Kanal muss jedem Anruf das Wort «Übung» oder «Verbindungskontrolle» beigefügt werden. Stört eine Organisation bei einer Übung den Funkverkehr einer andern Organisation, die Hilfe leistet, so muss sie ihren Funkverkehr sofort einstellen.
3. Abschnitt Amateurfunkkonzession
Art. 734 Frequenzbänder
Für die Teilnahme am Amateurfunk stehen die folgenden Frequenzbänder zur Verfügung:
In der AS nicht veröffentlicht.
Bei der Binnenschifffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg 13 (Ruhrort) erhältlich.
Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse9, 3003 Bern erhältlich.
Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse9, 3003 Bern erhältlich.
a. für terrestrische Verbindungen: 1.35 Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession CEPT oder einer Amateurfunkkonzession1 oder 2: 135,7 – 137,8 KHza 1,260 –1,300 GHzb 1,810 –1,850 MHz 2,300 –2,308 GHzc 1,850 –2,000 MHzb 2,308 –2,312 GHzb 3,500 –3,800 MHzb 2,312 –2,450 GHzc 7,000 –7,100 MHz 5,650 –5,725 GHzc 7,100 –7,200 MHzb, d 5,725 –5,850 GHzb 10,100 –10,150 MHzb 10,000 –10,500 GHzb 14,000 –14,350 MHz 24,000 – 24,050 GHz 18,068 –18,168 MHz 24,050 – 24,250 GHzb 21,000 –21,450 MHz 47,000 –47,200 GHz 24,890 – 24,990 MHz 76,000 –77,500 GHzb 28,000 –29,700 MHz 77,500 – 78,000 GHz 50,000 –52,000 MHzc 78,000 – 81,000 GHzb 144,000 – 146,000 MHz 122,250 – 123,000 GHzb 430,000 – 435,000 MHzb 134,000 – 136,000 GHz 435,000 – 438,000 MHz 136,000 – 141,000 GHzb 438,000 – 440,000 MHzb 241,000 – 248,000 GHzb 1,240 –1,260 GHzc 248,000 – 250,000 GHz 2. Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession3: 144,000 – 146,000 MHz 430,000 – 435,000 MHzb 435,000 – 438,000 MHz 438,000 – 440,000 MHzb a In diesem Frequenzband beträgt die zulässige Leistung maximal 1 Watt ERP. b Frequenzband, das auch anderen Funkanwenderinnen und -anwendern zur Verfügung steht, die in der Benützung Vorrang haben. c Frequenzband, das nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde benützt werden darf. d In diesem Frequenzband beträgt die zulässige Leistung maximal 100 Watt ERP.
b. für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten: 1.36 Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession CEPT oder einer Amateurfunkkonzession1 oder 2: 7,000 –7,100 MHz 5,650 –5,670 GHza, b 7,100 –7,200 MHzc, d 10,450 –10,500 GHzc 14,000 –14,250 MHz 24,000 – 24,050 GHz 18,068 –18,168 MHz 47,000 –47,200 GHz 21,000 –21,450 MHz 76,000 –77,500 GHzc 24,890 – 24,990 MHz 77,500 – 78,000 GHz 28,000 –29,700 MHz 78,000 – 81,000 GHzc 144,000 – 146,000 MHz 134,000 – 136,000 GHz 435,000 – 438,000 MHzc 136,000 – 141,000 GHzc 1,260 –1,270 GHzb, c 241,000 – 248,000 GHzc 2,400 –2,450 GHza 248,000 – 250,000 GHz 2. Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession3: 144,000 – 146,000 MHz 435,000 – 438,000 MHzc a Frequenzband, das nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde benützt werden darf. b Nur für Verbindungen von der Erde zum Satelliten. c Frequenzband, das auch anderen Funkanwenderinnen und -anwendern zur Verfügung steht, die in der Benützung Vorrang haben. d In diesem Frequenzband beträgt die zulässige Leistung maximal 100 Watt ERP.
Art. 8 Rufzeichenzusätze
Betreibt die Konzessionärin eine bewegliche Funkanlage auf einem Land- oder Luftfahrzeug, einem Binnenschiff, einem Seeschiff oder an einem anderen Standort, kann sie ihr Rufzeichen mit einem der folgenden Zusätze ergänzen: Standort Zusatz für Zusatz für Radiotelefonie Morsetelegrafie Landfahrzeug oder Binnenschiff «mobile» «/M» Seeschiff «maritime mobile» «/MM» Luftfahrzeug «aeronautical mobile» «/AM» Anderer Standort «portable» «/P»
Die Konzessionärin darf andere Zusätze verwenden, wenn sie betrieblich notwendig sind und vom Rufzeichen mit einem Binde- oder Schrägstrich getrennt werden.
Betreibt die Konzessionärin ihre Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, so muss sie ihrem Rufzeichen den Zusatz «HB0/» (HB Null Schrägstrich) voranstellen.37
4. Abschnitt Funkversuchskonzession
Art. 9 Besondere Voraussetzungen
Wer eine Funkversuchskonzession erwerben will und nicht selbst technische Leiterin oder technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter verpflichten.
Als technische Leiterinnen und Leiter anerkannt sind:
diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker38 eingetragen sind;
diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule.
Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leiterinnen und Leiter anerkennen.39
5. Abschnitt Jedermannsfunkkonzession
Art. 10 Frequenzbänder
Für die Teilnahme am Jedermannsfunk stehen Frequenzen im 27-MHz-Band zur Verfügung.
...40
Art. 11 Benützung der Funkanlagen
Die Konzessionärin darf Funkanlagen im 27-Mhz-Bereich, die serienmässig mit einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, mit beliebigen für den Frequenzbereich geeigneten Antennen betreiben.41
...42
Sie darf keine Geräte zur Erhöhung der Sendeleistung an der Antenne benützen.
Sie darf die Funkanlagen nicht zur Übertragung von Musik oder von Radioprogrammen benützen.
Die Konzessionärin und die nach Artikel 19 FKV berechtigten Dritten müssen die Konzessionsurkunde oder eine von der Konzessionsbehörde ausgestellte Bescheinigung mitführen, wenn eine Funkanlage erstellt oder betrieben wird.43
Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse47, 8006 Zürich
3. Kapitel Prüfungen der Funkerinnen und Funker
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1244 Ausweiskategorien
Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk;
des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure;
des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk.
Art. 13 Prüfungsanmeldung
Wer die Prüfung ablegen will, muss sich beim Bundesamt schriftlich anmelden. Der Anmeldung sind die Kopie eines amtlichen persönlichen Ausweises sowie, für einen Fähigkeitsausweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, ein Passfoto beizulegen.
Dem Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungen sind die erforderlichen Ausweise beizulegen.
Art. 1445 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfungsgebühren bezahlt haben.
Das Mindestalter für die Anmeldung zur Prüfung für den Erwerb des UKW- Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk beträgt 15 Jahre.
Art. 15 Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen werden in der von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewünschten Amtssprache durchgeführt.
Ort und Zeit der Prüfungen werden durch die Prüfungsinstanz festgelegt.
Die erforderlichen Geräte oder Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für die Fähigkeitsausweise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten gestellt. Die Geräte- oder die Simulatorentypen sind bei der Anmeldung genau zu bezeichnen.46
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 16 Hilfsmittel
Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten zum voraus schriftlich bekannt gegeben. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
Art. 17 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach eine genügende Leistung erbracht wurde.
Eine Leistung ist genügend, wenn von 100 Punkten eine Punktzahl von mindestens
erreicht wird.
Art. 18 Nachprüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann innerhalb eines Jahres eine Nachprüfung ablegen. Geprüft werden die Fächer, in denen die Leistung ungenügend war.
Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung wiederholen. Es werden alle Fächer geprüft.
Art. 19 Fähigkeitsausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fähigkeitsausweis.
Art. 2047 Gebührenerhebung
Für jede Prüfung wird eine Grundgebühr und eine Gebühr je Fach erhoben. Die Gebühren sind spätestens acht Tage vor der Prüfung an das Bundesamt einzuzahlen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die der Prüfung fernbleiben, müssen die Grundgebühr bezahlen, wenn sie sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abgemeldet haben.
Kandidatinnen und Kandidaten, die von der Prüfung ausgeschlossen wurden oder diese vorzeitig verlassen, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren.48 2. Abschnitt:49 ...
Art. 21
3. Abschnitt Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt
(Short Range Certificate)50
Art. 22 Praktische Prüfung
Die Prüfung dauert 30 Minuten.51 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse nachweisen im Bedienen:
einer UKW-Sprechfunkstelle mit DSC (Digital Selective Calling);
des Systems GMDSS;
der folgenden GMDSS-Teilsysteme: 1. NAVTEX , 2. Seenotfunkbaken EPIRBs (Emergency Position Identification Radio Beacons), 3. Such- und Rettungsradartransponder SART (Search and Rescue Transponder), 4.52 Satelliten-Funkanlagen.
Sofern die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Ausbildungskurses erfolgt, können eine Beurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeben; bei unterschiedlicher Beurteilung ist ausschliesslich diejenige der Prüfungsinstanz massgeblich.
Art. 23 Theoretische Prüfung
Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern:
Reglemente und Bestimmungen (Dauer 30 Minuten):53 1.54 Grundbestimmungen des Internationalen Radioreglements vom21. Dezember 195955 einschliesslich Anhänge und Entschliessungen, insbesondere die Vorschriften betreffend den Sprechfunkverkehr auf Seeschiffen und die neuen Bestimmungen über das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS, 2. Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom1. November 197456 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See SOLAS, soweit sie Funkangelegenheiten betreffen, 3. Bestimmungen der FKV und der vorliegenden Verordnung, 4. weitere Bestimmungen in Zusammenhang mit dem allgemeinen Nachrichtenaustausch;
GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung (Dauer 30 Minuten): 1. Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, sowohl nach bisherigem als auch nach dem Verfahren GMDSS, 2. Such- und Rettungsarbeiten SAR (Search and Rescue), 3. Anrufverfahren und Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf UKW mittels DSC-Controller, 4. ...57;
Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen (Dauer 30 Minuten): 1. möglichst fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe eines Textes in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in 15 Minuten, 2. möglichst fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache und anschliessender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, Französische oder Italienische in 15 Minuten.
Art. 24 Befreiung von Prüfungsfächern
Inhaberinnen und Inhaber des eingeschränkten Radiotelefonistenausweises des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten) müssen die Prüfung im Fach «Reglemente und Bestimmungen» nach Artikel 23 Buchstabe a nicht ablegen.
4. Abschnitt Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt
(Long Range Certificate)58
Art. 2559 Praktische Prüfung
Die Prüfung dauert 40 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse nachweisen im:
Bedienen einer UKW-Sprechfunkstelle mit DSC;
Bedienen einer Grenzwellen-/Kurzwellen-Sprechfunkstelle mit DSC;
Bedienen des Systems GMDSS und der GMDSS-Teilsysteme (NAVTEX, Seenotfunkbaken EPIRBs sowie Such- und Rettungsradartransponder SART);
Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen.
Sofern die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Ausbildungskurses erfolgt, können eine Beurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeben; bei unterschiedlicher Beurteilung ist ausschliesslich diejenige der Prüfungsinstanz massgeblich.
Art. 2660 Theoretische Prüfung
Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern:
a. Reglemente und Bestimmungen (Dauer 30 Minuten): 1. Grundbestimmungen des Internationalen Radioreglements vom21. Dezember 195961 einschliesslich Anhänge und Entschliessungen, insbesondere die Vorschriften betreffend den Sprechfunkverkehr auf Seeschiffen und die neuen Bestimmungen über das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS, 2. Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom1. November 197462 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea), soweit sie Funkangelegenheiten betreffen, 3. Bestimmungen der FKV und der vorliegenden Verordnung, 4. weitere Bestimmungen in Zusammenhang mit dem allgemeinen Nachrichtenaustausch;
b. GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung (Dauer 30 Minuten): 1. Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, sowohl nach bisherigem als auch nach dem Verfahren GMDSS, 2. Such- und Rettungsarbeiten SAR, 3. Anrufverfahren und Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf UKW mittels DSC-Controller, 4. Anrufverfahren und Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf Grenz- und Kurzwelle mittels DSC-Controller, 5. Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten;
c. Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen (Dauer 30 Minuten): 1. möglichst fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe eines Textes in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in 15 Minuten, 2. möglichst fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache und anschliessender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, Französische oder Italienische in 15 Minuten.
Art. 27 Befreiung von Prüfungsfächern
Inhaberinnen und Inhaber des eingeschränkten Radiotelefonistenausweises des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten) müssen die Prüfung im Fach «Reglemente und Bestimmungen» nach Artikel 26 Buchstabe a nicht ablegen.
Art. 2863 Zusatzprüfung
Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate) haben lediglich eine praktische Zusatzprüfung abzulegen.
Die Prüfung dauert 40 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse nachweisen im:
Bedienen einer Grenzwellen-/Kurzwellen-Sprechfunkstelle mit DSC;
Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen;
Anrufverfahren und in der Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf Grenz- und Kurzwelle mittels DSC Controller;
beweglichen Seefunkdienst über Satelliten.
Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) haben lediglich eine Zusatzprüfung nach Absatz 2 und eine Prüfung nach Artikel 26 Buchstabe b abzulegen.64
Sofern die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Ausbildungskurses erfolgt, können eine Beurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeben; bei unterschiedlicher Beurteilung ist ausschliesslich diejenige der Prüfungsinstanz massgeblich.
5. Abschnitt UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk
Art. 2965 Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und dauert 50 Minuten.
Prüfungsstoff ist das von der Donaukommission und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam herausgegebene Handbuch Binnenschifffahrt (einschliesslich Anhänge)66; er umfasst im Wesentlichen folgende Gebiete:
Grundkenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks;
praktische Kenntnisse im Bedienen einer Schiffsfunkstelle;
Bei der Binnenschifffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg (Ruhrort) erhältlich.
c. Abwicklung von Funkgesprächen, einschliesslich in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Art. 3067
6. Abschnitt Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk und Einsteigerausweis
für Funkamateurinnen und Funkamateure68
Art. 3169 Prüfung
Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern:
Vorschriften betreffend den Amateurfunk in folgenden Bereichen (Dauer 20 Minuten): 1. Internationales Radioreglement vom21. Dezember 195970, 2. FKV, 3. vorliegende Verordnung;
Grundlagen der Elektro- und Funktechnik (Dauer 75 Minuten): 1. Elektrizität, Magnetismus und Funktheorie: – elektrische Leitfähigkeit, – Spannungsquellen, – elektrisches Feld, – magnetisches Feld, – elektromagnetisches Feld – sinusförmige Signale, – nicht sinusförmige Signale, – modulierte Signale, – Senderleistungs- und Verhältnisrechnung; 2. Bauelemente: – Widerstände, – Kondensatoren, – Spulen, – Transformatoren, – Dioden, – Transistoren, – thermische Verluste, Elektronenröhren (Emission), einfache Digitalschaltung; 3. Schaltungen: – Kombination von Bauelementen, – Filter, – Netzgeräte, – Verstärker, – Demodulatoren, – Oszillatoren, – Phase Locked Loop (PLL); 4. Empfänger: – Empfängertypen, – Blockdiagramme, – Funktion der einzelnen Stufen, – Empfängereigenschaften; 5. Sender: – Sendertypen, – Blockdiagramme, – Funktion der einzelnen Stufen, – Sendereigenschaften; 6. Antennen und Antennenzuleitungen: – Antennentypen, – Antenneneigenschaften, – Antennenzuleitungen und Anpassung; 7. Wellenausbreitung; 8. Messtechnik: – Messaufbau und Einfluss von Signalformen auf die Messung, – Messgeräte; 9. Störungen und Störschutz: – Störungen in elektronischen Geräten, – Ursache der Störungen, – Abhilfemassnahmen; 10. Schutz gegen elektrische Spannungen, Personenschutz.
Für den Einsteigerausweis wird im Fach Grundlagen der Elektro- und Funktechnik eine Auswahl der weniger komplexen Fragen aus den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebieten verwendet. Die Fragen sind so zu stellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten sie durch logisches Überlegen beantworten und nachweisen können, dass sie sich mit der Materie befasst haben. Dazu werden einfache Rechenaufgaben aus den Grundlagen der Elektro- und Funktechnik gestellt (Dauer
Minuten).
Inhaberinnen und Inhaber des Einsteigerausweises müssen für den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk nur die Prüfung im Fach Grundlagen der Elektro- und Funktechnik nach Absatz 1 Buchstabe b ablegen.
Art. 32 –3371
Art. 34 Teilweiser Erlass der Prüfung
Die Prüfung im Fach «Grundlagen der Elektro- und Funktechnik» nach Artikel 31 Buchstabe b müssen nicht ablegen:
diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
diplomierte Physikerinnen und Physiker einer Schweizerischen Hochschule;
Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker72 eingetragen sind;
diplomierte Radio- und Fernsehelektrikerinnen und -elektriker, welche die Meisterprüfung bestanden haben;
diplomierte Radio- und Fernsehelektronikerinnen und -elektroniker, welche die Meisterprüfung bestanden haben;
diplomierte Audio-Video-Elektronikerinnen und -Elektroniker, welche die höhere Fachprüfung bestanden haben;
73 Inhaberinnen und Inhaber des allgemeinen Zeugnisses für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;
74 Inhaberinnen und Inhaber des Radiotelegrafistenausweises des Flugfunkdienstes.
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4. Kapitel Inkrafttreten
Art. 35
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse47, 8006 Zürich Anhang76 (Art. 1) Nationaler Frequenzzuweisungsplan77
Siehe AS 2006 4667. Der nationale Frequenzzuweisungsplan wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.