Funtauna

784.106.11

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich

vom 22. Dezember 1997 (Stand am 25. April 2000)

Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 29 der Verordnung vom6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) und auf Artikel 46 der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19972 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich, verordnet:

Art. 1 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion

Für die Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion beträgt die Verwaltungsgebühr 100 bis 500 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 75 Franken.

Art. 1a3 Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht

Für die Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht beträgt die Verwaltungsgebühr 100 bis 500 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 75 Franken.

Art. 1b4 Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen

(Kriterienwettbewerbe und Auktionen) Für die Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) beträgt die Verwaltungsgebühr 200 bis 2000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.

Art. 2 Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks

Werden im Auftrag von Dritten technische Kontrollen durchgeführt, so können die entstandenen Kosten dem Auftraggeber verrechnet werden, sofern sie nicht nach AS 1998 514

Artikel 16 der Verordnung vom6. Oktober 19975 über Frequenzmanagement und

Funkkonzessionen durch jemand anderen zu bezahlen sind.

Art. 3 Fehlende Angaben der Konzessionärin

Erfolgt die Gebührenberechnung wegen verspätet oder nicht zugestellter Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 GFV, so hat die Konzessionärin für den dadurch entstandenen Aufwand eine Gebühr nach den jeweils aktuellen Vollkostenansätzen des Eidgenössischen Personalamtes zu entrichten.

Art. 4 Einmalige Pauschalgebühr für Amateurfunkkonzessionen

Die einmalige Pauschalgebühr für höchstens auf drei Monate befristete Amateurfunkkonzessionen nach Artikel 22 Absatz 2 GFV und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19976 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich beträgt 50 Franken.

Art. 5 Prüfung zum Erwerb des eingeschränkten Radiotelefonistenausweises des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten)

Die Grundgebühr beträgt 30 Franken und die Gebühr je Fach 40 Franken.

Art. 6 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate)

Die Prüfungsgebühren betragen:

  1. Grundgebühr 90 Franken;

  2. 7 praktische Prüfung 75 Franken;

  3. theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;

  4. theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verbindungsabwicklung» 35 Franken;

  5. theoretisches Fach «Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 35 Franken.

Art. 7 Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für Funkerinnen und Funker (General Operators Certificate)

Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:

  1. Grundgebühr 110 Franken;

  2. 8 praktische Prüfung 90 Franken;

  3. theoretisches Fach «Reglemente und Bestimmungen» 40 Franken;

  1. theoretisches Fach «GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme» 40 Franken;

  2. theoretisches Fach «Verkehrsabwicklung, Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen» 35 Franken.

Die Gebühren für die Zusatzprüfung betragen:

  1. Grundgebühr 30 Franken;

  2. praktische Prüfung 100 Franken.

Art. 8 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschiffahrtsfunk

Die Gesamtgebühr beträgt 50 Franken.

Art. 99 Prüfung zum Erwerb des Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure

Die Grundgebühr beträgt 75 Franken und die Gebühr je Fach 20 Franken.

Art. 10 Ausweisdoppel

Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–f der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom9. Dezember 199710 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen beträgt

Franken.

Art. 11 Abgabe von Drucksachen

Für die Abgabe von Drucksachen, die nicht bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bestellt werden können, deckt die Verwaltungsgebühr die Produktions- und Verteilkosten.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.