Funtauna

784.401.11

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Dezember 2012)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9, 27 Absatz 6, 39 Absatz 2, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absätze2 und 3, 55, 56 Absatz 2 und 74 Absatz 3 der Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 20072 (RTVV),3 verordnet:

1. Kapitel Änderung meldepflichtiger Sachverhalte

Art. 1

(Art. 2 Abs. 4 RTVV)

Meldepflichtige Veranstalter müssen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Änderungen folgender Sachverhalte mitteilen:

  1. Name des Programms;

  2. Name der redaktionell verantwortlichen Person;

  3. Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters;

  4. Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter;

  5. Gebiet der technischen Verbreitung;

  6. Beendigung der Programmveranstaltung.

Veranstalter, für deren Programm das BAKOM nach Artikel 60 RTVG eine Verpflichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung verfügt hat, müssen das BAKOM zusätzlich über Änderungen des Programminhalts informieren, soweit dieser in der Aufschaltungsverfügung festgehalten ist.

Die Mitteilung muss innert 30 Tagen nach Eintreten der Änderung erfolgen.

Veranstalter von Programmen von einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind von den Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen.

AS 2007 4705 1a. Kapitel:4 Verbreitungspflichten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RTVV)

Art. 1a Gegenstand

Dieses Kapitel regelt die Pflichten der Veranstalter nach Artikel 9 Absatz 1 RTVV in Bezug auf die von der nach Artikel 9 Absatz 1 der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20105 (AV) zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestuften Warnungen und Entwarnungen.

Art. 1b Begriffe

In diesem Kapitel werden folgende Begriffe verwendet:

  1. Warnungen sind von der nach Artikel 9 Absatz 1 AV6 zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestufte: 1. Warnungen der Stufe4 und 5 nach Artikel 2 Absatz 2 der AV in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 AV, 2. Erdbebenmeldungen nach Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 AV.

  2. Entwarnungen sind verbreitungspflichtige Informationen darüber, dass eine Warnung aufgehoben worden ist.

  3. Ein Verbreitungsauftrag umfasst die Gesamtheit der für die Verbreitung einer Warnung beziehungsweise einer Entwarnung notwendigen Informationen. Er enthält insbesondere: 1. im Falle einer Warnung: – die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss: die Standardfassung des Warntexts, – die so schnell als möglich verbreitet werden muss; zusätzlich eine Kurzfassung des Warntexts, 2. im Falle einer Entwarnung: den Text der Entwarnung.

Art. 1c Bereitschaft

Die Veranstalter gewährleisten die für die Verbreitung der Warnungen und der Entwarnungen notwendige Bereitschaft, indem sie insbesondere:

  1. den betriebsinternen Prozess definieren;

  2. die für den Eingang der Verbreitungsaufträge notwendigen Kontaktdaten definieren und aktualisieren und diese dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bekanntgeben;

  3. die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbilden.

Art. 1d Entgegennahme des Verbreitungsauftrags

Die Veranstalter nehmen den Verbreitungsauftrag entgegen, sofern und sobald ihre Redaktionen besetzt sind.

Sie verifizieren die Echtheit des Verbreitungsauftrags.

Sie bestätigen dem BABS unverzüglich den Eingang des Verbreitungsauftrags.

Art. 1e Verbreitungszeitpunkt

Die Veranstalter verbreiten eine Warnung in der Regel im Umfeld einer Nachrichtensendung.

Sie verbreiten eine bei nächster Gelegenheit zu verbreitende Warnung wie folgt:

  1. erstmalig in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Verbreitungsauftrags;

  2. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden zwei Stunden.

Sie verbreiten eine so schnell als möglich zu verbreitende Warnung wie folgt:

  1. erstmalig in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Verbreitungsauftrags;

  2. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden Stunde. Bei Erdbebenmeldungen erfolgen keine Wiederholungen.

Sie verbreiten Entwarnungen bei nächster Gelegenheit nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 1f Verbreitungsart

Radioveranstalter verlesen im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in unveränderter Form.

Sie verlesen im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.

Sie verlesen im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in unveränderter Form.

Fernsehveranstalter verbreiten im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in Form einer Bild- Text-Tafel und sie verlesen den Warntext.

Sie verbreiten im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Kurzfassung des Warntexts als Lauftext oder sie verlesen die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.

Sie verbreiten im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in Form einer Bild-Text-Tafel und verlesen den Text der Entwarnung.

Art. 1g Sprache

Die Veranstalter verbreiten den Warntext grundsätzlich in derjenigen Sprache, in der sie hauptsächlich senden.

Die SRG übersetzt den Warntext, wenn er in ihrem rätoromanischen Programm verbreitet wird. Sie ist dabei nicht verantwortlich für allfällige Übersetzungsfehler.

Art. 1h Trennung vom redaktionellen Teil des Programms

Eine Warnung wird vom redaktionellen Teil des Programms durch ein einheitliches akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt das akustische und das optische Erkennungssignal in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern.

Absatz 1 gilt nicht für Warnungen, die so schnell als möglich verbreitet werden müssen.

Art. 1i Verbreitungsregionen

Das BAKOM definiert in Zusammenarbeit mit dem BABS und den Fachstellen die Verbreitungsregionen.

Die Veranstalter verbreiten die Warnung, sofern sie einen Verbreitungsauftrag erhalten haben.

Die SRG verbreitet die Warnungen in folgenden Programmen:

  1. in ihren ersten und dritten sprachregionalen Radioprogrammen7 sowie im rätoromanischen Radioprogramm8;

  2. in ihren ersten und zweiten sprachregionalen Fernsehprogrammen sowie im Informationsprogramm der deutschsprachigen Schweiz.

Art. 1j Vermittlung

Das BAKOM vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und dem BABS sowie bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und den zuständigen Fachstellen.

Art. 4 Abs. 1 der Konzession SRG SSR idée suisse vom 28. Nov. 2007 (Konzession SRG; BBl 2007 8557).

Art. 4 Abs. 3 der Konzession SRG.

2. Kapitel Rechnungslegung und Buchführung von konzessionierten

Veranstaltern mit Ausnahme der SRG

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung

Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die kaufmännische Buchführung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Das BAKOM kann ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen.

Das BAKOM gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor. Es berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Branche.

Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen

(Art. 27 Abs. 6 und 34 Abs. 1 RTVV)

Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so wird der Ertrag zu marktüblichen Bedingungen bewertet.

Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre.

Der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Werbung und Sponsoring, auf die Ertragskonten abgestimmt, nachweisen können. Im Nachweis aufzuführen sind pro Kunde und pro Auftrag die im konzessionierten Programm tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoringrechte sowie die dafür geleistete Abgeltung.

Bietet ein Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, so ist der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt zu bewerten und zu verbuchen.

Art. 4 Bericht der Revisionsstelle

Die Revision der Jahresrechnung muss den Anforderungen des Obligationsrechts10 genügen.

2. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Gebührenanteil

Art. 5 Betriebskosten

(Art. 39 Abs. 1 RTVV)

Als Betriebskosten eines Veranstalters anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müssen einem Vergleich mit ähnlichen Leistungen Dritter standhalten.

Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern sowie die Konzessionsabgabe.

Die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 gelten auch für den im Auftrag des Veranstalters geleisteten Aufwand von Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c RTVG.

Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen nach

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c RTVG muss in einer schriftlichen Vereinbarung

geregelt werden, sofern der Wert der Leistungen 10 000 Franken pro Jahr übersteigt. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden.

Art. 6 Buchführung

In der Buchhaltung eines konzessionierten Veranstalters mit Gebührenanteil muss die konzessionierte Geschäftstätigkeit betreffend Vermögen, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendung getrennt geführt werden von anderen Tätigkeiten des Veranstalters. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen.

Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach Absatz 1 auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.

3. Kapitel Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und

gekoppelten Diensten

1. Abschnitt Verbreitungsbedingungen

Art. 7 Ausreichende Qualität

(Art. 45 RTVV)

Die Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms darf von einer Fernmeldedienstanbieterin nur so weit verzögert werden, als es technisch unvermeidbar ist.

Bei der Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms dürfen Fernmeldedienstanbieterinnen die Programmgestaltung des Veranstalters weder in inhaltlicher noch in formaler noch in zeitlicher Hinsicht ändern. Davon ausgenommen sind die Ausstrahlung von betriebsnotwendigen Mitteilungen und von behördlich angeordneten Bekanntmachungen nach Artikel 8 Absatz 3 RTVG.

Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss bei der subjektiven Beurteilung nach den Empfehlungen ITU-R-BT.500-13 (Bild) und ITU-R-BS.1116-1 (Ton) der Internationalen Fernmeldeunion11 mindestens den Wert3.6 erreichen. Ausgenommen sind Fernsehprogramme, die für den mobilen Empfang bestimmt sind.12

Bei Verdacht auf Nichterfüllung der Qualitätsanforderung nach Absatz 3 kann das BAKOM von der Fernmeldedienstanbieterin verlangen, dass sie die Signalqualität erhebt und die Ergebnisse der Erhebung vorlegt. Es kann der Fernmeldedienstanbieterin eine andere als die in Absatz 3 erwähnte Methode der Qualitätsmessung zugestehen und die Frist für die Berichterstattung vorschreiben.

Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.

Art. 8 Gekoppelte Dienste

(Art. 46 Abs. 3 RTVV)

Die Funktionalität von gekoppelten Diensten muss von der Fernmeldedienstanbieterin bis zum Dienstzugriffspunkt vollumfänglich gewährleistet werden.

Keine Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten besteht bei:

  1. der für den mobilen Empfang bestimmten Verbreitung von Fernsehprogrammen;

  2. der analogen Verbreitung über Leitungen von Radioprogrammen, die digital erstverbreitet werden.

Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitung von gekoppelten Diensten entbinden, soweit ihr dies aus technischen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Verbreitungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.13

Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die technische Übertragung besitzt.

Der Text dieser Empfehlungen kann unter www.itu.int eingesehen werden.

Art. 9 Kanalbelegung bei leitungsgebundener analoger Verbreitung

(Art. 55 RTVV) Steuert eine Fernmeldedienstanbieterin bei analoger Verbreitung die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so müssen auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden:

  1. die sprachregionalen Programme der SRG nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a RTVG in der Sprachregion, für die sie bestimmt sind;

  2. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG besteht, innerhalb ihres Versorgungsgebiets.

2. Abschnitt Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 10

(Art. 49 Abs. 2 RTVV)

Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.57 Franken je versorgte Person beträgt.14

Dieser Betriebsaufwand setzt sich zusammen aus den Kosten des Veranstalters für:

  1. die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen;

  2. den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen;

  3. die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen.

3. Abschnitt Investitionsbeiträge für neue Verbreitungstechnologien

Art. 1115 Förderungswürdige Übertragungstechnologie

(Art. 50 Abs. 2 RTVV) Investitionsbeiträge nach Artikel 58 RTVG können konzessionierte Veranstalter für «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» erhalten.

Art. 1216 Anrechenbare Investitionen

(Art. 51 Abs. 2 RTVV) Als Investition angerechnet werden die Aufwendungen für:

  1. Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sendesignals;

  2. die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.

Art. 12a17 Beteiligungen an Investitionen eines Dritten

Beteiligt sich ein Veranstalter an den Investitionen eines Dritten, der ein Sendernetz errichtet (Art. 51 Abs. 1 Bst. b RTVV), so hat dies in Form eines Darlehens zu erfolgen.

Art. 12b18 Bestimmungsgemässe Verwendung der Investitionsbeiträge

Die Veranstalter müssen dem BAKOM den Nachweis erbringen, dass die Investitionsbeiträge bestimmungsgemäss verwendet werden.

Art. 13 Verfahren

(Art. 51 RTVV)

Das BAKOM bestimmt jährlich einen Zeitpunkt, bis zu dem berechtigte Veranstalter ein Gesuch um Investitionsbeiträge einreichen können.

Es gibt den Zeitpunkt sechs Monate im Voraus bekannt und legt fest, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. Es kann eine kürzere Frist ansetzen, wenn die Entwicklung einer Verbreitungstechnologie dies nötig macht.

Art. 14 Zeitraum der Förderung

(Art. 50 Abs. 3 und 4 RTVV)

Eine Verbreitungstechnologie gilt nach Artikel 50 Absatz 3 RTVV als finanzierbar, wenn zwischen 20 und 35 Prozent des potenziellen Publikums über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.

Das BAKOM legt in der Beitragsverfügung fest, ab wann die Verbreitungstechnologie im Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und wann der Anspruch des Veranstalters auf den Beitrag endet. Der Grenzwert wird ausgedrückt in der Anzahl Personen, die im Versorgungsgebiet über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen.

Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem der in der Beitragsverfügung festgelegte Grenzwert erreicht wird.

Massgebend für die Anzahl Personen, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügen, ist die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung.

Die Frist von zehn Jahren für die Unterstützung eines Veranstalters (Art. 50 Abs. 4 RTVV) beginnt mit dem Jahr der ersten Abschreibung der Investitionen durch den Veranstalter oder mit der erstmaligen Zahlung einer Abgeltung des Veranstalters an Dritte. Massgebend ist der frühere der beiden Zeitpunkte.

4. Kapitel Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung

Art. 15 Daten zur Empfangssituation

(Art. 74 Abs. 2 Bst. a RTVV)

Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Zahl der Personen in der Schweiz veröffentlichen, die über geeignete Geräte zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen verfügen.

Die veröffentlichten Daten müssen nach Übertragungsweg und Verbreitungstechnologie für die ganze Schweiz und für jede Sprachregion der drei Amtssprachen ausgewiesen werden.

Art. 16 Daten zur Nutzung von Programmen

(Art. 74 Abs. 2 Bst. b RTVV)

Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Daten zur Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen für jede Sprachregion der drei Amtssprachen veröffentlichen.

Die veröffentlichten Daten müssen in den Masseinheiten absolute und relative Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil ausgedrückt und nach den soziodemografischen Merkmalen Geschlecht, Alter und Ausbildung aufgeschlüsselt werden.

Für die konzessionierten lokalen und regionalen Radio- und Fernsehprogramme müssen absolute und relative Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteile zusätzlich nach dem jeweiligen Versorgungsgebiet ausgewiesen werden, ohne Aufschlüsselung nach soziodemografischen Merkmalen.

Anhang 1 hält fest, für welche Kombinationen von Masseinheiten und Merkmalen die Werte für welche Programme veröffentlicht werden müssen.

Nach Möglichkeit soll auch die zeitverschobene Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen ausgewiesen werden.

5. Kapitel Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Art. 17

(Art. 73 Abs. 2 RTVG)

Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wird im Anhang 2 geführt.

Das BAKOM sorgt für die Notifizierung der Liste und ihrer Änderungen beim Ständigen Ausschuss des Europarats.

6. Kapitel Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am1. November 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom16. September 200919 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 201220 Wer bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2012 Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht für «Digital Video Broadcasting – Terrestrial (DVB-T)» erhalten hat, wird für Aufwendungen, die bis zum 30. Juni 2013 für den Ausbau des Sendernetzes getätigt werden, gemäss Artikel 58 RTVG unterstützt.

AS 2009 4737. Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit1. Dez. 2012 (AS 2012 6095).

AS 2012 6095

Zu veröffentlichende Daten zur Programmnutzung

Die Stiftung für Nutzungsforschung veröffentlicht die Werte in Tabellenform nach den folgenden Vorgaben. Die Werte sind nach Sprachregion anzugeben, wo besonders vermerkt, zusätzlich nach Versorgungsgebiet. In den eingangs der Zeile genannten Masseinheiten sind jeweils die Werte nach dem Merkmal 1 und nach jedem erwähnten Merkmal 2 auszuweisen. Wo nichts anderes angeben ist, beziehen sich die Werte auf einen durchschnittlichen Wochentag. Im Kopf der publizierten Tabellen müssen geografische Region, Erhebungszeitraum, Masseinheit, Grundgesamtheit und Stichprobe angegeben werden.

1. Tagesablauf (Befragung)

Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2

Reichweite in % Tagesabschnitte Tätigkeiten zuhause (einzeln und total)/ in Viertelstunden Tätigkeiten ausser Haus (einzeln und total)/ TV total / Radio total/Lesen total

2. Fernsehen (Messung)

Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2

Tagesreichweite in Kalenderjahr TV Total/SRG-Programme (einzeln und Tausend (ab 1985) total)/Schweiz Private (einzeln und total)/ Tagesreichweite Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach in % öffentlich-rechtlich und privat, total)/ Nutzung in Minuten Schweiz Private mit Konzession (einzeln nach Versorgungsgebiet)

Rating in Tausend Tagesabschnitte TV Total/SRG-Programme (einzeln und Rating in % in Viertelstunden total)/Schweiz Private (total)/Ausland Nutzung in Minuten (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlichrechtlich und privat, total)

Tagesreichweite Wochentage Total Personen/Geschlecht/Alter in % einzeln/Mo–Fr/ (5 Gruppen)/abgeschlossene Ausbildung Nutzung in Minuten Sa–So/Mo–So (4 Gruppen)/Total Haushalte

3. Radio (Messung)

Masseinheit Merkmal 1 Merkmal 2

Tagesreichweite Kalenderjahr Radio Total/SRG-Programme (einzeln und in Tausend (ab 2001) total)/Schweiz Private (kommerzielle Tagesreichweite einzeln, total)/Ausland (stärkere einzeln, in % gruppiert nach öffentlich-rechtlich und Nutzung in Minuten privat, total)/ Schweiz Private mit Konzession (einzeln Marktanteile in % nach Versorgungsgebiet)

Reichweite Tagesabschnitte Radio Total/SRG-Programme (einzeln und in Tausend in Viertelstunden total)/Schweiz Private (kommerzielle Reichweite in % einzeln, total)/Ausland (stärkere einzeln, Nutzung in Minuten gruppiert nach öffentlich-rechtlich und privat, total)

Tagesreichweite Wochentage Total Personen/Geschlecht/Alter in % einzeln/Mo–Fr/ (5 Gruppen)/abgeschlossene Ausbildung Nutzung in Minuten Sa–So/Mo–So (4 Gruppen)/Total Haushalte

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1. Olympische Sommer- und Winterspiele

2. Fussball – WM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – EM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – Qualifikationsspiele der schweizerischen Nationalmannschaft für die Fussball-WM und die Fussball-EM – Final des schweizerischen Fussball-Cups – Finalspiele der Europäischen Fussball-Vereinsmeisterschaften (Champions- League, UEFA-Cup21) bei schweizerischer Beteiligung

3. Eishockey – WM (alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft) – Play-off-Finale der Schweizer Meisterschaft, ab viertem Spiel

4. Leichtathletik – Athletissima Lausanne – LCZ-Meeting in Zürich – WM und EM

5. Tennis – Davis-Cup (Halbfinal- und Finalspiele bei schweizerischer Beteiligung) – Fed-Cup (Finalturnier bei schweizerischer Beteiligung)

6. Ski alpin – Ski-Weltcuprennen in der Schweiz – Alpine Ski-Weltmeisterschaften

7. Radfahren – Tour de Suisse

8. Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest

21 Heute: Europa League