Funtauna

810.212.41

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

vom 2. Mai 2007 (Stand am 1. Juli 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Verordnung vom16. März 20071 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung), verordnet:

1. Kapitel Begriffe

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Organe von adäquater Qualität: Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;

  2. 2 präformierte Anti-HLA-Antikörper: im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;

  3. HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.

2. Kapitel Zuteilungskriterien und -prioritäten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe

Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.

AS 2007 2007

Art. 3 Berechnung der Wartezeit

Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste. Sie wird in Tagen berechnet.

Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle diesen Tag mit.3

Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag dieses Entscheids.

Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.

Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste.

Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Transplantation indiziert, so wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie oder er auf die Transplantation einer Niere gewartet hat.4

Die Zeit, während deren eine Transplantation vorübergehend nicht möglich ist, gilt als Wartezeit.

Bei der Zuteilung von Herzen dürfen höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet werden.

Bei Patientinnen und Patienten mit medizinischer Dringlichkeit wird als Wartezeit nur die Zeit angerechnet, während deren sie in diesem Status auf eine Transplantation gewartet haben.

Bei Patientinnen und Patienten ohne medizinische Dringlichkeit wird als Wartezeit die gesamte Zeit angerechnet, während deren sie auf eine Transplantation gewartet haben.

Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient über deren Dauer eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle vorlegt.5

2. Abschnitt Zuteilung von Herzen

Art. 4 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:

  1. die sich auf einer Intensivpflegestation befinden und hochdosierte positive inotrope oder äquivalente vasoaktive Medikamente benötigen;

  2. bei denen nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems methodenbedingte Komplikationen auftreten;

  3. die ein transplantiertes Herz akut abgestossen haben;

  4. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.

Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 5 Medizinischer Nutzen

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:

  1. Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.

  2. Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen: 1. deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und 2. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.

Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;

  3. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach

Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

3. Abschnitt Zuteilung von Lungen

Art. 7 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.

Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Art. 8 Medizinischer Nutzen

Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Lunge und des Herzens benötigen;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie;

  3. 6 an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

  4. 7 an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.

Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:

  1. 8 an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.9

Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;

  1. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;

  2. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.10 2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.

4. Abschnitt Zuteilung von Lebern

Art. 10 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:

  1. bei denen innerhalb von acht Tagen nach der Transplantation eine primäre oder durch eine Thrombose der Leberschlagader bedingte Nichtfunktion der Leber auftritt;

  2. die ein akutes fulminantes Leberversagen haben;

  3. die einen dekompensierten fulminanten Morbus Wilson haben.

Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.

Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.

Art. 1111 Zuteilung nach Punktesystem

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf und unter 18 Jahren;

  3. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 18 Jahre alt oder älter und jünger als 50, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis

Kilogramm zuzuteilen.

Innerhalb der Prioritäten nach den Absätzen1 und 2 ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit identischer Blutgruppe;

  3. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

5. Abschnitt Zuteilung von Nieren

Art. 13 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 13a12 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;

  3. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;

d. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.

Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;

  3. an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;

  4. an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.

Art. 1413 Gewebeverträglichkeit

Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:

  1. keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder

  2. höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.

Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:

  1. deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder

  2. bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.

Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.

Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.

Art. 1514 Infektionsstatus

Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.

Art. 15a15 Zuteilung nach Punktesystem

Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

6. Abschnitt Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln

Art. 17 Prioritäten

Bauchspeicheldrüsen für eine Transplantation der Inseln sind wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die innerhalb eines Jahres nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen;

  2. an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten, denen erstmals Inseln transplantiert werden sollen oder die nach mehr als einem Jahr nach einer Transplantation der Inseln eine zusätzliche Transplantation der Inseln benötigen.

Art. 1816 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere

Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn:

  1. nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt; oder

  2. ihr Anteil an präformierten Anti-HLA-Antikörpern nach Anhang 2 mindestens 90 Prozent beträgt.

Art. 19 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind die Bauchspeicheldrüse oder die Inseln wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist, mit Ausnahme einer kombinierten Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere;

  2. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einer Blutgruppenübereinstimmung nach Absatz 3;

  3. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit;

  4. an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten, deren oder dessen Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders am besten übereinstimmen.

Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in Anhang 2a zu ermitteln.17

Eine Blutgruppenübereinstimmung liegt vor, wenn:

  1. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe A hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe A hat, oder 2. die Blutgruppe AB hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;

  2. die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat und die Patientin oder der Patient: 1. die Blutgruppe 0 hat, oder 2. die Blutgruppe B hat und sie oder er mehr als ein Jahr auf der Warteliste ist;

  3. die Spenderin oder der Spender und die Patientin oder der Patient die Blutgruppe B haben.

7. Abschnitt Zuteilung von Dünndärmen

Art. 20 Medizinische Dringlichkeit

Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert

  2. an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;

  3. an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

3. Kapitel Inkrafttreten

Art. 22 1. 2. 3.

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. November 201018

Artikel 3 Absatz 1bis gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.

Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 1bis unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.

AS 2010 5073 Anhang 119 (Art. 11) Punktesystem für die Zuteilung von Lebern Die für die Zuteilung von Lebern nach Artikel 11 relevanten Punkte sind nach dem Model for End-Stage Liver Disease (MELD) Scoring System nach Ziffer 3.6.4.1 der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers in der Fassung vom13. Dezember 201220 des United Network for Organ Sharing (UNOS) zu ermitteln. Für Patientinnen und Patienten mit Krankheiten, für welche die Ermittlung der Punkte nach dem System gemäss Ziffer 1 nicht möglich ist, legt die Nationale Zuteilungsstelle nach Konsultation von Expertinnen und Experten die Punktezahl im Einzelfall fest, namentlich für Patientinnen und Patienten mit:

  1. bestimmten Tumoren wie einem hepatozellulären Karzinom (HCC), einem cholangiozellulären Karzinom (CCC), neuroendokrinen Tumoren und anderen seltenen Tumoren;

  2. einem hepatorenalen Syndrom;

  3. einer pulmonalen Hypertension;

  4. metabolischen Erkrankungen der Leber;

  5. einer länger dauernden oralen Antikoagulation.

Die Nationale Zuteilungsstelle legt die Punktezahl nach Konsultation von Expertinnen und Experten auch für Patientinnen und Patienten unter 12 Jahren im Einzelfall fest.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom17. Sept. 2008 (AS 2008 4469) und Ziff. II der V des EDI vom 30. Mai 2013, in Kraft seit1. Juli 2013 (AS 2013 1709).

Der Text der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.bag.admin.ch > Themen > Krankheiten und Medizin > Transplantationsmedizin > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen.

Anhang 221 Punktesystem für die Zuteilung von Nieren Kriterien Punkte für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 12 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 4 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und vor Beginn der Dialyse 0,75 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und nach Beginn der Dialyse 1,5

Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Datenbank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermitteln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Antikörper hat (kalkulierte Panelreaktive Antikörper).

Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen: Punktezahl = 120 × x2 (x = kalkulierte Panel-reaktive Antikörper) Anhang 2a22 (Art. 19 Abs. 2) Punktesystem für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln Kriterien Punkte für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 6 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 1

Punktesystem für die Bestimmung der intestinalen Insuffizienz

Kriterien Punkte

Hepatopathie: – keine Hepatopathie 0 – Biopsie + keine biologischen Anzeichen 1 – Biopsie + «Transaminierung» und/oder Bilirubin 25–30 µmol/l 2 – Biopsie + Bilirubin > 30 µmol/l 3 Infektionen: – keine Vorgeschichte einer schweren Infektion 0 – Infektion mit multiresistenten Keimen 1 – 1–2 Vorfälle einer schweren Infektion 2 – mehr als 2 Vorfälle einer schweren Infektion 3 zentralvenöse Zugänge: – kein thrombosierter Zugang 0 – Verlust eines Zugangs beim Erwachsenen 1 – Verlust eines Zugangs beim Kind oder von zwei Zugängen beim Erwachsenen 2 – Verlust von mehr als einem Zugang beim Kind und von mehr als zwei Zugängen beim Erwachsenen 3 Dünndarm: – kein Kurzdarmsyndrom 0 – Ultra-Kurzdarm in Kontinuität beim Erwachsenen 1 – Ultra-Kurzdarm mit Stoma beim Erwachsenen 2 – Kurzdarmsyndrom beim Kind oder angeborene Enteropathie mit Malabsorption 3