Funtauna

813.112.12

Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Dezember 2009)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 9 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe fest.

Art. 22 Europäische Einstufungen und Kennzeichnungen

Für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 20083 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Einstufungen und Kennzeichnungen.

Bei Änderungen des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezeichnet das Bundesamt für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die jeweils gültige Fassung.

Art. 3 Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen

Schweizerische offizielle Einstufungen und Kennzeichnungen werden im Anhang aufgeführt.

Art. 4 Abgabefrist

Wird ein Stoff offiziell eingestuft oder ändert seine offizielle Einstufung oder Kennzeichnung, so dürfen der Stoff und damit hergestellte Zubereitungen noch während eines Jahres mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.

AS 2005 3397

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.

Anhang4 (Art. 3) Verzeichnis der offiziell eingestuften Stoffe (Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen)

Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.