813.112.12
Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Februar 2014)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 9 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe fest.
Art. 22 Europäische Einstufungen und Kennzeichnungen
Für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 (EU- CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Einstufungen und Kennzeichnungen; ausgenommen ist der Eintrag «pitch, coal tar, high-temp. (EG- Nr. 266-028-2)».4
Bei Änderungen von Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung bezeichnet das Bundesamt für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die jeweils gültige Fassung.
Art. 3 Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen
Schweizerische offizielle Einstufungen und Kennzeichnungen werden im Anhang aufgeführt.
Art. 4 Abgabefrist
Wird ein Stoff offiziell eingestuft oder ändert seine offizielle Einstufung oder Kennzeichnung, so dürfen der Stoff und damit hergestellte Zubereitungen noch während eines Jahres mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.
AS 2005 3397
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
Anhang5 (Art. 3) Verzeichnis der offiziell eingestuften Stoffe (Schweizerische Einstufungen und Kennzeichnungen)
Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.