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Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 81 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 (ChemV), verordnet:

Art. 1 Notwendigkeit von Sachkenntnissen

Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss (Art. 80 Abs. 2 und 81 Abs. 1 ChemV), muss über die folgende Sachkenntnis verfügen:

  1. über das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung;

  2. über das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.

Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus:

  1. das produktespezifische Wissen;

  2. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 79 und 80 ChemV.

Bei der Abgabe von Motorentreibstoffen an Tanksäulen ist keine Sachkenntnis erforderlich.

Art. 2 Produktespezifisches Wissen

Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über:

  1. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung;

  2. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen);

AS 2005 3405

  1. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung;

  2. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung;

  3. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung;

  4. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.

Art. 3 Grundwissen

Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.

Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer:

  1. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat;

  2. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt;

  3. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist; oder

  4. nach bisherigem Recht nach dem 30. November 1998: 1. die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung erworben hat, oder 2. während mindestens drei Jahren ununterbrochen als Giftverantwortlicher in einem Betrieb mit allgemeiner Bewilligung tätig gewesen ist.

Art. 4 Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiterbildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.

Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.

Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.

Art. 5 Hinreichende Berufserfahrung

EineBerufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.

Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufserfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

Art. 6 Erlangung des Grundwissens und Prüfung

Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder

nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass:

  1. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden;

  2. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind;

  3. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.

Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.

Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.

Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausgestellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während

Jahren aufzubewahren.

Art. 7 Anerkennung von Prüfungsstellen

Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.

Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:

  1. der Prüfungsstoff;

  2. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren;

  3. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.

Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze2 und 3 erfüllt sind.

Das BAG führt eine Liste:

  1. der anerkannten Prüfungsstellen;

  2. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.

Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich nach Anhang 3 Ziffer 5.

Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.

Art. 93

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Wer über produktespezifisches Wissen verfügt und die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung nach bisherigem Recht erfüllt, darf besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 bis längstens 31. Juli 2007 abgeben.

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine berufliche Grund- oder Weiterbildung begonnen hat, deren Abschluss nach altem Recht die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung erfüllt, wird nach altem Recht geprüft und erhält bei Bestehen der Prüfung ein Attest, welches als Nachweis des Grundwissens gilt.

Wer über Sachkenntnis verfügt, jedoch das erforderliche Grundwissen nicht nachweisen kann, insbesondere weil noch keine entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden, kann bis 31. Juli 2006 ausnahmsweise bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde eine befristete Erlaubnis für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragen. Diese stimmt dem Antrag zu, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die antragstellende Person das erforderliche produktespezifische Wissen und das erforderliche Grundwissen besitzt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.

Grundwissen

Das für die Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

1 Gesetzliche Grundlagen 1.1 Systematik des Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelrechts (Überblick über die entsprechenden Rechtserlasse) erklären und die jeweiligen Geltungsbereiche konkretisieren. 1.2 Begriffsdefinitionen (Stoffe, Zubereitungen, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte, Umgang) nennen und erläutern. 1.3 Sorgfaltspflicht und allgemeine Schutzmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien erläutern. 1.4 Besondere Pflichten bei der Abgabe nach der ChemV, der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 aufzählen. 1.5 Anforderungen an die Sachkenntnis nennen. 1.6 Pflichten gegenüber den Vollzugsbehörden aufzählen.

2 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen 2.1 Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nennen. 2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Gefahrenmerkmale und Symbole, Bedeutung von R- und S-Sätzen) interpretieren. 2.3 Zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten nennen und erklären.

3 Sicherheitsdatenblätter 3.1 Ziele des Sicherheitsdatenblattes erläutern. 3.2 Inhalte des Sicherheitsdatenblattes und deren Bedeutung für den Verwender benennen und erklären.

4 Produktespezifisches Wissen (Grundzüge) 4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen erläutern und Anforderungen an den Abgeber benennen. 4.2 Quellen für die Erarbeitung des produktspezifischen Wissens (z. B. Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, zusätzliche Informationen und Angaben der Herstellerin) nennen.

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer Grundwissen gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat geltend macht, muss die Anforderungen erfüllen, die aufgestellt sind in Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19747 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten erfüllen. 2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt: a. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen; b. bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben; c. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird; d. bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselbständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben; e. bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Unselbständige bzw. Unselbständiger, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird. 3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig

für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung; b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht; c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

Prüfungsreglement

1. Gegenstand Dieses Prüfungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der Prüfungsstelle sowie der Kandidatinnen und Kandidaten im Zusammenhang mit der Prüfung zum Nachweis des Grundwissens als Teil der erforderlichen Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1.

2. Periodizität und Sprache Die Prüfungen werden bei Bedarf auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt.

3. Ausschreibung Der Zeitpunkt der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

4. Anmeldung 1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich bis spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr bis spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsstelle kann später eingereichte Anmeldungen berücksichtigen. 2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Prüfungsreglement zugestellt.

5. Gebühr 1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

6. Form und Dauer Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt und dauert mindestens eine und höchstens zwei Stunden.

7. Zulässige Hilfsmittel Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

8. Abnahme Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch mindestens eine Examinatorin oder einen Examinator.

9. Bewertung 1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Prüfung mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

10. Ausschluss 1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

11. Ausstellen des Zertifikats 1 Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person ein Zertifikat ausgestellt.

2 Die Zertifikate müssen fälschungssicher und dauerhaft sein.

12. Recht auf Einsicht 1 Bei Nichtbestehen der Prüfung hat die geprüfte Person Anrecht, innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht zu nehmen. 2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie hat der Verfügbarkeit der geprüften Person Rechnung zu tragen.