814.019
Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht»
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent
(HELV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2009)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35b und 35c des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 19831,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Wer Heizöl «Extraleicht» (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf HEL.
HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) darf erst mit Heizöl anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 des MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.
Art. 2 Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.3
Das Bundesamt für Umwelt4 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
Art. 3 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt 12 Franken je 1000 kg HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse). Dieser Satz entspricht 10.14 Franken je 1000 Liter bei 15° C.
Art. 3a5 Messverfahren
Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Der Schwefelgehalt wird nach der Analysemethode ASTM D 5453:20006 ermittelt.
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19927 Artikel 9 beschrieben sind.
Art. 48 Verteilung des Abgabeertrages
Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).
Als Versicherer gelten:
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung (KVG);
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr.
Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Sie melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.
Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.
Art. 5 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Juli 1998 erhoben.