Funtauna

814.501.1

Verordnung des EDI über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
(KSR)

vom 31. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2009)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 (Strahlenschutzverordnung), verordnet :

1. Abschnitt Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung

Die Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

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Art. 2 Aufgaben

Die KSR ist beim Erlass sowie bei Änderungen von Strahlenschutzvorschriften anzuhören.

Sie kann den Departementen und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung Vorschläge und Anträge unterbreiten.

Die Departemente und Stellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung können der KSR bei Bedarf auch Fragen aus wissenschaftlich benachbarten Gebieten vorlegen.

Die KSR kann zusätzlich zu den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen weitere Informationen beschaffen. Sie hat insbesondere Zugang zu den Daten der Messungen.

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Art. 33 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR

Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.

AS 2002 71

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2. Abschnitt Organisation

Art. 4 Zusammensetzung

Die KSR setzt sich aus Fachleuten der Wissenschaft, Medizin und Industrie zusammen.

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Art. 5 Wahlen

Des Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der KSR.

DasEidgenössische Departement des Innern (EDI) reicht dem Bundesrat die Wahlvorschläge ein.

Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz– und Neuwahlen unterbreiten.

Sie wählt aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

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Art. 6 Subkommissionen

Zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in einzelnen Gebieten kann die KSR aus der Reihe ihrer Mitglieder Subkommissionen bilden. Sie wählt für jede Subkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

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Art. 7 Expertengruppen und Beizug von Expertinnen oder Experten

Die KSR und ihre Subkommissionen können für die Prüfung besonderer Fragen aussenstehende Expertinnen oder Experten beiziehen.

Die KSR kann für die Durchführung besonderer Aufgaben permanente oder befristete Expertengruppen bilden. Sie wählt ein Mitglied der KSR als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen oder Experten vergeben.

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Art. 8 Arbeitsgruppen

Die Präsidentin oder der Präsident kann zur Behandlung dringlicher Probleme Arbeitsgruppen ad hoc bilden. Sie oder er wählt ein Mitglied der KSR als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

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Art. 9 Sekretariat

Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt.

Eine wissenschaftliche Sekretärin oder ein wissenschaftlicher Sekretär unterstützt die Kommission in wissenschaftlichen Belangen. Sie oder er ist dem BAG administrativ unterstellt.

Der wissenschaftliche Sekretär oder die wissenschaftliche Sekretärin übernimmt die Sekretariatsarbeit und das Rechnungswesen der KSR.

Überwachung der Radioaktivität

3. Abschnitt Geschäftsführung

Art. 10 Sitzungen

Die KSR wird nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.

Jede der Bundesstellen nach Artikel 9 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung oder mindestens fünf Mitglieder der KSR können ihre Einberufung verlangen.

Das Sekretariat stellt dem BAG, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der SUVA die Traktandenliste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen und Vertreter dieser Stellen können an den Sitzungen teilnehmen.4

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Art. 11 Beschlussfassung

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Kommission.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Ausnahmsweise kann die Kommission Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

Art. 12 Verschwiegenheit

Die Beratungen der Kommission, der Subkommission, der Expertengruppen und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen dem für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 ist das Eidgenössische Departement des Innern.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

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Art. 13 Jahresbericht

Die KSR erstattet dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen Jahresbericht.

Art. 14 Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

Die Finanzierung von Aufträgen an Expertinnen und Experten bedarf der Zustimmung des BAG.

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4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 19. Juni 19967 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz; 2. Reglement vom 9. Dezember 19968 der Eidgenössischen Kommission zur Überwachung der Radioaktivität.

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Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1997 426]

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