814.52
Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)
vom 1. Juli 1992 (Stand am 11. März 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 und 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911,2 verordnet:
1. Abschnitt Zweck
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit jodsalzhaltigen Tabletten (Jodtabletten) für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann.
Die Versorgung umfasst die vorsorgliche Beschaffung, Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.
2. Abschnitt Beschaffung und Verteilung der Tabletten
Art. 2 Beschaffung
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut)3 sorgt dafür, dass:
für die ganze Bevölkerung Tabletten beschafft werden;
die benötigte Anzahl Tabletten den für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird;
dauernd eine genügende Reserve an Tabletten verfügbar ist.
Art. 34 Vorsorgliche Abgabe in den Zonen1 und 2
In den Zonen1 und 2 um eine Kernanlage sorgt das Institut für die Verteilung der Tabletten in kindersicherer Normverpackung vorsorglich in genügenden Mengen für alle, die sich regelmässig dort aufhalten, und zwar an die Haushaltungen sowie an AS 1992 1421
Ausdruck gemäss Ziff. II8 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3294). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
die jeweils Verantwortlichen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen und weiteren öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Die Kantone und Gemeinden melden dem Institut auf Verlangen die für die Vorverteilung notwendigen Adressen der Verteilorte nach Absatz 1 unter Angabe der jeweiligen Personenzahl.
Die Kantone und Gemeinden der Zonen1 und 2 sorgen dafür, dass Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger innert vier Wochen Tabletten erhalten.
Art. 3a5 Notverteilung im Ereignisfall in den Zonen1 und 2
In Ergänzung zur vorsorglichen Abgabe nach Artikel 3 sorgt das Institut in den Zonen1 und 2 für eine zusätzliche Einlagerung von Tabletten in Apotheken und Drogerien, um im Ereignisfall eine Notfallabgabe nach dem Holprinzip sicher zu stellen.
Art. 4 Verteilung und Abgabe im Ereignisfall in der Zone 3
In der Zone 3 (Fernbereich) sorgen die Kantone für eine geeignete dezentrale Verteilung und Einlagerung von normverpackten Tabletten in genügender Zahl, um ihre gesamte Bevölkerung damit versorgen zu können.
Sie bereiten für den Ereignisfall die Abgabe der Tabletten so vor, dass diese nach dem Holprinzip innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung gemäss Artikel 10 an die Bevölkerung abgegeben sind.
Sie beziehen die erforderlichen Mengen an Tabletten beim Institut.6
Art. 57 Meldungen der Kantone
Die Kantone melden dem Institut auf Verlangen die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Tabletten.
3. Abschnitt Lagerung der Tabletten
Art. 6 Lagerungsbedingungen
Die Tabletten sind wie Medikamente (vor Wärme und Feuchtigkeit geschützt, Kindern nicht zugänglich) zu lagern.
Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung8
Die Gemeinden in den Zonen1 und 2 lagern eine genügende Reserve von Tabletten, um Neuzuzüger und kurzzeitig einquartierte Truppen in Friedenszeiten versorgen sowie Verluste ausgleichen zu können.
Das Institut sorgt dafür, dass die von den Kantonen und den Gemeinden eingelagerten Tabletten regelmässig von Fachleuten auf ihre Verwendbarkeit hin kontrolliert werden.9
Die in den Zonen1 und 2 wohnhafte Bevölkerung wird im Rahmen des jährlichen Sirenenalarms dazu aufgefordert, die Verfügbarkeit ihrer in die Haushaltungen verteilten Tabletten zu überprüfen.10
4. Abschnitt Austausch, Ersatz und Entsorgung der Tabletten
Art. 8
Das Institut sorgt dafür, dass am Ende der Haltbarkeit zeitgerecht Tabletten für den Austausch beschafft und gemäss Artikel 2 zur Verfügung gestellt werden.
Es sorgt für die Rücknahme und fachgemässe Entsorgung ausgetauschter unbrauchbar gewordener Tabletten.
5. Abschnitt Anordnung der Abgabe und Einnahme der Tabletten
Art. 9 Interventionsschwelle
Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Tabletten angeordnet werden soll, ist das Dosismassnahmenkonzept nach der Verordnung vom 26. Juni 199111 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität.
Art. 10 Kompetenz zur Anordnung
Die zuständigen Organe der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität ordnen im Ereignisfall an:
12 in welchen Gebieten der Zone 3 die Tabletten an die Bevölkerung abzugeben sind;
in welchen Gebieten der Zonen1, 2, und 3 und für welche Dauer die Tabletten einzunehmen sind.
Ist die Kommunikation mit der in Absatz 1 genannten Einsatzorganisation gestört, sind die Kantonsregierungen zuständig.
Art. 11 Dosierung
Das Institut legt die Dosierung der Tabletten fest und erlässt Richtlinien zu ihrer Einnahme.
6. Abschnitt Information und Finanzierung
Art. 12 Information
Das Institut stellt den Kantonen und Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen Unterlagen zur Verfügung.
Es sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod- Prophylaxe orientiert werden. Fachleute sind medizinisch und pharmazeutisch ausgebildetes Personal sowie Personen, die im Fall einer Katastrophe die Verantwortung für die Notfallmassnahmen tragen.
Art. 13 Finanzierung
Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Zonen1 und 2 die ganzen und in der Zone 3 die Hälfte der Kosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.13 Sie entschädigen die Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten in den Zonen1 und 2 pauschal.
Der Bund trägt die in der Zone 3 anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Tabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.14
Die Kantone und Gemeinden tragen die in der Zone 3 anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Tabletten.
Das Institut legt die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 anhand der jeweils zur Verfügung gestellten Tabletten und des gewählten Verteilmodus auf der Grundlage einer kostengünstigen Lösung fest, wobei die Kosten für die Verteilung, Lagerung und Abgabe den Betrag der entsprechenden Beschaffungskosten der Tabletten unterschreiten müssen. Es sorgt für die Abwicklung der Finanzierung.
7. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 14
Diese Verordnung tritt am1. August 1992 in Kraft.
Anhang15 (Art. 3) Liste der in die Zone1 oder 2 eingeteilten Gemeinden gemäss Notfallschutzverordnung in der Umgebung von Kernanlagen vom 28. November 1983 (SR 732.33) Gemeinden der Zone 1 Niedererlinsbach Niedergösgen Obergösgen Kanton Aargau Rohr Böttstein Schönenwerd Döttingen Stüsslingen Full-Reuenthal Winznau Klingnau Koblenz Leibstadt Kanton Waadt Leuggern Chabrey Mandach Cudrefin Schwaderloch Montmagny Stilli Oleyres Villigen Villars-le-Grand Wil Würenlingen Gemeinden der Zone 2 Kanton Bern Kanton Aargau Ferenbalm (teilweise) Golaten Aarau Mühleberg (teilweise) Aarburg Radelfingen (teilweise) Ammerswil Seedorf (teilweise) Attelwil Wileroltigen Auenstein Wohlen bei Bern (teilweise) Baden Baldingen Biberstein Kanton Solothurn Birmenstorf Däniken Birr Dulliken Birrhard Gretzenbach Birrwil Lostorf Böbikon
Bereinigt durch Ziff. II der V vom 26. Febr. 2003 (AS 2003 405).
Boniswil Lengnau Bottenwil Lenzburg Bözen Leutwil Brittnau Lin Brugg Lupfig Brunegg Mägenwil Buchs Mellikon Densbüren Mellingen Dürrenäsch Mettau Effingen Moosleerau Egliswil Mönthal Eiken Möriken-Wildegg Elfingen Muhen Endingen Mühlethal Ennetbaden Mülligen Erlinsbach Münchwilen Etzgen Murgenthal Fisibach Neuenhof Fislisbach Niederlenz Freienwil Niederrohrdorf Frick Oberbözberg Gallenkirch Oberehrendingen Gansingen Oberentfelden Gebenstorf Oberflachs Gipf-Oberfrick Oberhof Gontenschwil Oberhofen Gränichen Oberkulm Habsburg Obermumpf Hallwil Oberrohrdorf Hausen bei Brugg Obersiggenthal Hellikon Oeschgen Handschiken Oftringen Herznach Othmarsingen Hirschthal Reitnau Holderbank Rekingen Holziken Remigen Hornussen Rietheim Hottwil Riniken Hunzenschwil Rohr Ittenthal Rothrist Kaiserstuhl Rüfenach Kaisten Rümikon Killwangen Rapperswil Kirchleerau Safenwil Kölliken Schafisheim Küttigen Scherz Laufenburg Schinznch-Bad Leimbach Schinznach-Dorf Schlossrued Kanton Basel-Landschaft Schmiedrued Anwil Schneisingen Arboldswil Schöftland Bennwil Schupfart Böckten Seengen Bubendorf Seon Buckten Siglistorf Buus Sisseln Diegten Staffelbach Diepflingen Staufen Eptingen Stein Gelterkinden Strengelbach Häfelfingen Suhr Hemmiken Sulz Hersberg Tegerfelden Hölstein Teufenthal Itingen Thalheim Känerkinden Turgi Kilchberg Ueken Lampenberg Uerkheim Langenbruck Umiken Läufelfingen Unterbözberg Lausen Unterehrendingen Liedertswil Unterendingen Maisprach Unterentfelden Niederdorf Unterkulm
Nusshof Untersiggenthal Oberdorf Veltheim Oltingen Villnachern Ormalingen Vordemwald Ramlinsburg Wegenstetten Rickenbach Wettingen Rothenfluh Wiliberg Rümlingen Windisch Rünenberg Wislikofen Sissach Wittnau Tecknau Wohlenschwil Tenniken Wölflinswil Thürnen Würenlos Titterten Zeihen Waldenburg Zetzwil Wenslingen Zofingen Wintersingen Zurzach Wittinsburg Zuzgen Zeglingen Zunzgen Kanton Bern Laupen Aarberg Ligerz Aegerten Lüscherz Albligen Lyss Ballmoos Meienried Bangerten Meikirch Bargen Merzlingen Bellmund Moosseedorf Belp Mörigen Bern Mühleberg (teilweise) Biel Münchenbuchsee Bolligen Münchenwiler (Encl.) Bremgarten bei Bern Müntschemier Brügg Muri bei Bern Brüttelen Neuenegg Büetigen La Neuveville Bühl Nidau Busswil bei Büren Niedermuhlern Clavaleyres (Encl.) Niederried bei Kallnach Deisswil bei Münchenbuchsee Oberbalm Diemerswil Orpund Diessbach bei Büren Ostermundigen Dotzingen Port Englisberg Prêles Epsach Radelfingen (teilweise) Erlach Rapperswil Evilard Roggwil Ferenbalm (teilweise) Rüeggisberg Finsterhennen Ruppoldsried Frauenkappelen Scheunen Gals Scheuren Gampelen Schüpfen Grossaffoltern Schwadernau Gurbrü Schwarzhäusern Hagneck Seedorf (teilweise) Hermrigen Siselen Iffwil Stettlen Ins Studen Ipsach Sutz-Lattrigen Ittigen Täuffelen Jens
Treiten Kallnach Tschugg Kappelen Tüscherz-Alfermée Kehrsatz Twann Kirchlindach Untersteckholz Köniz Urtenen Kriechenwil Vinelz Wahlern Walperswil Misery Wengi Muntelier Wiggiswil Murten Wohlen bei Bern (teilweise) Ried bei Kerzers Worben Salvenach Wynau Schmitten Zimmerwald St. Antoni Zollikofen Tafers Zuzwil Überstorf Ulmiz Villarepos Kanton Freiburg Vully-le-Bas Agriswil Vully-le-Haut Altavilla Wallenbuch Alterswil Wallenried Barberêche Wünnewil-Flamatt Bösingen Büchslen La Corbaz Kanton Luzern Cordast Altishofen Cormagens Buchs Cormérod Büron Courgevaux Dagmersellen Courlevon Knutwil Cournillens Kulmerau Courtaman Langnau bei Reiden Courtepin Nebikon Courtion Pfaffnau Cressier Reiden Cutterwil (Belfaux) Richenthal Düdingen Roggliswil Fräschels Schlierbach Fribourg Triengen Galmiz Uffikon Gempenach Wikon Granges-Paccot Wilihof Greng Winikon Gurmels Guschelmuth Heitenried Kanton Neuenburg Jeuss Cornaux Kerzers Cressier Kleinbösingen Le Landeron Kleingurmels Marin-Epargnier Liebistorf Thielle-Wavre Lossy-Formangueires Lurtigen Meyriez Kanton Solofthurn Wisen Balm bei Messen Wolfwil Biezwil Boningen Kanton Waadt Brunnenthal Egerkingen Avenches Eppenberg-Wöschnau Bellerive Fulenbach Constantine Gunzgen Cudrefin Hägendorf Donatyre Härkingen Faoug Hauenstein-Ifenthal Mur Holderbank Vallamand Kappel
Kanton Zürich Kestenholz Bachs Kienberg Boppelsen Neuendorf Dielsdorf Messen Neerach Niederbuchsiten Niederweningen Oberbuchsiten Oberweningen Obererlinsbach Otelfingen Olten Regensberg Rickenbach Schleinikon Schnottwil Schöfflisdorf Starrkirch-Wil Stadel Trimbach Steinmaur Walterswil Weiach Wangen bei Olten