814.521.23
Prüfungsreglement über Strahlenschutz für Zahnpraktiker und ausländische Zahnärzte
vom 1. Februar 1977 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Juni 19761 über den Strahlenschutz, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Gegenstand der Prüfung bilden:
für ausländische Zahnärzte ohne eine dem eidgenössischen Zahnarztdiplom gleichwertige Ausbildung: – die für die Aufnahme und die Interpretation von Röntgenbildern dentogener und nichtdentogener pathologischer Prozesse in der Zahnheilkunde notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse; – Kenntnisse der wesentlichen somatischen und genetischen Wirkungen ionisierender Strahlen und des Strahlenschutzes.
für kantonal zugelassene Zahnpraktiker: – die für die sachgemässe Aufnahme und die Interpretation von Röntgenbildern dentogen bedingter pathologischer Prozesse in der Zahnheilkunde notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse; – Kenntnisse der wesentlichen somatischen und genetischen Wirkungen ionisierender Strahlen und des Strahlenschutzes.
Art. 2 Anmeldung
Anmeldungen zur Prüfung müssen an das Bundesamt für Gesundheitswesen (im folgenden Bundesamt) zuhanden der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz ernannten Expertengruppe gerichtet werden.2
Der Anmeldung zur Prüfung ist eine Abschrift des Diploms sowie der kantonalen Zulassung als Zahnpraktiker beizulegen.
Die Expertengruppe entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.3 AS 1977 347
[AS 1976 1573, 1979 256, 1981 537, 1983 1964, 1984 876, 1987 652 Art. 21 Ziff. 4, 1988 1561, 1991 1459 Art. 22 Ziff. 2. AS 1994 1947 Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1]. Siehe heute die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501).
Art. 34 Zeitpunkt
Die Prüfungen werden nach Bedarf von der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt durchgeführt.
Prüfungstermin und Prüfungsort werden den Kandidaten durch das Bundesamt mindestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
Art. 4 Expertengruppe
Die Expertengruppe führt die Prüfung nach den folgenden Bestimmungen durch.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind. Der Präsident oder gegebenenfalls der Vizepräsident hat den Stichentscheid.
Art. 5 Anzahl Kandidaten und Sprache
In der Regel sollen am gleichen Tag mindestens vier Kandidaten geprüft werden.
Jeder Kandidat hat das Recht, auf Deutsch, französisch oder italienisch geprüft zu werden.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 6 Prüfungsdauer und Themen
Die Prüfung eines Kandidaten dauert zwei Tage. Sie zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden. Dabei sollen mindestens
Kurzfragen beantwortet und über wenigstens zwei von vier gestellten Themen ausführlich Auskunft gegeben werden. Von diesen Themen muss mindestens eines unmittelbar den Strahlenschutz und eines die medizinische Seite der zahnärztlichen Röntgendiagnostik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz betreffen.
In der mündlichen Prüfung, in der jeder Kandidat einzeln während 20–30 Minuten geprüft wird, können Fragen aus der Strahlenphysik, der Apparatekunde, der Strahlenbiologie, dem Strahlenschutz, der Bilderzeugung und der Bildtechnik sowie der zahnärztlichen Röntgendiagnostik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz gestellt werden.
Art. 7 Beurteilung
Die Prüfungsarbeiten werden wie folgt bewertet:
Die Beantwortung der Kurzfragen, die schriftliche Bearbeitung der gestellten Themen und die mündliche Prüfung ergeben je eine Einzelnote. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den drei Einzelnoten.
Die Experten beurteilen die Leistungen in jedem der drei Prüfungsteile wie folgt:
Leistungen Beurteilung Note Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet 6 Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut 5,5 Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut 5 Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut 4,5 Den Mindestanforderungen noch knapp entsprechend genügend 4 Den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechend ungenügend 3 Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar 1 Andere Zwischennoten als5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert4,0 nicht unterschreitet.
Art. 8 Ergebnis
Die Expertengruppe tritt unmittelbar nach Abschluss der Prüfung zusammen, um die Leistungen zu besprechen und zu bewerten.
Das Prüfungsergebnis wird den Kandidaten so bald wie möglich schriftlich bekanntgegeben.
Art. 9 Bestätigung und Wiederholung
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine vom Bundesamt ausgestellte Bestätigung. Diese bildet die Voraussetzung zur Bewilligung für den Betrieb einer zahnärztlichen Röntgenanlage.5
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich noch einmal zu einer Prüfung melden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
Art. 106 Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken. Der Kandidat muss sie vor Beginn der Prüfung durch Postscheck dem Bundesamt entrichten.
Art. 11 Expertenentschädigungen
Die Mitglieder der Expertengruppe erhalten für ihre Tätigkeit als Prüfungsexperten (allfällige Vorbereitungsarbeiten inbegriffen) eine Entschädigung von 200 Franken pro Prüfungstag. Im Übrigen gilt die Verordnung vom 1. Oktober 19737 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
Art. 128
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 1977 in Kraft.
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 1518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).