Funtauna

814.620

Verordnung
über die Rückgabe, die Rücknahme und
die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte
(VREG)

vom 14. Januar 1998 (Stand am 1. Januar 2006)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30b, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30f, 30g, 30h, 39
Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 19892 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,3

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte:

  1. nicht in Siedlungsabfälle gelangen;

  2. umweltverträglich entsorgt werden.

Sie regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.4

Die Vorschriften der Verordnung vom 22. Juni 20055 über den Verkehr mit Abfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20056 bleiben vorbehalten.7

Art. 2 Begriff

Geräte im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene:

  1. Geräte der Unterhaltungselektronik;

  2. Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;

  3. Haushaltgeräte;

  4. 8Leuchten;

  5. 9Leuchtmittel (ohne Glühlampen);

  6. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge);

  7. Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug.10

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die elektronischen Bestandteile von Geräten nach Absatz 1 sowie für PCB11-haltige Vorschaltgeräte von Leuchten.12

Das Bundesamt für Umwelt13 (Bundesamt) kann nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsbranchen eine Richtlinie mit einer Liste der Geräte erlassen.

2. Abschnitt Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung

Art. 3 Rückgabepflicht

Wer sich eines Gerätes entledigt, muss dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für Geräte.

Art. 4 Rücknahmepflicht

Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber den Endverbrauchern und Endverbraucherinnen.14

Hersteller und Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder importierten Marken kostenlos zurücknehmen.15

Händler, die Geräte nur an Händler abgeben, sowie Hersteller und Importeure können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.

Die Rücknahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für elektronische Bestandteile von Geräten.

Detailhändler müssen die Geräte in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen.16

Art. 5 Entsorgungspflicht

Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.

Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:

  1. die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen;

  2. in ihren Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie Geräte zurücknehmen; und

  3. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.17

Art. 6 Anforderungen an die Entsorgung

Wer Geräte entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich, insbesondere nach dem Stand der Technik, erfolgt; namentlich müssen:

  1. besonders schadstoffhaltige Bestandteile wie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, quecksilberhaltige Schalter, PCB-haltige Kondensatoren und FCKW-haltige Wärmeisolationen getrennt entsorgt werden;

  2. Bildröhren sowie metallhaltige Bestandteile wie Leiterplatten, Metallgehäuse, Metallrahmen, Kabel mit hohen Metallanteilen und vorwiegend aus Metallen bestehende Steckervorrichtungen verwertet werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist;

  3. nicht verwertete organisch-chemische Bestandteile wie Kunststoffgehäuse, Kabelisolationen oder Kunstharzplatten in geeigneten Anlagen verbrannt werden.

Art. 7 und 818

3. Abschnitt ...

Art. 9–1119

3a. Abschnitt Vollzug

Art. 11a

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1221

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.