814.711.32
Verordnung des EDI
über die Sachkundenachweise
für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken
mit nichtionisierender Strahlung und Schall
vom 24. März 2021 (Stand am 1. April 2025)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Art. 1 Sachkundenachweise
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen
Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:2
Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt;
die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.
Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.
Art. 4 Änderungen
Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Sachkundenachweise
(Art. 1)
Die nachstehenden Sachkundenachweise berechtigen zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG:
Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) | Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 | Prüfungsstellen |
|---|---|---|
SN Laser-Akupunktur | Akupunktur mittels Laser |
|
SN Haarentfernung mit Laser | Entfernung von Haaren mit Laser |
|
SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) | Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
|
SN Permanent-Make‑up und Tattoo | Entfernung von Permanent-Make‑up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
|
SN Haut und Pigmentierung | Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
|
SN Cellulite und Fettpolster | Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
|
SN Nagelpilz | Behandlung von Nagelpilz |
2. Die SN enthalten die folgenden Angaben:
a. Bezeichnung des SN gemäss Anhang Ziffer 1;
b. Vorname und Name der Person, welche den SN erlangt hat;
c. Geburtsdatum der Person, welche den SN erlangt hat;
d. Zulässige Behandlung gemäss Anhang Ziffer 1 dieser Verordnung und Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG;
e. Name der Prüfungsstelle gemäss Anhang Ziffer 1;
f. Daten und Orte der Prüfungen.