Funtauna

817.022.32

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln
(VZVM)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 5. Juni 2018)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Art. 10 Abs. 4 Bst. a, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zusatz und die Kennzeichnung von:

  1. Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln;

  2. lebenden Bakterienkulturen in Lebensmitteln.

Für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen nach Absatz 1 als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 25. November 20132 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Nahrungsergänzungsmittel nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Nahrungsergänzungsmittel;

  2. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln.

Art. 2 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen

Lebensmitteln dürfen Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe zugesetzt werden:

  1. zur Erhaltung oder zur Verbesserung des Nährwerts;

  2. aus Gründen der Volksgesundheit.

AS 2017 1495

Zulässig ist der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstige Stoffen:

  1. nach den Anhängen1 und 2;

  2. gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über neuartige Lebensmittel.

Der Zusatz eines Stoffes nach Absatz 1 zu Lebensmitteln nach Anhang 3 ist verboten.

Stoffe nach Anhang 4 dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe und Verbindungen in die Anhänge1 und 2 aufnehmen. Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.

  2. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Stoffe und Verbindungen nicht getäuscht.

Art. 3 Anforderungen an die Zusätze

Es dürfen nur Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form zugesetzt werden.

Zulässig sind die Verbindungen nach Anhang 5. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20126 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für die in Anhang 5 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und Internationale Pharmakopöen empfohlen werden.

Bei der Verwendung von lebenden Bakterienkulturen gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

Art. 4 Mindest- und Höchstmengen

Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge von Stoffen nach den Anhängen1 und 2 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20167 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. 253 vom 30.9.2015, S.3.

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen pro Tagesration für Lebensmittel nach Anhang 7 darf die für Erwachsene empfohlene Tagesdosis nach Anhang 1 nicht überschreiten.

Für den Zusatz sonstiger Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung gelten pro Tagesration für Lebenmittel nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 2.

Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, muss der Anfangsgehalt im Lebensmittel für jedes Vitamin so bemessen sein, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die deklarierte Menge an Vitaminen garantiert werden kann, unter Einbezug der in Anhang 8 festgelegten Toleranzen.

Beim Zusatz von lebenden Bakterienkulturen müssen mindestens 108 KBE8 in der Tagesration nach Anhang 7 enthalten sein.

Art. 5 Zusätze zu Speisesalz

Speisesalz dürfen Fluoride, Iodide oder Iodate zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.

Speisesalz,dem Fluoride zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.

Speisesalz, dem Iodide oder Iodate zugesetzt worden sind, muss pro Kilogramm Salz 20–40 mg Iodid oder Iodat, berechnet als Iod, enthalten.

Art. 6 Kennzeichnung

Wird einem Lebensmittel ein Vitamin, ein Mineralstoff oder ein sonstiger Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt, so ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels auf die zugesetzte Verbindung und die zugesetzten lebenden Bakterienkulturen hinzuweisen.

Wird Speisesalz, Kochsalz oder Salz, das als solches abgegeben wird, iodiert oder fluoridiert, kann auf die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 LIV9 verzichtet werden.

Iodiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «iodiertes Speisesalz», «iodiertes Kochsalz», «iodiertes Salz» oder als «Speisesalz iodiert», «Kochsalz iodiert», «Salz iodiert» bezeichnet werden.

Fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz muss als «fluoridiertes Speisesalz», «fluoridiertes Kochsalz», «fluoridiertes Salz» oder als «Speisesalz fluoridiert» «Kochsalz fluoridiert», «Salz fluoridiert» bezeichnet werden.

Bei Speisesalz sind folgende Hinweise zulässig:

KBE = koloniebildende Einheiten

  1. bei iodiertem Speisesalz: «Genügende Iodversorgung verhindert Kropfbildung»;

  2. bei fluoridiertem Speisesalz: «Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen».

Art. 7 Nachführung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Beurteilungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-

Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

EFSA = European Food Safety Authority

[AS 2005 6345, 2008 1049, 2009 2305, 2010 4659, 2013 5285]

Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden

dürfen

Stoff Für Erwachsene empfohlene Tagesdosis

1 Vitamine Vitamin A 800 µg Vitamin D 15 µg Vitamin E 12 mg Vitamin C 100 mg Vitamin K 75 µg Vitamin B1 oder Thiamin 1,1 mg Vitamin B2 oder Riboflavin 1,4 mg Niacin oder Vitamin PP 16 mg Vitamin B6 1,4 mg Folsäure/Folat 300 µg Vitamin B12 3.0 µg Biotin 50 µg Pantothensäure 6 mg

2 Mineralstoffe Kalzium 1000 mg Phosphor 700 mg Eisen 14 mg Magnesium 375 mg Zink 10 mg Iod 150 µg Selen 60 µg Kupfer 1 mg Mangan 2 mg Chrom 40 µg Molybdän 50 µg Fluorid 3,5 mg Kalium 2000 mg Chlorid 800 mg

Sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

Stoff Höchstmenge pro Tagesdosis

Cholin 550 mg Betain 1.5 g Lycopin 15 mg Fettsäuren: mehrfachungesättigte Fettsäuren (n-6) 10 g Alpha-Linolensäure 2 g Summe von Eicosapentaensäure und 500 mg Docosahexaensäure (EPA + DHA) (n-3) Lebende Bakterienkulturen

Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe

oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen

Folgenden Lebensmitteln dürfen keine Vitamine, Mineralstoffe oder bestimmte andere Stoffe zugesetzt werden: 1. Nicht verarbeitete Lebensmittel insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, einschliesslich Geflügel sowie Fisch; 2. Trinkwasser; 3. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol.

Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen

Folgende Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden: 1. Lactulose 2. Melatonin 3. Monascus purpureus

Anhang 512 (Art. 3 Abs. 2)

Zulässige Verbindungen der Vitamine, der Mineralstoffe und der sonstigen Stoffe

1 Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Vitamin D Vitamin D3 oder Cholecalciferol Vitamin D2 oder Ergocalciferol

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

Vitamin K Phyllochinon oder Phytomenadion Menachinon13 Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat

Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäure Nicotinamid

12 Die Berichtigung vom 5. Juni 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 2275). 13 Menachion kommt in erster Linie als Menachion-7 und in geringerem Masse als Menachion-6 vor.

1.8 Pantothensäure Kalzium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat

Folsäure Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Kalzium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat

2 Mineralstoffe Chrom Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat Chrompicolinat Chrom(III)-lactattrihydrat

Fluor Natriumfluorid Kaliumfluorid

Kalium Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumhydroxid Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Kalzium Kalziumcarbonat Kalziumchlorid Kalziumcitratmalat Kalziumsalze der Zitronensäure Kalziumgluconat Kalziumglycerophosphat Kalziumlaktat Kalziumsalze der Orthophosphorsäure Kalziumhydroxid Kalziummalat Kalziumoxid Kalziumsulfat

Magnesium Magnesiumacetat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlaktat Magnesiumhydroxid Magnesiumoxid Magnesiumkaliumcitrat Magnesiumsulfat

Molybdän Ammoniummolybdat (Molybdän [VI]) Natriummolybdat (Molybdän [VI])

Eisen Eisenbisglycinat Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlaktat

Eisensulfat Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(III)-Natrium-EDTA Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

2.8 Iod Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat 2.9 Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupfer-Lysinkomplex

2.10 Mangan Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat Mangansulfat

2.11 Selen Selen-angereicherte Hefe14 Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit 2.12 Zink Zinkacetat Zinkbisglycinat Zinkchlorid Zinkcitrat

14 Arten von Selenhefe, die in Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnen werden und in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen, einschliesslich Selencystein, darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

Zinkcarbonat Zinkgluconat Zinklaktat Zinkoxid Zinksulfat

3 Sonstige Stoffe 3.1 Betain Betainhydrochlorid

3.2 Cholin Cholin Cholinchlorid Cholintartrat Cholincitrat 3.3 Fettsäuren

3.4 Lycopin

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Lebensmitteln verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein. 2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden. 3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen: 3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpathogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen. 3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein. 3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet: a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse; b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekularbiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

Anhang 715 (Art. 4 Abs. 1–3 und 5)

Tagesrationen

Lebensmittel Tagesration in g16

Milch und Milchgetränke aller Fettgehaltsstufen 500 Sauermilcharten 250 Käse, Käseerzeugnisse 100 Butter, Margarine, Minarine, Streichfette 20 Speiseöle und -fette 30 Hefeextrakte, Trockenhefe 10 Körnerfrüchte, Müllereiprodukte – zum Trockengenuss wie Weizenkeime 30 – für wasserhaltige Zubereitungen 100 Frühstücksgetränke (Trockenware) 40 Frühstückscerealien 50 Brot, Backwaren 100 Dauerbackwaren 100 Teigwaren (Trockenware) 100 Früchte und Gemüse, verarbeitet 200 Kartoffeln, verarbeitet 150 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte 250 Zitronensaft 30 Limonaden, Eistee, Tafelgetränke, Energydrinks usw. 500 Energyshots 100 Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche 50 Fleisch- und Fischwaren 150 Zuckerwaren 25 Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke 500

15 Die Berichtigung vom 6. Febr. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 551). 16 Abweichungen sind möglich, wenn der Hersteller diese ernährungsphysiologisch begründen kann.

Toleranzen

Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln mit mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis nach den Anhängen 1 und 2: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – Messunsicherheit Mineralstoffe +45 % – Messunsicherheit

Toleranzen bei angereicherten Lebensmitteln > 50 % der empfohlenen Tagesdosis: obere Grenze untere Grenze Vitamine +50 % – 35% Mineralstoffe +45 % – 35%