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Verordnung des EDI über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

vom 27. März 2002 (Stand am 2. März 2004)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 368 Absatz 4 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 (LMV), verordnet:

Art. 1 Zulässige Verfahren und Behandlungen

Weinbauerzeugnisse nach Artikel 2 von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2 dürfen nur mit den im Anhang aufgeführten önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden.

Art. 2 Provisorische Zulassung

Das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) kann auf begründeten Antrag hin bis zu einer entsprechenden Änderung des Anhangs durch das EDI weitere önologische Verfahren und Behandlungen zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

Art. 3 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

Entspricht der Anhang den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das Bundesamt den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung des Anhangs durch das EDI befristete Weisungen erteilen. Diese sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.

AS 2002 665 Anhang3 (Art. 1) Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen 1. Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff; 2. thermische Behandlung; 3. in trockenen Weinen: Verwendung – bis zu einem Höchstwert von 5 % der Menge – von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten; 4. Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen; 5. Verwendung von Weinhefen; 6. Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu einem Höchstwert von 7. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu einem Höchstwert von 8. Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension; 9. zur Förderung der Hefebildung: Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Verfahren: – Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Höchstwert von jeweils 0,3 g/l, – Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Höchstwert von 0,2 g/l, wobei diese Produkte auch gemeinsam bis zu einem Höchstwert von insgesamt 0,3 g/l verwendet werden können, solange keines den genannten Höchstwert von 0,2 g/l überschreitet, – Zusatz von Thiamin-Hydrochlorid bis zu einem in Thiaminium ausgedrückten Höchstwert von 0,6 mg/l; 10. zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zum Schutz des Erzeugnisses vor Luft: Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt; 11. Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des so behandelten Weins2 g/l nicht übersteigt; 12. Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: – Speisegelatine, – Hausenblase, – Kasein und Kaliumkaseinate,

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit1. Mai 2004 (AS 2004 1107).

– Eier- oder Milcheiweiss, auch pflanzliches Eiweiss, – Bentonit, – Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung, – Kaolinerde, – pektolytische Enzyme, – enzymatische Zubereitung von Betaglucanase bis zu einem Höchstwert von 3 g Zubereitung je hl; 13. auf Wein: Zusatz von Tannin; 14. Behandlung von Traubenmost und Weisswein mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu einem Höchstwert von 100 g Trockenstoff je hl; 15. Behandlung von: – Weissweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, – von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält; 16. Verwendung von Gummiarabicum; 17. zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte, Verwendung von: – Kalziumalginat, – Kaliumalginat; 18. zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weins: Verwendung von Kupfersulfat bis zu einem Höchstwert von1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Weins1 mg/l nicht übersteigt; 19. zur Förderung der Weinsteinausfällung: Zusatz von Kaliumbitartrat; 20. zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein: Anwendung von Urease für Weine, deren Harnstoffgehalt 1mg/l überschreitet; 21. Entschwefelung durch physikalische Verfahren; 22. auf Traubenmost: Verwendung von Ionenaustauschharzen; 23. auf Traubenmost: Anreicherung mittels Umkehrosmose; die Verwendung dieses Verfahrens schliesst die Anreicherung nach Ziffer 24 und die Süssung nach Artikel 370 LMV aus; 24. Anreicherung mittels Kryoextraktion: die Verwendung dieses Verfahrens schliesst die Anreicherung nach Ziffer 23 und die Süssung nach Artikel 370 LMV aus.