Funtauna

817.023.41

Verordnung des EDI
über Gegenstände für den Schleimhaut-,
Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen,
Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)1

vom 23. November 2005 (Stand am 20. April 2021)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 61 Absatz 3, 62 Absatz 2, 63 Absatz 2, 64 Absatz 2, 67 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),3

verordnet:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

  1. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt:

    1. 4metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt,

    2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie deren Kennzeichnung,

    3. Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up,

    4. afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen und deren Kennzeichnung,

    5. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder,

    6. textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit und Brennbarkeit, darin enthaltener chemischer Stoffe sowie der Kennzeichnung,

    7. Ledererzeugnisse hinsichtlich darin enthaltener chemischer Stoffe,

    8. 7Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;

  2. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.

2. Kapitel Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt8

1. Abschnitt Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt9

Art. 210 Nickelhaltige Gegenstände11

Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen nicht mehr als 0,5 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben.

Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.12

Erstlingsstecker und übrige Stecker, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 µg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dies gilt auch für die Verschlussteile.13

Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind.14

Art. 2a15 Cadmiumhaltige Gegenstände

Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.16

Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Produktesicherheit.

Art. 2b18 Bleihaltige Gegenstände

Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.19

Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200920 über die Produktesicherheit.

2. Abschnitt Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen

Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmente ist geringer als bei der Tätowierung.

Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben
für Permanent-Make-up

Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.

Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.

Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

  1. 21aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;

  2. Farbstoffe gemäss Anhang 2;

  3. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV;

  4. Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die:

    1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen,

    2. nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder

    3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen;

  5. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201525 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden;

  6. Aroma- und Riechstoffe.

Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.26

Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Chrom(VI) in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen».27

Ist in Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben Nickel in Spuren nachweisbar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen auslösen».28

In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsstoffe eingesetzt werden, die nach Artikel 54 Absatz 4 LGV für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind.29

Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für
Permanent-Make-up und Erstlingsstecker30

Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.31

Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

Art. 732 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing,
Tätowierung und Permanent-Make-up

Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck

Behälter von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Farbe herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;

  2. die Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (IUPAC, CAS, INCI oder CI);

  3. das Warenlos;

  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angabe von Monat und Jahr), bis zu dem die Farbmittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten;

  5. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;

  6. nötigenfalls Gebrauchs- und Warnhinweise.

Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die den Piercing-Gegenstand herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;

  2. Erstlingsstecker müssen als solche gekennzeichnet werden.

Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Art. 934 Berufsspezifische Richtlinien

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

3. Abschnitt Afokale kosmetische Kontaktlinsen

Art. 10 Anforderungen

Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Art. 11 Kennzeichnung

Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:

  1. Name und Adresse der Person oder Firma, die die afokale kosmetische Kontaktlinse herstellt, einführt, abpackt oder abgibt;

  2. das Warenlos;

  3. das Datum, bis zu dem die afokale kosmetische Kontaktlinse an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden darf, anzugeben mit Monat und Jahr.

Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:35

  1. die maximale Gebrauchs- oder Nutzungsdauer einer kosmetischen Kontaktlinse (z.B. «Ein-Tages-Kontaktlinsen»);

  2. die Pflegeanleitung für afokale kosmetische Kontaktlinsen, die für den Mehrfachgebrauch bestimmt sind;

  3. ein Hinweis, dass:

    1. die tägliche individuelle Tragedauer der afokalen kosmetischen Kontaktlinsen bei der Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten durch die Fachperson festzulegen ist,

    2. afokale kosmetische Kontaktlinsen nicht zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit geeignet sind,

    3. afokale kosmetische Kontaktlinsen die Fahrtüchtigkeit einschränken können,

    4. Sitz und Passform von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen regelmässig durch Fachpersonen überprüft werden sollten,

    5. afokale kosmetische Kontaktlinsen kein Ersatz für Sonnenbrillen sind,

    6. afokale kosmetische Kontaktlinsen nur aus ungeöffneten und unbeschädigten Originalverpackungen verwendet werden dürfen.

Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.

Art. 12 Konformitätsbescheinigung

Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.

Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse (Artikelnummer und weitere sachdienliche Angaben);

  2. Name und Adresse der Person, welche die Konformitätsbescheinigung unterzeichnet;

  3. Aufbewahrungsort der Untersuchungsberichte.

Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.

4. Abschnitt Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 13 Geltungsbereich und Definition36

Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis 36 Monate.

Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahlzeitenzufuhr zu fördern.37

Art. 1438 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen

Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP39), Dibutylphthalat (DBP40), Diisobutylphthalat (DIBP41) und Benzylbutylphthalat (BBP42).43

Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP44), Di-isodecylphthalat (DIDP45) und Di-n-octylphthalat (DNOP46).

Art. 14a47 Flaschen- und Beruhigungssauger

Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:

  1. N-Nitrosamine: 0,01 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile;

  2. N-nitrosierbare Stoffe: 0,1 mg pro kg Elastomer- oder Gummiteile.

...48

Art. 14b49 Trinkflaschen

Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süss-saurer Getränke warnt. ...50

Art. 14c Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi mehr als 0,5 mg/kg
eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200552 (ChemRRV) aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.

Art. 15 Technische Normen

Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

5. Abschnitt Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien

Art. 16 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 64 Absatz 1 LGV.

Art. 1754

Art. 1855 Anforderungen

Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).

Anhang 5 bezeichnet technische Normen, die geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Bei der Nachführung dieses Anhangs (Art. 27 Abs. 1) bezeichnet das BLV soweit möglich international harmonisierte Normen.56

Art. 1957

Art. 20

6. Abschnitt Chemische Stoffe in textilen Materialien, Ledererzeugnissen und anderen Gegenständen für den Humankontakt59

Art. 21 Azofarbstoffe

Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anhang 7 aufgeführten aromatischen Amine in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg freisetzen können.60

Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.

Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

  1. Arsen und seine Verbindungen;

  2. Blei und seine Verbindungen;

  3. 61...

...62

Die Konzentration von Zinn aus Dioctylzinnverbindungen darf in folgenden Gegenständen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen:

  1. textile Materialien;

  2. Handschuhe;

  3. Schuhe und Teile davon;

  4. Babyartikel einschliesslich Windeln;

  5. Damenhygieneartikel.63

Die im Anhang XVII Eintrag 72 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)64 aufgeführten textilen Materialien und Schuhe dürfen keine Stoffe in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration enthalten, die gleich hoch oder höher ist als für diesen Stoff in der Anlage 12 EU-REACH-Verordnung angegeben ist.65

Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200566.

7. Abschnitt Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung

Art. 22a

Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.

Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

3. Kapitel Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände

Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.

Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.

Art. 24 Streichhölzer

Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.

Art. 2568 Feuerzeuge

Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.

Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.

Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 199969 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.

  2. Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig.

  3. Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.

Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:

  1. die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder

  2. zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.

Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.

Art. 26 Scherzartikel

Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:

  1. Metallteile;

  2. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;

  3. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger);

  4. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);

  5. Benzidin und seine Derivate;

  6. o-Nitrobenzaldehyd;

  7. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;

  8. flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 27 Nachführen der Anhänge70

Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.71

Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.

Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.72

Art. 28 Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:

  1. nickelhaltige Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 3 dürfen noch bis zum 31. August 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  2. Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder nach den Artikeln 13–15 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  3. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel nach den Artikeln 23–26 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden;

  4. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht angewendet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 28a73 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Gegenstände, die Artikel 14 Absatz 1 der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 7. Juli 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Für Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1quater der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, gelten die Übergangsbestimmungen nach Ziffer 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2018/151374.

Gegenstände, die den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 199575 wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. November 200676

Gegenstände nach den Artikeln 14, 14a und 14b dürfen noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 200877

1 Kinderbekleidung darf noch bis zum 31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum 31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Feuerzeuge dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Oktober 201078

1 Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Gegenstände, die Artikel 22 Absatz 1ter in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 201179

Gegenstände, die Artikel 2a in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2011 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 201380

1 Gegenstände, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 201681

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben82

(Art. 2 Abs. 4)

Nummer

Titel

SN EN 1811+A1:2015

Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

SN EN 12472+A1:2009

Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen

SN EN 16128:2011

Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen

Liste der aromatischen Amine, welche nicht in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen

(Art. 5 Abs. 3 Bst. a)

CAS83-Nummer

Index-Nummer

EG-Nummer

Stoff-Name

92-67-1

612-072-00-6

202-177-1

Biphenyl-4-ylamine

92-87-5

612-042-00-2

202-199-1

Benzidin

95-69-2

202-411-6

4-Chlor-o-toluidin

91-59-8

612-022-00-3

202-080-4

2-Naphthylamin

97-56-3

611-006-00-3

202-591-2

o-Aminoazotoluol

99-55-8

202-765-8

5-Nitro-o-toluidin

106-47-8

203-401-0

4-Chloroanilin

615-05-4

210-406-1

4-Methoxy-m-phenylendiamin

101-77-9

612-051-00-1

202-974-4

4,4’-Methylendianilin

91-94-1

612-068-00-4

202-109-0

3,3’-Dichlorobenzidin

119-90-4

612-036-00-X

204-355-4

3,3’-Dimethoxybenzidin

119-93-7

612-041-00-7

204-358-0

3,3’-Dimethylbenzidin

838-88-0

612-085-00-7

212-658-8

3,3’-Methylen-di-o- toluidin

120-71-8

204-419-1

6-Methoxy-m-toluidin

101-14-4

612-078-00-9

202-918-9

4,4’-Methylen-bis(2-chloroanilin)

101-80-4

202-977-0

4,4’-Oxydianilin

139-65-1

205-370-9

4,4’-Thiodianilin

95-53-4

612-091-00-X

202-429-0

o-Toluidin

95-80-7

612-099-00-3

202-453-1

4-Methyl-m-phenylendiamin

137-17-7

205-282-0

2,4,5-Trimethylanilin

90-04-0

612-035-00-4

201-963-1

o-Anisidin

60-09-3

4-Aminoazobenzol

399-95-1

604-028-00-X

402-230-0

4-Amino-3-flurophenol

95-68-1

2,4’-Xylidin

87-62-7

2,6’-Xylidin

293733-21-8

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

106-50-3

2003-404-7

para-Phenylendiamine

Liste der Farbstoffe, die nicht in Tätowier- und
Permanent-Make-up-Farben enthalten sein dürfen

(Art. 5 Abs. 3 Bst. b)

CI84-Name

CAS-Nummer

CI-Nummer

Acid Green 16

12768-78-4

44025

Acid Red 26

3761-53-3

16150

Acid Violet 17

4129-84-4

42650

Acid Violet 49

1694-09-3

42640

Acid Yellow 36

587-98-4

13065

Basic Blue 7

2390-60-5

42595

Basic Green 1

633-03-4

42040

Basic Red 1

989-38-8

45160

Basic Red 9

569-61-9

42500

Basic Violet 1

8004-87-3

42535

Basic Violet 10

81-88-9

45170

Basic Violet 3

548-62-9

42555

Disperse Blue 1

2475-45-8

64500

Disperse Blue 106

12223-01-7

Disperse Blue 124

61951-51-7

Disperse Blue 3

2475-46-9

61505

Disperse Blue 35

12222-75-2

Disperse Orange 3

730-40-5

11005

Disperse Orange 37

12223-33-5

Disperse Red 1

2872-52-8

11110

Disperse Red 17

3179-89-3

11210

Disperse Yellow 3

2832-40-8

11855

Disperse Yellow 9

6373-73-5

10375

Pigment Orange 5

3468-63-1

12075

Pigment Red 53

2092-56-0

15585

Pigment Violet 3

1325-82-2

42535:2

Pigment Violet 39

64070-98-0

42555:2

Solvent Blue 35

17354-14-2

61554

Solvent Orange 7

3118-97-6

12140

Solvent Red 24

85-83-6

26105

Solvent Red 49

509-34-2

45170:1

Solvent Violet 9

467-63-0

42555:1

CI-Name

CAS-Nummer

CI-Nummer

Solvent Yellow 1

60-09-3

11000

Solvent Yellow 2

60-11-7

11020

Solvent Yellow 3

97-56-3

11160

Liste mit Schwermetallen und anderen Stoffen, die in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höchstens bis zu den aufgelisteten Konzentrationen enthalten sein dürfen

(Art. 5 Abs. 3bis)

Element oder Verbindung

Höchstkonzentration im gebrauchs-fertigen Produkt

1 Schwermetalle

Antimon (Sb)

2 mg/kg

Arsen (As)

2 mg/kg

Barium (Ba)

50 mg/kg

Blei (Pb)

2 mg/kg

Cadmium (Cd)

0,2 mg/kg

Chrom (CrVI)

0,2 mg/kg

Koblat (Co)

25 mg/kg

Kupfer (Cu), lösliches85

25 mg/kg

Nickel (Ni)

Gemäss guter Herstellungspraxis (GHP)

Quecksilber (Hg)

0,2 mg/kg

Selen (Se)

2 mg/kg

Zink (Zn)

50 mg/kg

Zinn (Sn)

50 mg/kg

2 Weitere Stoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

0,5 mg/kg

Benz-a-pyren (BaP)

5 µg/kg

Technische Normen für afokale kosmetische Kontaktlinsen86

(Art. 10, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 1)

Nummer

Titel

SN EN ISO 14534:2015

Augenoptik – Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel –

Grundlegende Anforderungen

SN EN 980:2008

Graphische Symbole zur Kennzeichnung von Medizinprodukten

Technische Normen für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder87

(Art. 15)

Nummer

Titel

SN EN 1273-1:2005

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 1466:2015

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Tragetaschen und Ständer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 13209-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kindertragen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Teil 1: Rückentragen mit Gestell

SN EN 14350-1:2004

Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Artikel für flüssige Kindernahrung

Teil 1: Allgemeine und mechanische Anforderungen und Prüfungen

Technische Normen für die Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien88

(Art. 18 Abs. 3)

Nummer

Titel

SN EN 1101/A1:2005

Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit von vertikal angeordneten Proben (kleine Flamme)

SN EN 1102:2016

Textilien – Brennverhalten von Vorhängen und Gardinen – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitungseigenschaften vertikal angeordneter Proben

SN EN 1103:2005

Textilien – Brennverhalten – Bekleidungstextilien – Detailliertes Verfahren zur Bestimmung des Brennverhaltens von Textilien

SN EN 13772:2011

Textilien und textile Erzeugnisse – Brennverhalten – Vorhänge und Gardinen – Messung der Flammenausbreitungseigenschaften von vertikal angeordneten Messproben mit grosser Zündquelle

Textile Materialien und Ledererzeugnisse, die keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten dürfen

(Art. 21 Abs. 1)

Folgende textile Materialien und Ledererzeugnisse und die gefärbten Teile davon, die mit dem menschlichen Körper längere Zeit in Berührung kommen können, dürfen keine Azofarbstoffe nach Artikel 21 Absatz 1 enthalten:

  1. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte sowie Windeln und sonstige Toilettenartikel;

  2. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge;

  3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung;

  4. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

Liste der aromatischen Amine

(Art. 21 Abs. 1)

Lauf-
Nummer

CAS-
Nummer

Index-
Nummer

EG-
Nummer

Stoff-
Name

1

92-67-1

612-072-00-6

202-177-1

Biphenyl-4-ylamin
4-Aminobiphenyl
Xenylamin

2

92-87-5

612-042-00-2

202-199-1

Benzidin

3

95-69-2

202-441-6

4-Chlor-o-toluidin

4

91-59-8

612-022-00-3

202-080-4

2-Naphthylamin

5

97-56-3

611-006-00-3

202-591-2

o-Aminoazotoluol
4-Amino-2’,3-dimethylazobezol
4-o-Tolylazo-o-toluidin

6

99-55-8

202-765-8

5-Nitro-o-toluidin

7

106-47-8

612-137-00-9

203-401-0

4-Chloranilin

8

615-05-4

210-406-1

4-Methoxy-m-phenylendiamin

9

101-77-9

612-051-00-1

202-974-4

4,4’-Methylendianilin
4,4’-Diaminodiphenlymethan

10

91-94-1

612-068-00-4

202-109-0

3,3’-Dichlorbenzidin
3,3’-Dichlorbiphenyl-4,4’-ylendiaminen

11

119-90-4

612-036-00-X

204-355-4

3,3’-Dimethoxybenzidin
o-Dianisidin

12

119-93-7

612-041-00-7

204-358-0

3,3’-Dimethylbenzidin
4,4’-Bi-o-Toluidin

13

838-88-0

612-085-00-7

212-658-8

4,4’-Methylendi-o-toluidin

14

120-71-8

204-419-1

6-Methoxy-m-toluidin
p-Cresidin

15

101-14-4

612-078-00-9

202-918-9

4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2’-Dichlor-4,4’-methylendianilin

16

101-80-4

202-977-0

4,4’-Oxydianilin

17

139-65-1

205-307-9

4,4’-Thiodianilin

18

95-53-4

612-091-00-X

202-429-0

o-Toluidin
2-Aminotoluol

19

95-80-7

612-099-00-3

202-453-1

4-Methyl-m-phenylendiamin

20

137-17-7

205-282-0

2,4,5-Trimethylanilin

21

90-04-0

612-035-00-4

201-963-1

o-Anisidin
2-Methoxyanilin

22

60-09-3

611-008-00-4

200-453-6

4-Aminoazobenzol

Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine89

(Art. 21 Abs. 2)

Nummer

Titel

SN EN 14362-1:2017

Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen

Teil 1: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe mit oder ohne Extraktion der Fasern

SN EN 14362-3:2017

Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen

Teil 3: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können

SN EN ISO 17234-1:2015

Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern

Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen

SN EN ISO 17234-2:2011

Leder – Chemische Prüfungen zur Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern

Teil 2: Bestimmung von 4-Aminoazobenzol

Technische Norm für Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung90

(Art. 22a Abs. 2)

Nummer

Titel

SN EN 14682:2015

Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen

Technische Normen für Feuerzeuge91

(Art. 25 Abs. 6)

Nummer

Titel

SN EN ISO 9994/A1:2008

Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit

SN EN 13869:2016

Feuerzeuge – Kindergesicherte Feuerzeuge – Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren