Funtauna

817.044.1

Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugverordnung, VSS)

vom 27. März 2002 (Stand am 1. November 2008)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 43 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),2 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV.3

Gegenstände nach Anhang 1 gelten nicht als Spielzeug.

Art. 24

2. Abschnitt Anforderungen an Spielzeug

Art. 3 Wesentliche Anforderungen

Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 sowie die Etikettierungsvorschriften nach Anhang 3 erfüllen.

Art. 45 Technische Normen

Die in Anhang 4 aufgeführten technischen Normen sind geeignet, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu konkretisieren.

AS 2002 1082

Art. 5 Konformitätserklärung

Wer Spielzeug herstellt oder importiert, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht sowie gegebenenfalls nach dem Verfahren nach Artikel 7 geprüft worden ist.

Fällt das Spielzeug unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine zusammenfassende Erklärung vorgelegt werden, in welcher die berücksichtigten Regelungen genannt sind.

Die Herstellerin oder der Hersteller hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:

  1. eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin oder der Hersteller die Konformität der Produktion mit den Normen nach Artikel 4 sicherstellt (z. B. Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), oder eine von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Baumusterbescheinigung;

  2. die Adresse der Herstellungs- und Lagerorte;

  3. ausführliche Angaben zum Musterexemplar und zur Herstellung.

Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung des Spielzeugs;

  2. Name und Adresse der Person, welche die Erklärung unterzeichnet;

  3. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und den Aufbewahrungsort der Baumusterbescheinigung.

Die Konformitätserklärung muss ab der Herstellung des Spielzeugs während

Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Prüfung nach Normen

Wird Spielzeug gemäss den technischen Normen nach Artikel 4 hergestellt, so wird vermutet, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss die Person, die Spielzeug herstellt oder importiert, bestätigen, dass:

a. das Spielzeug mit dem Muster übereinstimmt, das nach dem Verfahren nach

Artikel 7 geprüft worden ist; und

b. eine Konformitätsbewertungsstelle erklärt hat, dass das Muster den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Art. 7 Baumusterprüfung und Baumusterprüfungsbescheinigung

Auf Grund einer Baumusterprüfung bescheinigt eine Konformitätsbewertungsstelle, dass ein Spielzeugmuster den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 entspricht.

Die Herstellerin oder der Hersteller stellt bei einer Konformitätsbewertungsstelle den Antrag auf eine Baumusterprüfung. Der Antrag umfasst:

  1. eine Beschreibung des Spielzeugs;

  2. den Namen und die Adresse der Herstellerin oder des Herstellers sowie den Herstellungsort;

  3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist dem Antrag eine genügende Anzahl Musterexemplare des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen.

Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.

Im Rahmen der Baumusterprüfung prüft die Konformitätsbewertungsstelle, ob das Spielzeug die Sicherheit oder die Gesundheit nach Artikel 2 gefährdet. Dabei prüft sie mit geeigneten Untersuchungen und Tests insbesondere, ob das Musterexemplar den in Anhang 2 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Sie stützt sich hierbei so weit wie möglich auf die harmonisierten Normen nach Artikel 4.

Sie kann weitere Musterexemplare anfordern.

Entspricht das Muster den in Anhang 2 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Baumusterbescheinigung aus und übermittelt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an eine sicherheitskonforme Verwendung geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des geprüften Spielzeugs.

Verweigert eine Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfungsbescheinigung, so teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Sie informiert zugleich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die zuständige Vollzugsbehörde über die Verweigerung und deren Gründe.6

Art. 8 Konformitätsbewertungsstelle

Konformitätsbewertungsstellen müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein;

  1. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  2. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die Qualifikation dieser Stelle und die angewandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19958 über die technischen Handelshemmnisse genügen.

2a. Abschnitt:9 Anpassung der Anhänge

Art. 8a

Das BAG passt die Anhänge regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Bei der Nennung der technischen Normen nach Anhang 4 bezeichnet es soweit möglich international harmonisierte Normen.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 199510 über die Sicherheit von Spielzeug wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Spielzeug darf noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.

[AS 1995 3427] Übergangsbestimmung der Änderungen vom15. November 200611 Spielzeug nach Anhang 2 Ziffer II Ziffer 3 Buchstaben h und i darf noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt sowie bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. Oktober 200812 Magnetspielzeug darf noch bis zum1. Dezember 2008 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

AS 2006 5157

AS 2008 4647 Anhang 113 (Art. 1) Erzeugnisse, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV gelten 1. Christbaumschmuck; 2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler; 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden; 4. Sportgeräte; 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser; 6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler; 7. «professionelles» Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist; 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, ohne Vorlage, für Spezialisten; 9. Druckluftwaffen; 10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces14; 11. Schleudern und Steinschleudern; 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden; 13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden; 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen; 15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren; 16. Spielzeugdampfmaschinen; 17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind; 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden; 19. Schnuller für Säuglinge; 20. getreue Nachahmungen echter Schusswaffen; 21. Modeschmuck für Kinder.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 6585).

Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind.

Anhang 215 (Art.3 und 7 Abs. 1, 4 und 6) Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge I. Grundsätze 1. Benutzerinnen und Benutzer von Spielzeug sowie Dritte sind zu schützen vor Gefahren, die:

  1. auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind;

  2. mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht anders vermieden werden können, als dass das Spielzeug in seinen wesentlichen Merkmalen verändert wird.

2. Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzerinnen und Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu

Monaten bestimmt ist. Gegebenenfalls ist ein Mindestalter für die Benutzerinnen und Benutzer anzugeben, oder es ist sicherzustellen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird. 3. Aufschriften an Spielzeugen oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen so abgefasst sein, dass sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritte auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.

II. Besondere Anforderungen 1. Physikalische Anforderungen

a. Spielzeug, dessen Teile und Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, damit sie beim Gebrauch keine Verletzungen durch Brechen oder Verbiegen verursachen können.

  1. Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel, Befestigungen sowie bewegliche Teile von Spielzeug sind so zu gestalten, dass die Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist.

  2. Spielzeug sowie Bestandteile und ablösbare Teile von Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten müssen so beschaffen sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können.

  3. Spielzeug, Spielzeugbestandteile sowie Spielzeugumhüllungen dürfen keine Einschnürungs- oder Erstickungsgefahr entstehen lassen.

  4. Bei Spielzeug, das zum Tragen oder Halten eines Kindes über Wasser bestimmt ist, muss die Gefahr des Nachlassens der Schwimmfähigkeit oder des Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich sein.

  5. Spielzeug, das einen geschlossenen Raum bildet, muss einen Ausgang haben, der ohne weiteres von innen geöffnet werden kann.

  6. Spielzeug, das für die Fortbewegung bestimmt ist, muss nach Möglichkeit sichere und einfach zu betätigende Bremsvorrichtungen aufweisen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht und ohne Schleudergefahr betätigt werden können.

  7. Spielzeug mit Abschussvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Gefahr der Verletzung durch Projektile oder durch die beim Abschuss entstandene Bewegungsenergie für die Benutzerinnen und Benutzer des Spielzeugs und für Dritte nicht unvertretbar gross ist.

  8. Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, dass:

– die Höchsttemperatur aller zugänglichen Aussenflächen beim Berühren keine Verbrennungen verursacht; – allfällig entweichende Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase keine Temperatur und keinen Druck erreichen können, bei denen sie zu Verbrennungen oder anderen Körperschäden führen. 2. Entflammbarkeit

a. Spielzeug darf nur aus Stoffen zusammengesetzt sein, die: – bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen Feuerquelle nicht Feuer fangen; – schwer entflammbar sind (d.h. das Feuer muss erlöschen, sobald die externe Feuerquelle entfernt wird); – nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung des Feuers ermöglichen; oder – den Verbrennungsprozess verlangsamen. Die brennbaren Stoffe nach Buchstabe a dürfen keine Brandgefahr für andere im Spielzeug verwendete Stoffe bilden.

  1. Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wie Materialien für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten enthält, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die sich entflammen, wenn die nicht entflammbaren Bestandteile sich verflüchtigt haben.

  2. Spielzeug darf weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Speziell für Spielzeug bestimmte Zündplättchen sind ausgenommen.

  3. Spielzeug, insbesondere chemisches Spielzeug (Experimentierkästen und dergleichen), darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die: – in vermischtem Zustand durch chemische Reaktionen, durch Erhitzung oder durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen explodieren können; oder – flüchtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten und ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können.

3. Chemische Anforderungen

  1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gesundheitlich unbedenklich ist und keine Körperschäden verursacht, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten oder den Augen in Berührung kommt.

  2. Im Umgang mit Spielzeug dürfen täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe biologisch verfügbar sein: – 0,2 μg Antimon; – 0,1 μg Arsen; – 25,0 μg Barium; – 0,6 μg Cadmium; – 0,3 μg Chrom; – 0,7 μg Blei; – 0,5 μg Quecksilber; –5,0 μg Selen.

  1. Das BAG kann den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung dieser Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern befristete Weisungen über die Beschränkung der biologischen Verfügbarkeit von weiteren Stoffen erteilen, sofern sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Die Weisungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

  2. Spielzeug oder Teile von Spielzeug dürfen nicht mehr als5 mg/kg frei verfügbares Benzol enthalten.

f. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG vom27. Juni 196716 und von

Artikel 3 der Richtlinie 1999/45/EG vom31. Mai 199917 in Mengen enthal- II. 1. Gemeinsame 2. Spielzeug,

ten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind. Das BAG kann die Verwendung von grösseren Mengen solcher Stoffe oder Zubereitungen gestatten, wenn dies für das Funktionieren eines Spielzeugs unentbehrlich ist. Es befristet die Bewilligungen und veröffentlicht sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

  1. Die Vorschriften der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200518 bleiben vorbehalten.

  2. 19 Spielzeug darf nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP20), Dii.23 Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, darf nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP24), Di-isodecylphthalat (DIDP25) und Di-n-octylphthalat (DNOP26).

4. Elektrische und thermische Anforderungen

  1. Die Nennspannung von elektrischem Spielzeug und von jedem Spielzeugteil darf höchstens 24 Volt betragen.

  2. Spielzeugteile, die mit einer Elektrizitätsquelle verbunden sind oder in Berührung gelangen können, welche einen Stromschlag verursachen kann, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein. Dasselbe gilt für Kabel und andere Leiter, durch die Elektrizität in die Spielzeugteile fliessen kann.

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe; ABl. Nr. L 196 vom 16. Aug. 1967, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG vom6. Aug. 2001 (ABl. L 225 vom 21. August 2001, S. 1). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen; ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG vom7. August 2001 (ABl. L 226 vom 22. August 2001, S. 5). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.

Siehe auch die UeB Änd.15.11.2006 hiervor.

CAS-Nr. 117-81-7; Einecs-Nr. 204-211-0

CAS-Nr. 84-74-2; Einecs-Nr. 201-557-4

CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7

Siehe auch die UeB Änd.15.11.2006 hiervor.

CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

CAS-Nr. 117-84-0; Einecs-Nr. 204.214-7

  1. Elektrisches Spielzeug ist so herzustellen, dass beim Berühren der unmittelbar zugänglichen Aussenflächen keine Verbrennungen auftreten.

  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom9. April 199727 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.

5. Hygiene Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden können. 6. Radioaktivität Spielzeug darf keine radioaktiven Nuklide oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, welche die Gesundheit eines Kindes beeinträchtigen können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199428.

Anhang 329 (Art. 3) Etikettierung I. Allgemeine Angaben

  1. Auf Spielzeug oder auf seiner Verpackung muss an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Name und die Adresse der Person oder Firma angebracht werden, die das Spielzeug herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt.

  2. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug aus kleinen Bauteilen kann diese Angabe auf einer Etikette oder einem Begleitzettel angebracht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Etikette oder der Begleitzettel aufbewahrt werden sollte.

Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften Bestimmungen

a. Spielzeug muss, sofern erforderlich, mit geeigneten Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein. Diese sind so abzufassen, dass sie die Benutzerinnen und Benutzer oder ihre Aufsichtspersonen wirksam und vollständig auf die beim Gebrauch auftretenden Gefahren aufmerksam machen. Sie müssen angeben, wie solche Gefahren vermieden werden können.

  1. Sofern erforderlich ist ein Mindestalter für Benutzerinnen oder Benutzer festzulegen und darauf hinzuweisen, dass das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden sollte.

  2. Sämtliche Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen in den drei Amtssprachen abgefasst sein. Sie können durch international gebräuchliche Piktogramme ersetzt werden.

das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

  1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist mit einem Vermerk wie «Für Kinder unter 36 Monaten gefährlich» oder «Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet» oder mit einem international gebräuchlichen Piktogramm zu versehen.

  2. Der Vermerk nach Buchstabe a ist durch einen Hinweis auf die Gefahren, der diese Einschränkung begründet, zu ergänzen. Ein solcher Hinweis kann auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen.

Bereinigt gemäss Ziff. II4 der V des EDI vom28. Juni 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 3389), Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 23. Nov. 2005 (AS 2005 6585) und Ziff. I der V des BAG vom7. Okt. 2008, in Kraft seit1. Nov. 2008 (AS 2008 4647).

c. Buchstabe a gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen, Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen Gründen offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist. 3. Spielzeug an Gerüsten Die Gebrauchsanweisung für Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliches Spielzeug, das an Gerüsten montiert ist, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. einen Hinweis auf die Notwendigkeit der regelmässigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.);

  2. einen Hinweis darauf, dass bei Unterlassung der nach Buchstabe a erforderlichen Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann;

  3. Anweisungen für eine sachgerechte Montage;

  4. eine Bezeichnung derjenigen Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können.

4. Funktionelles Spielzeug

  1. Als funktionell gilt Spielzeug, das, häufig als verkleinertes Modell, die gleichen Funktionen erfüllt wie Geräte, die für Erwachsene bestimmt sind.

  2. Die Verpackung von funktionellem Spielzeug ist mit dem Vermerk «Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen» zu versehen. Diese Angabe kann auch direkt auf dem Spielzeug angebracht werden.

  3. Die Gebrauchsanweisung für funktionelles Spielzeug hat zu enthalten: – Vorsichtsmassregeln; – den Hinweis, dass sich die Benutzerin oder der Benutzer bei Nichtbeachtung der Vorsichtsmassregeln bestimmten, näher zu umschreibenden Gefahren aussetzt; – den Hinweis, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.

5. Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält

a. Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält und für chemisches Spielzeug (Kästen für chemische Versuche und für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und fotografische Arbeiten usw.) hat folgende Angaben zu enthalten: – einen Hinweis auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe; – Vorsichtsmassregeln; – eine Beschreibung der mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren; – Erste-Hilfe-Massnahmen für schwere Unfälle; – einen Hinweis, wonach solches Spielzeug ausser Reichweite von Kleinkindern aufzubewahren ist.

  1. Auf der Verpackung von chemischem Spielzeug ist zusätzlich zu den nach Buchstabe a erforderlichen Angaben folgender Vermerk anzubringen: «Achtung! Nur für Kinder über … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen». Das Alter ist von der Herstellerin oder vom Hersteller festzusetzen.

  2. Die entsprechenden Vorschriften der Chemikalien- und der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

6. Rollbretter und Rollschuhe

  1. Rollbretter und Rollschuhe für Kinder müssen den Vermerk «Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen» tragen.

  2. In der Gebrauchsanweisung für Rollbretter und Rollschuhe ist auf die Gefahr von Unfällen durch Sturz oder Zusammenstoss hinzuweisen. Zudem sind Angaben zur erforderlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) zu machen.

7. Wasserspielzeug Wasserspielzeug nach Anhang 2 Ziffer II 1 Buchstabe e ist mit folgender Aufschrift zu versehen: «Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden». 8. Magnetspielzeug30

Magnetspielzeug ist Spielzeug, das einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht.

Magnetspielzeug oder Packungen von Magnetspielzeug, das Magnete oder magnetische Bestandteile enthält, die für Kinder zugänglich sind (Abs. 5) und aufgrund ihrer Form und Grösse verschluckbar sind (Abs. 6), müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Warnhinweis mit folgendem Wortlaut aufweisen: «Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.»

Vom Wortlaut nach Absatz 2 abweichende Warnungen sind zulässig, wenn sie gleichwertig, leicht verständlich und eindeutig gleichen Inhalts sind.

Der Warnhinweis muss deutlich sichtbar und leicht lesbar sein. Er ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er an der Verkaufsstelle für die Konsumentinnen und Konsumenten sichtbar ist.

Für Kinder zugänglich sind Magnete und magnetische Bestandteile, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen bei Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug eingekapselt, versenkt oder eingefasst sind.

Aufgrund ihrer Form und Grösse verschluckbar sind Magnete und magnetische Bestandteile, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäss der europäischen Norm EN 71, Teil 1 (s. Anhang 4) passen.

Siehe auch die UeB Änd.7.10.2008 hiervor.

Anhang 431 Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug32 Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt EN 71-1:2005+A6:2008 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische 2008/C 237/13 und physikalische Eigenschaften a ) a ) Für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen trägt die 2008/C 237/13 im Abschnitt 7.17.1 (b) genannte Anforderung, nach der die Zugprüfung gemäss Abschnitt 8.4.2.3. durchgeführt wird, der von diesem Spielzeug ausgehenden Erstickungsgefahr nicht Rechnung. EN 71-2:2006+A1:2007 Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflamm- 2008/C 237/13 barkeit EN 71-3:1994 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration 2006/C 258/07 mit Berichtigung AC:2002, bestimmter Elemente Änderung A1:2000 und Berichtigung AC:2000 EN 71-4:1990 Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentier- 2007/C 232/11 mit Änderung A1:1998, kästen für chemische und ähnliche Versuche EN 71-5:1993 Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches 2005/C 188/02 Spielzeug (Sets), ausgenommen Experimentiermit Änderung A1:2006 kästen 2006/C 258/07 EN 71-6:1994 Sicherheit von Spielzeug – Teil 6: Graphisches 2005/C 188/02 Symbol zur Kennzeichnung mit einem altersgruppenbezogenen Warnhinweis EN 71-7:2002 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermal- 2005/C 188/02 farben – Anforderungen und Prüfverfahren EN 71-8:2003 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Schaukeln, 2006/C 258/07 mit Änderungen A1:2006, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug und A2:2005 für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Aussenbereich) (pendent) EN 62115:2005 Elektrische Spielzeuge -Sicherheit) 2006/C 56/03 (IEC

62115 mit Änderung A1:2004 [modifiziert])

Die Texte dieser Normen (ausser elektrotechnische) können bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54; www.snv.ch. Bezugsquelle für elektrotechnische Normen: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV), Normen- und Drucksachenverkauf, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltdorf; Telefon: 01 956 11 65/66; www.electrosuisse.ch.