817.41
Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(VEDALG)
vom 1. März 1995 (Stand am 30. April 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 32 und 37 des Lebensmittelgesetzes1 (LMG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Ein-, Durch- und Ausfuhrabfertigung von Waren bei den Zollämtern oder im Domizil eines von der Oberzolldirektion zugelassenen Versender- oder Empfängerbetriebs;
die Einfuhr von Tierarzneimitteln;
die Kontrollen in Betrieben nach Artikel 11;
die Anforderungen an Waren, die für die Durch- und Ausfuhr bestimmt sind.
Der Durchfuhrabfertigung gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen.
Art. 2 Begriffe
Als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten:
Lebensmittel, ausgenommen Fleisch und Fleischerzeugnisse;
Zusatzstoffe zu Lebensmitteln;
Ausgangsprodukte;
Gebrauchsgegenstände.
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Kontrollorgane sind die Zollämter. Sie können für ihre Tätigkeit die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle beiziehen.
Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Ausfuhrbetriebe.
AS 1995 1751
2. Abschnitt Einfuhr
Art. 4 Warenprüfung
Die Prüfung von Waren und Tierarzneimitteln findet im Rahmen der Zollabfertigung statt. Die Zollämter prüfen stichprobenweise, ob die Waren und Tierarzneimittel den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
Art. 5 Probenerhebung
Die Zollämter können Warenproben erheben. Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) kann nach Absprache mit der Oberzolldirektion die Probenerhebung für bestimmte Waren verlangen.
Die Erhebung der Proben richtet sich nach der Verordnung vom4. Juni 19842 über die Probenerhebung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (PEV).
Bei jeder Probenerhebung erstellt das Zollamt ein Formular «Erhebungsrapport»
(LMR). Die Bescheinigung über die Probenerhebung wird auf einem amtlichen Dokument bestätigt.
Die Zollämter senden die Proben an die Lebensmittelkontrolle des Bestimmungskantons der Waren.
Das Bundesamt kann die Zollämter anweisen, Proben bestimmter Waren einem besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen. Diese Laboratorien werden im Einvernehmen mit der kantonalen Lebensmittelkontrolle bezeichnet.
Art. 6 Beanstandungen
Die Zollämter bzw. die kantonale Lebensmittelkontrolle beanstanden Waren, welche die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen. Sie teilen den Grund der Beanstandung und die Art der ergriffenen Massnahmen der zollmeldepflichtigen Person oder der Importeurin oder dem Importeur schriftlich mit.
Werden Waren durch die kantonale Lebensmittelkontrolle beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c LMG direkt bei der Importeurin oder dem Importeur erheben.
Art. 7 Massnahmen
Die Zollämter können:
a. beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Lebensmittelkontrolle überweisen; dabei sind die Zollpflichtigen schriftlich anzuweisen, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr dem bezeichneten kantonalen Laboratorium unverändert zuzuführen;
beanstandete Waren zurückweisen, wenn: 1. die festgestellten Mängel nicht behoben werden können, und 2. die beanstandeten Waren nicht gesundheitsschädlich sind;
Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen oder Konsumenten erforderlich ist und: 1. diese Waren beanstandet worden sind, 2. der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, oder 3. die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind.
Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Lebensmittelkontrolle überwiesen, so entscheidet diese über:
die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 28-31 LMG;
die Höhe der Gebühren.
Art. 8 Einfuhrverbot
Die Zollämter vollziehen die vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassenen Einfuhrverbote.
Art. 8a3 Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massenprozent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten:
Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels;
Angaben über die Herkunft des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse;
die Firma oder den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin in der Schweiz;
sanitätspolizeiliche Angaben;
eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein Risikomaterial nach den Artikeln 181 Absatz 1 und 182 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 enthält.
Einfuhrsendungen nach Absatz 1, für die kein Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt wird, werden an der Grenze zurückgewiesen.
3. Abschnitt Durchfuhr
Art. 9
Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen. Die Artikel 5 und 7 Absätze 1 Buchstabe a und
gelten sinngemäss.
4. Abschnitt Ausfuhr
Art. 10 Grundsatz
Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.
Solche Waren sind deutlich zu kennzeichnen.
Art. 11 Meldepflicht
Betriebe, die Waren herstellen, behandeln, lagern oder transportieren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle zu melden:
die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren; und
inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.
Art. 12 Bescheinigungen
Die kantonale Lebensmittelkontrolle überprüft und bescheinigt auf Verlangen:
die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes;
die Genusstauglichkeit der zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel.
Sie kann die Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihr die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren vorgelegt werden.
Art. 13 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb
Gesuche um amtliche Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Zuteilung einer Ausfuhr-Kontrollnummer sind an das Bundesamt zu richten. Gleichzeitig mit dem Gesuch sind einzureichen:
a. die für das zur Ausfuhr bestimmte Lebensmittel massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; und
b. die Bescheinigung der kantonalen Lebensmittelkontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Bestimmungslandes.
Mit dem Gesuch erklärt sich der Ausfuhrbetrieb bereit, Vertreterinnen oder Vertreter des Bestimmungslandes im Rahmen der Inspektion durch die kantonale Lebensmittelkontrolle Zutritt zu gewähren. Sie unterstehen der Schweigepflicht nach
Artikel 42 LMG.
Art. 14 Ausfuhrkontrolle
Die Artikel 5 und 7 Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten sinngemäss.
5. Abschnitt Meldung und Auskunft
Art. 15 Meldung
Die Zollämter können die Ein- und Ausfuhr von Waren an die zuständigen kantonalen Organe melden.
Art. 16 Auskunft
Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt dem Bundesamt auf Verlangen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben in Zusammenhang mit den Zollabfertigungen mit.
6. Abschnitt Ausbildung
Art. 17
Das Bundesamt und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Aus- und Weiterbildungskurse für die mit der Kontrolle betrauten Personen durch.
7. Abschnitt Rechtsschutz
Art. 18
Gegen Verfügungen, welche die Zollämter gestützt auf diese Verordnung erlassen haben, kann beim Bundesamt Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerdefrist richtet sich nach Artikel 55 Absatz 2 LMG.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 28. Oktober 19325 über die Ausübung der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen;
das Reglement vom 30. Dezember 19256 betreffend Anstellung, Ausbildung und die Funktionen der mit der Grenzkontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen betrauten Zollbeamten.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
[BS 4 715. AS 1984 679 Art. 17 Abs. 1]
[BS 4 721]