Funtauna

817.49

Verordnung des EDI über die Anforderungen an ausgewiesene Pilzfachleute (Pilzfachleute-Verordnung)

vom 26. Juni 1995 (Stand am 27. Dezember 2005)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV),3 verordnet:

Art. 14 Ausgewiesene Pilzfachleute

Als ausgewiesene Pilzfachleute gelten Personen, die eine Prüfung nach dieser Verordnung bestanden und dafür den entsprechenden Ausweis bekommen haben.

Art. 1a5 Pilzfachleute in amtlicher Funktion

Wer nach Artikel 40 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19926 in amtlicher Funktion Pilzarten bestimmt, muss eine ausgewiesene Pilzfachfrau oder ein ausgewiesener Pilzfachmann sein.

Art. 2 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung zugelassen wird, wer einen Einführungskurs der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane (VAPKO) oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

Art. 3 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung ist an das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) zu richten.

Der Anmeldung ist ein Nachweis über den Besuch eines Einführungskurses nach

Artikel 2 oder einer gleichwertigen Ausbildung beizulegen.

AS 1995 3465

Art. 4 Prüfungsgebühr

Die Gebühr beträgt

  1. für die Prüfung: 150 Franken;

  2. für den Prüfungsausweis: 50 Franken.

Die Gebühren sind dem Bundesamt zu bezahlen.

Art. 5 Prüfungskommissionen

Es bestehen drei regionale Prüfungskommissionen (Regionalkommissionen):

  1. die Regionalkommission der deutschen Schweiz;

  2. die Regionalkommission der französischen Schweiz;

  3. die Regionalkommission der italienischen Schweiz.

Eine Regionalkommission setzt sich zusammen aus:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer kantonalen Vollzugsbehörde der betreffenden Region;

  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des entsprechenden Regionalvorstandes der VAPKO;

  3. der Leiterin oder dem Leiter des in der betreffenden Region durchgeführten Einführungskurses der VAPKO oder einer Mykologie-Fachperson eines botanischen Hochschul-Instituts;

  4. zwei amtlichen Pilzkontrolleurinnen oder Pilzkontrolleuren der VAPKO.

Das Bundesamt ernennt die Mitglieder der Regionalkommissionen für vier Jahre.

Die VAPKO hat das Vorschlagsrecht für die Kommissionsmitglieder nach Absatz 2 Buchstaben b und d.

Die Präsidentin oder der Präsident der entsprechenden Regionalkommission der VAPKO hat den Vorsitz.

Die Regionalkommissionen bereiten die Prüfungen vor, beurteilen die Prüfungsresultate und entscheiden nach Mehrheitsprinzip. Über die Prüfungssitzung wird ein Protokoll abgefasst.

Das Bundesamt entschädigt die Regionalkommissionen für ihren Aufwand.

Art. 6 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.

Art. 7 Prüfung

Die Regionalkommissionen führen die Prüfungen durch.

Es ist eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.

Die schriftliche Prüfung umfasst eine ausführliche und genaue Beschreibung von sechs der gefährlichsten Giftpilze nach ihren Strukturen (Hut- und Stielform, Beschaffenheit, Lamellen- bzw. Röhrenansatz) sowie nach ihren Farben (Hut-, Stiel-, Lamellen- und Sporenstaubfarbe). Literatur und Pilzgut dürfen nicht als Prüfungshilfe verwendet werden.

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

  1. 7 Gesetzgebung: Kenntnis folgender Bestimmungen: 1. Artikel 13, 15, 23, 27, 28 und 30 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19928, 2. Artikel 1, 2, 4–6, 8–10, 14–17, 19, 20, 26–29, 47 und 49–55 LGV, 3. Artikel 2, 3, 8–10, 15–18 und 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20059 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, 4. Artikel 22, 23 und 25–28 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 200510, 5. Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über Speisepilze und Hefe;

  2. Mykotoxikologie: Elementare Kenntnisse über die Toxikologie der höheren Pilze und über die verschiedenen Krankheitsbilder (Syndrome), die durch die Aufnahme von giftigen Pilzen verursacht werden; das Verhalten bei Vergiftungsfällen; Kenntnisse der elementaren Mykologie, wie Einteilung, Aufbau und Biologie;

  3. Pilzartenerkennung: Benennung (in einer Amtssprache oder mit einem botanischen Namen) von 70 Pilzen und deren Bewertung nach den Kriterien: «essbar», «ungeniessbar» und «giftig»;

  4. Kontroll-Technik: Kontrolle von Marktauslagen oder Privatsammelgut (Vorgehen bei einer Markt- oder Korbkontrolle, Beratung der Kundschaft, Hinweise auf Vorsichtsmassnahmen bei besonderen Pilzarten).

Die Prüfungsteile nach Absatz 4 Buchstaben a und b können auch schriftlich abgelegt werden. Die Regionalkommissionen entscheiden vorgängig über die Form der Prüfung.

Art. 8 Notengebung und Bewertung

Jedeausführliche und zutreffende Beschreibung nach Artikel 7 Absatz 3 ergibt

Punkte.

Jede richtige Benennung und Bewertung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c gibt einen Punkt, eine unvollständige Benennung mit richtiger Bewertung gibt einen halben Punkt. Wird ein ungeniessbarer oder giftiger Pilz nicht richtig benannt oder bewertet, so werden 5 Punkte abgezogen. Die Regionalkommissionen geben den Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfung diejenigen Pilze, deren unrichtige Benennung oder Bewertung zu einem Abzug von 5 Punkten führt, bekannt.

Zur Bewertung der Leistungen in den Fächern nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, b und d werden Noten zwischen6 (sehr gut) und 1 (sehr schlecht) erteilt. Halbe Noten sind zulässig.

Art. 9 Beurteilung der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Leistungen erbracht werden:

  1. mindestens 25 Punkte bei der Prüfung nach Artikel 7 Absatz 3;

  2. mindestens 50 Punkte bei der Pilzbestimmung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c;

  3. eine Durchschnittsnote4 bei den Prüfungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, b und d.

Die Prüfung ist, ungeachtet der übrigen Resultate, nicht bestanden, wenn einer der folgenden giftigen Pilze bei den Prüfungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben c und d nicht erkannt wird:

  1. Amanita muscaria (L.: Fr.) Hook.;

  2. Amanita pantherina (DC.: Fr.) Secr. et varietates;

  3. Amanita phalloides (Vaill.: Fr.) Secr.;

  4. Amanita verna (Bull.: Fr.) Pers. ex Vitt.;

  5. Amanita virosa (Lam. ex Secr.);

  6. Clitocybe, Sect. Candicantes (Quél.) K. & M.;

  7. Cortinarius, Sect. Orellani;

  8. Entoloma lividum = E. sinuatum (Bull.: St. Am.) Quél.;

  9. Gallerina marginata (Fr.) Kühn.;

  10. Inocybe (Fr.), alle Pilze dieser Gattung;

  11. Lepiota castanea (Pers.);

  12. Lepiota, Sect. Ovisorae (Lge.) Kühn.;

  13. Leucoagaricus badhamii (Berk.) Sing.;

  14. Omphalotes olearius (DC.: Fr.) Sing.;

  15. Tricholoma pardinum (Quél.).

Die Regionalkommissionen eröffnen den Bewerberinnen und Bewerbern das Ergebnis schriftlich. Vorgängig kann das Prüfungsergebnis mündlich eröffnet werden.

Art. 10 Unzulässige Mittel

Wurde die Zulassung zur Prüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder wurden bei der Prüfung unzulässige Mittel verwendet, können die Regionalkommissionen die Prüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 11 Prüfungsausweis

Die Regionalkommissionen bestätigen die bestandene Prüfung mit einem Ausweis.

Dieser wird unterzeichnet von:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Regionalkommission;

  2. der Kursleiterin oder dem Kursleiter.

Voraussetzung für die Ausstellung des Prüfungsausweises ist die Bezahlung der Gebühren nach Artikel 4 Absatz 1.

Art. 12 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Für jede Wiederholung ist die Prüfungsgebühr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) nochmals zu entrichten.

Art. 13 Rechtspflege

Die Verfügungen der Regionalkommissionen können mit Beschwerde angefochten werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 1412

Art. 1513 Entzug des Prüfungsausweises

Ausgewiesenen Pilzfachleuten, welche die Voraussetzungen für die Pilzkontrolle nicht mehr erfüllen, wird der Ausweis durch die zuständige Regionalkommission entzogen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Das Reglement vom1. August 197214 über die Ortspilzexperten wird aufgehoben.

Die Prüfungen für amtliche Pilzkontrolleurinnen oder Pilzkontrolleure können noch bis zum 31. Dezember 1995 nach altem Recht durchgeführt werden.

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. März 200215 Personen, welche vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. März 2002 dieser Verordnung die Prüfung als Ortspilzexpertin oder Ortspilzexperte nach dem Reglement vom1. August 197216 über die Ortspilzexperten oder als amtliche Pilzkontrolleurin oder amtlicher Pilzkontrolleur bestanden haben, gelten als ausgewiesene Pilzfachleute.

[AS 1972 1711]

[AS 1972 1711]