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Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
vom 13. März 2020 (Stand am 16. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, 41 Absatz 1 und 77 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122, verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
Die Massnahmen dienen dazu:
die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;
die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
besonders gefährdete Personen zu schützen;
die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
2. Abschnitt Aufrechthaltung der Kapazitäten in der
Gesundheitsversorgung, Einschränkungen beim Grenzverkehr
Art. 2 Grundsatz
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen AS 2020 773 Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder - regionen getroffen werden.
Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, die über eine gemeinsame Grenze mit der Schweiz verfügen und deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste und führt sie laufend nach nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
Sie verfügen über ein Reisedokument und einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
Sie haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebescheinigung.
Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht, direkt in ein anderes Land zu reisen.
Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Bedingungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung. Artikel 65 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG) gilt sinngemäss.
Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e erfüllt ist. Das EDI bestimmt nach Rücksprache mit dem EDA, bei welchen Risikoländern und -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze 2–4 werden diesfalls analog angewendet.
Art. 4 Einschränkung des Luftverkehrs
Das EDI kann den Luftverkehr aus Risikoländern und -regionen nach Artikel 2 Absatz 2 in die Schweiz aussetzen.
3. Abschnitt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und
Institutionen
Art. 5 Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten
Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten sind verboten.
Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.
Für die Grundschule können die Kantone Betreuungsangebote vorsehen.
Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig 100 oder mehr Personen aufhalten, durchzuführen.
Veranstaltungen unter 100 Personen dürfen durchgeführt werden, wenn folgende Präventionsmassnahmen eingehalten werden:
Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene;
Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Die Absätze1 und 2 gelten gleichermassen für Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder und Wellnesszentren.
Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs dürfen einschliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufnehmen. Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz müssen eingehalten werden.
Art. 7 Ausnahmen
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte oder zur Bildung; und
von der Ausbildungsinstitution, der Veranstalterin oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das die Präventionsmassnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 umfasst.
Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
Die Betreiber und Veranstalter haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
Art. 9 Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 5 und 6 auf ihrem Gebiet.
4. Abschnitt Meldepflicht betreffend die Gesundheitsversorgung
Art. 10
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege;
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
Menge an persönlichem Schutzmaterial, namentlich Hygienemasken, Atemschutzmasken, Handschuhe, Überschürze und Schutzbrillen;
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. Februar 20204 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. März 2020 um 15.30 Uhr in Kraft.
Artikel 5 tritt am 16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4 und 5 so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.
Artikel 5 gilt bis zum 4. April 2020.
Die Artikel 6–9 gelten bis zum 30. April 2020.
[AS 2020 573]
Liste der Risikoländer und -regionen
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