818.101.24
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
vom 13. März 2020 (Stand am 28. März 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom28. September 20121, auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 20163 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen5
Art. 1 Gegenstand und Zweck6
Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
Die Massnahmen dienen dazu:
die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;
die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
besonders gefährdete Personen zu schützen;
die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
AS 2020 773
Art. 1a7 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt Aufrechthaltung der Kapazitäten in der
Gesundheitsversorgung, Einschränkungen beim Grenzverkehr
Art. 2 Grundsatz
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder - regionen getroffen werden.
Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).8
Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
9 Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
10 Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.
Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
11 Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
12 Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.
Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Absatz
Buchstabe f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung. Artikel 65 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200513 (AIG) gilt sinngemäss.
Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und - Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.14
Art. 415 Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4a16 Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialistinnen oder Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.
3. Abschnitt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und
Institutionen
Art. 5 Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten
Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten sind verboten.
Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.
Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden.17
Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen.18
Art. 619 Veranstaltungen und Betriebe
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a. Einkaufsläden und Märkte;
Restaurationsbetriebe;
Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
Poststellen und Postagenturen;
Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
Banken;
Tankstellen;
Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
Werkstätten für Transportmittel;
öffentliche Verwaltung;
soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
Beerdigungen im engen Familienkreis;
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
Hotels.
Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Art. 6a20 Versammlungen von Gesellschaften
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 6. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 721 Ausnahmen
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln5 und 6 bewilligen, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen; und
von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene, 4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Art. 7a22 Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom 29. August 201223 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.
Eine Ausnahmebewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postanbieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.
In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195824 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.
Art. 7b25 Grundversorgung durch die Post
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz vom17. Dezember 201026 (PG) genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss PG muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.
Art. 7c27 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
Bei Versammlungen von bis zu 5 Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Art. 7d28 Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie
Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern.
In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom13. März 196429 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom20. März 198130 über die Unfallversicherung.
Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.
Art. 7e31 Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen
Besteht in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, so kann der Bundesrat ihn auf begründetes Gesuch hin ermächtigen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.
Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Kanton verfügt auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht über ausreichende Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung.
Die betroffenen Branchen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umzusetzen.
Die Sozialpartner stimmen den in Absatz 1 vorgesehenen Massahmen nach Anhörung zu.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.
Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbranchen ist aufgrund des Ausbleibens von Grenzgängern beeinträchtigt.
Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt für diesen die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.
Der Bundesrat kann einzelne für die Versorgung der Wirtschaft mit Gütern relevante Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.
Betriebe, die dem kantonalen Arbeitsinspektorat gegenüber glaubhaft machen, dass sie die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umsetzen, können ihren Betrieb weiterführen.
Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
Die Betreiber und Veranstalter haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
Art. 9 Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach den Artikeln5 und 6 auf ihrem Gebiet.
4. Abschnitt Gesundheitsversorgung32
Art. 10 Meldepflicht33
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege;
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
Menge an persönlichem Schutzmaterial, namentlich Hygienemasken, Atemschutzmasken, Handschuhe, Überschürze und Schutzbrillen;
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
Art. 10a34 Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m, insbesondere Spitälern und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.35
Als nicht dringend angezeigt gelten namentlich Eingriffe, die:
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen; oder
überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.36 4 Gesundheitseinrichtungen dürfen gesetzliche, aus Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene Eingriffe bei Personen vornehmen, die insbesondere in der Gesundheitsversorgung, im Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie in Behörden und Organisationen für Rettung sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig sind oder hierzu vorgesehen sind.37 5 In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom13. März 196438 betreffend Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Zeitliche oder finanzielle Kompensationen sind aber weiterhin zu gewähren. Die Arbeitgeber sind weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.39
5. Abschnitt:40 Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Grundsatz
Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
Art. 10c41 Pflicht der Arbeitgeber
Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
Istes bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach
Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung
beurlaubt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
6. Abschnitt:42 Ausfuhrkontrolle
Art. 10d Ausfuhrbewilligung
Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Schutzausrüstung aus dem Zollgebiet ist eine Bewilligung des SECO erforderlich.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung:
soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom13. Dezember 200743 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;
durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;
durch andere Personen für den eigenen Bedarf;
als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;
zur Versorgung von: 1. Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex, 2. schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland, 3. Angehörigen der Armee im Auslandseinsatz, 4. Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.
Art. 10e Verfahren und Entscheid
Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.
Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.
Das SECO hört vor seinem Entscheid das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das BAG, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den Koordinierten Sanitätsdienst an. Der Koordinierte Sanitätsdienst gibt insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 10 von den Kantonen gemeldet wurde.
Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:
Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet haben;
Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention44 geschützt sind;
dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
7. Abschnitt:45 Strafbestimmungen46
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch48 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.
Abkommen vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach
Artikel 7c verstösst; 8. Abschnitt: Art. 11 Art. 12 Uhr in Kraft. sind.54 5 ...56 Schutzausrüstung Schutzkleidung
b. Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die nach Artikel 10d Absatz 1 erforderliche Bewilligung vorliegt.49 3 Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201650 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden.51 Schlussbestimmungen52 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom28. Februar 202053 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am13. März 2020 um15.30
Artikel 5 tritt am16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig
Artikel 4a gilt bis zum15. Juni 2020.55
Die Massnahmen nach den Artikeln 5–9 gelten bis am19. April 2020.57 der V vom25. März 2020, in Kraft seit26. März 2020 (AS 2020 1065).
[AS 2020 573] der V vom20. März 2020, in Kraft seit21. März 2020 (AS 2020 863).
Anhang 158 (Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und -regionen Alle Schengen-Staaten (ausser Fürstentum Liechtenstein), jeweils inkl. Luftverkehr Alle anderen Staaten (Luftverkehr) Anhang 259 (Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Für Flüge aus dem Ausland gilt: 1. Der Luftverkehr zur Passagierbeförderung aus dem Ausland wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. 2. Passagierflüge aus dem Ausland auf andere schweizerische Zollflugplätze sind untersagt. 3. Nicht als Passagierflüge gelten Fracht- und Arbeitsflüge, Flüge zu Unterhaltszwecken sowie Ambulanzflüge.
Anhang 360 Schutzausrüstung Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der PSA-Verordnung vom25. Oktober 201761.
Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Schutzbrillen und – Schutz gegen potenziell infektiö- ex 3926.9000 Visiere ses Material ex 9004.9000 – Umschliessen der Augen und des Augenumfelds – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel Gesichtsschutzschilder – Ausrüstung zum Schutz des ex 3926.9000 Gesichtsbereichs und der ex 9020.0000 Schleimhäute in diesem Bereich (z. B. Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material – Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material – Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B. Bänder, Bügel) – Kann eine Mund-Nasen- Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Mund-Nasen- – Masken zum Schutz der Trägerin ex 4818.9000 oder des Trägers vor potenziell ex 6307.9099 infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor von der ex 9020.0000 Trägerin / vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material – Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter – Kleidungsstücke (z. B. Kittel, ex 3926.2090 Anzüge) zum Schutz der Trägerin ex 4015.9000 oder des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum ex 4818.5000 Schutz der Umwelt vor von der ex 6113.0000 Trägerin / vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Mate- ex 6114 rial ex 6210.1000 ex 6210.2000 ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000 Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Handschuhe – Handschuhe zum Schutz der ex 3926.2010 Trägerin oder des Trägers vor po- 4015.1100 tenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor von ex 4015.1900 der Trägerin / vom Träger ver- ex 6116.1000 breitetem potenziell infektiösem Material ex 6216.0010 ex 6216.0090