Funtauna

818.101.24

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

vom 13. März 2020 (Stand am 27. April 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom28. September 20121, auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 20163 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),4 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen5

Art. 1 Gegenstand und Zweck6

Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).

Die Massnahmen dienen dazu:

  1. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;

  2. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;

  3. besonders gefährdete Personen zu schützen;

  4. die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.

AS 2020 773

Art. 1a7 Zuständigkeit der Kantone

Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.

Art. 1b8 Vollzug

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen auf ihrem Gebiet, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist.

2. Kapitel Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung9

1. Abschnitt Grundsatz10

Art. 2 Grundsatz

Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:

  1. 11 Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;

  2. Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern;

  3. 12 Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.13 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rück- sprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).14

2. Abschnitt Einschränkungen beim Grenzübertritt15

Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

  2. 16 Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

  3. 17 Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.

  4. Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.

  5. 18 Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.

  6. Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.

  7. 19 Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.

Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.20

Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Das Staatssekretariat für Migration erlässt die notwendigen Weisungen.21

Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung. Artikel 65 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200522 (AIG) gilt sinngemäss.

Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.23

Art. 3a24 Verbot von Einkaufstourismus

Die Einfuhr von Waren über einen terrestrischen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat, der ein Risikoland ist, ist verboten, wenn diese im Rahmen einer Reise erworben worden sind, die ausschliesslich dem Einkaufstourismus gedient hat.

Art. 425 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr26

Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.

Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeordneten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personen- und Warenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffentlicht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergänge auf ihrer Website27.28

Sie bestimmt, an welchen Grenzübergängen im Strassenverkehr vorrangige Fahrspuren (Green Lanes) für wichtige Güter zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie für Personen prioritärer Berufsgruppen, insbesondere für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, eingerichtet werden. Sie legt die Benutzungsbedingungen der Green Lanes betreffend wichtige Güter im Einvernehmen mit dem Fachbereich Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest. Sie hört die Kantone betreffend die Benutzung der Green Lanes durch Personen prioritärer Berufsgruppen an. Sie veröffentlicht die aktuelle Liste der Green Lanes sowie die Benutzungsbedingungen auf ihrer Website29.30

Art. 4a31 Erteilung von Visa

Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialistinnen oder Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.

3. Abschnitt Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung32

Art. 4b33 Ausfuhrbewilligung

Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Schutzausrüstung und wichtigen medizinischen Güter aus dem Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats

www.ezv.admin.ch > Geöffnete Grenzübergänge

www.ezv.admin.ch > Green Lanes für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenenfalls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.34

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung und von wichtigen medizinischen Gütern:35

  1. soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom13. Dezember 200736 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;

  2. durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;

  3. durch andere Personen für den eigenen Bedarf;

  4. als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;

  5. zur Versorgung von: 1. Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex, 2. schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland, 3. Angehörigen der Armee im Auslandseinsatz, 4. Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.

Art. 4c37 Verfahren und Entscheid

Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.

Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung und wichtigen medizinischen Gütern nach Anhang 3 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.38

Das SECO hört vor seinem Entscheid das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Bundesamtes für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) an. Die zuständigen Stellen geben insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung oder wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 4e Absätze 2–4 gemeldet wurde.39

Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:

  1. Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet haben;

  2. Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention40 geschützt sind;

  3. dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

4. Abschnitt:41 Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Art. 4d Begriff

Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.

Das BAG verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Armeeapotheke, dem Labor Spiez und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung laufend hinsichtlich der zu beschaffenden Güter nach und bestimmt die jeweils benötigten Mengen.

Abkommen vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)

Art. 4e Meldepflicht

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen regelmässig zu melden. Die Absätze2 und 3 bleiben vorbehalten.

Die Kantone, die Spitäler sowie die Hersteller und die Vertreiber von Arzneimitteln sind verpflichtet, dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig die aktuellen Bestände bestimmter Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 zu melden.

Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika («COVID- 19-Tests») sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.

Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.

Art. 4f Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern

Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach

Artikel 4e übermittelten Daten bestimmt.

Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 sind im Auftrag des BAG zuständig:

  1. für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen: die Armeeapotheke;

  2. für Arzneimittel: das BAG im Einvernehmen mit dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.

Art. 4g Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.

Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.

Der KSD kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.

Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.

Art. 4h Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach

Artikel 4f beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle

der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.

Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.

Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.

Art. 4i Kosten

Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.

Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 4f Absatz 1 übernommen hat.

Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.

Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.

Art. 4j Einziehung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f nicht gewährleistet werden, so kann das EDI einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.

Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.

Art. 4k Herstellung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.

Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.

Art. 4l Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel

Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID- 19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

Das BAG führt die Liste in Anhang 5 nach Anhörung der Swissmedic laufend nach.

Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.

Art. 4m Ausnahmen von den Bestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln

Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.

Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.

Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.

Art. 4n Ausnahmen für Medizinprodukte

Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach

Artikel 10 der Medizinprodukteverordnung vom17. Oktober 200142 (MepV) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder

der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen wird.

Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.

Die Bewilligungserteilung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und

  2. ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der europäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»43 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist.44 3ter Gesichtsmasken, die nach Absatz 3bis in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.45 4 Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.

Art. 4o Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen

Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 4 Ziffer 3, die in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder die in die Schweiz eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom25. Oktober

Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse7, 3000 Bern9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

201746 (PSAV) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.

Abweichungen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:

  1. einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;

  2. einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder

  3. einer anderen, nicht-europäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.

Die Kontrollorgane, die gemäss Artikel 3 der Verordnung des WBF vom18. Juni 201047 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit für die PSA nach Anhang 4 Ziffer 3 zuständig sind, überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen gemäss Absatz 2.

3. Kapitel Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und

Institutionen48

Art. 5 Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten

Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten sind verboten.

Prüfungen, für die bereits ein Termin festgelegt wurde, können unter Einhaltung geeigneter Schutzmassnahmen durchgeführt werden.

Die Kantone sorgen für die notwendigen Betreuungsangebote für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen dazu nicht eingebunden werden.49

Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen.50

Art. 651 Veranstaltungen und Betriebe

Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:

  1. Einkaufsläden und Märkte;

  2. Restaurationsbetriebe;

  3. 52 Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten;

  4. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;

  5. 53 ...

  6. 54 Campingplätze.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen:55

  1. Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;

  2. Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;

  3. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);

  4. Poststellen und Postagenturen;

  5. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;

  6. Banken;

  7. Tankstellen;

  8. Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;

  9. Werkstätten für Transportmittel;

  1. öffentliche Verwaltung;

  2. soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);

  3. 56 Beerdigungen im Familienkreis;

  4. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;

  5. 57 Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind;

  6. 58 Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden;

  7. 59 Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik;

  8. 60 Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder.

Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

Art. 6a61 Schutzkonzept

Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 3 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:

  1. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und

  2. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.

Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest.

Die Branchen- oder Berufsverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchenbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.

Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branche nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.

Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.

Art. 6b62 Versammlungen von Gesellschaften

Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:

  1. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder

  2. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.

Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 8.63 Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 764 Ausnahmen

Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln5 und 6 bewilligen, wenn:

  1. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen; und

  2. von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene, 4.65 Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.

Art. 7a66 Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln

Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom 29. August 201267 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.

Eine Ausnahmebewilligung des SECO für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postanbieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195868 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.

Art. 7b69 Grundversorgung durch die Post

Das UVEK kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz vom17. Dezember 201070 (PG) genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss PG muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.

Art. 7c71 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.72

Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.

Art. 7d73 Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie

Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.74

In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom13. März 196475 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom20. März 198176 über die Unfallversicherung.

Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.

Art. 7e77 Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen

Besteht in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, so kann der Bundesrat ihn auf begründetes Gesuch hin ermächtigen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Kanton verfügt auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht über ausreichende Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung.

  2. Die betroffenen Branchen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umzusetzen.

  3. Die Sozialpartner stimmen den in Absatz 1 vorgesehenen Massahmen nach Anhörung zu.

  4. 78 Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit wesentlichen Dienstleistungen und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.

  5. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbranchen ist aufgrund des Ausbleibens von Grenzgängern beeinträchtigt.

Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt für diesen die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.

Der Bundesrat kann einzelne für die Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Bedarfs und von wesentlichen Dienstleistungen relevante Wirtschaftsbranchen oder Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.79

Betriebe, die dem kantonalen Arbeitsinspektorat gegenüber glaubhaft machen, dass sie die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umsetzen, können ihren Betrieb weiterführen.

Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.80

Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

Art. 981

4. Kapitel Gesundheitsversorgung82

Art. 10 Meldepflicht83

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD regelmässig Folgendes zu melden:

  1. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;

  2. 84 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

  1. 85 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

  2. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);

  3. 86 ...

  4. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;

  5. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

...89

Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.90

Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:

  1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und

  2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.91 4 Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.92 5 In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom13. März 196493 betreffend Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Zeitliche oder finanzielle Kompensationen sind aber weiterhin zu gewähren. Die Arbeitgeber sind weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.94

5. Kapitel:95 Besonders gefährdete Personen96

Art. 10b Grundsatz

Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden. Verlassen sie das Haus, so treffen sie besondere Vorkehrungen, um die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten zu können.97

Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.

Die Kategorien nach Absatz 2 werden in Anhang 6 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.98

Das BAG führt Anhang 6 laufend nach.99

Art. 10c100 Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird.

  2. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.

Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Art. 10d und 10e101

6. Kapitel:102 Strafbestimmungen103

Art. 10f

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch104 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.

Mit Busse wird bestraft, wer:

a. gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach

Artikel 7c verstösst;

  1. 105 Schutzausrüstung oder wichtige medizinische Güter ausführt, ohne dass die nach Artikel 4b Absatz 1 erforderliche Bewilligung vorliegt;

  2. 106 gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst;

  3. 107 gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3a verstösst.108 3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016109 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:

  4. Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c;

Ein- und Ausfuhr von Waren), in Kraft seit17. April 2020 (AS 2020 1245). von Waren), in Kraft seit17. April 2020 (AS 2020 1245). der V vom25. März 2020, in Kraft seit26. März 2020 (AS 2020 1065).

b. 110 Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4.111 4 Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3a können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden.112 5 Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen die Artikel 3a und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.113

7. Kapitel Schlussbestimmungen114

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom28. Februar 2020115 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am13. März 2020 um15.30 Uhr in Kraft.

Artikel 5 tritt am16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.

Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten nach Absatz 1.116

Artikel 4a gilt bis zum15. Juni 2020.117

...118 115 [AS 2020 573]

...119

...120

Die Massnahmen nach dem3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten bis zum10. Mai 2020.121 Anhang 1122 (Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und -regionen Alle Schengen-Staaten (ausser Fürstentum Liechtenstein), jeweils inkl. Luftverkehr Alle anderen Staaten (Luftverkehr) Anhang 2123 (Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Für Flüge aus dem Ausland gilt: 1. Der Luftverkehr zur Passagierbeförderung aus dem Ausland wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. 2. Passagierflüge aus dem Ausland auf andere schweizerische Zollflugplätze sind untersagt. 3. Nicht als Passagierflüge gelten Fracht- und Arbeitsflüge, Flüge zu Unterhaltszwecken sowie Ambulanzflüge.

Anhang 3124 1. Schutzausrüstung Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Schutzbrillen und – Schutz gegen potenziell infektiö- ex 3926.9000 Visiere ses Material ex 9004.9000 – Umschliessen der Augen und des Augenumfelds – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel Gesichtsschutzschilder – Ausrüstung zum Schutz des ex 3926.9000 Gesichtsbereichs und der ex 9020.0000 Schleimhäute in diesem Bereich (z. B. Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material – Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material – Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z. B. Bänder, Bügel) – Kann eine Mund-Nasen- Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Mund-Nasen- – Masken zum Schutz der Trägerin ex 4818.9000 oder des Trägers vor potenziell ex 6307.9099 infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor von der ex 9020.0000 Trägerin / vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material – Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter – Kleidungsstücke (z. B. Kittel, ex 3926.2090 Anzüge) zum Schutz der Trägerin ex 4015.9000 oder des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum ex 4818.5000 Schutz der Umwelt vor von der ex 6113.0000 Trägerin / vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Ma- ex 6114 terial ex 6210.1000 ex 6210.2000 ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000 Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Handschuhe – Handschuhe zum Schutz ex 3926.2010 der Trägerin oder des Trägers 4015.1100 vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der ex 4015.1900 Umwelt vor von der Trägerin / ex 6116.1000 vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material ex 6216.0010 ex 6216.0090 2. Wichtige medizinische Güter Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Wirkstoffe bzw. 1. Propofol 1. (ex 3003.9000, Arzneimittel es 3004.9000) mit den aufgeführten 2. Midazolam 2. (ex 3003.9000, Wirkstoffen ex 3004.9000) 3. Rocuronium Bromide 3. (ex 3003.9000, 4. Atracurium Besilate 4. (ex 3003.9000, 5. Cisatracurium 5. (ex 3003.9000, Anhang 4126 Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) 1. Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen 1. Lopinavir/Ritonavir 2. Hydroxychloroquine 3. Tocilizumab 4. Remdesivir 5. Propofol 6. Midazolam 7. Ketamine 8. Dexmedetomidine 9. Etomidat 10. Sufentanil 11. Remifentanyl 12. Rocuronium Bromide 13. Atracurium Besilate 14. Suxamethonium 15. Cisatracurium 16. Noradrenalin 17. Adrenalin 18. Insulin 19. Fentanyl 20. Heparin 21. Morphin 22. Lorazepam 23. Azithromycin 24. Co-Amoxicillin 25. Piperacillin/Tazobactam 26. Meropenem 27. Imipenem/Cilastatin 28. Cefuroxim 29. Ceftriaxon 30. Amikazin 31. Posaconazol 32. Impfstoff gegen Influenza 33. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar13 und Pneumovax 23) 34. Medizinalgase 2. Medizinprodukte 1. Beatmungsgeräte 2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin 3. In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») 4. Chirurgische Masken / OP-Masken 5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe 6. Medizinischer Sauerstoff 7. Infusionslösungen 3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung 1. Hygienemasken 2. Schutzmasken 3. Einweghandschuhe 4. Überschürzen 5. Schutzanzüge 6. Schutzbrillen 7. Hände-Desinfektionsmittel 8. Flächen-Desinfektionsmittel 9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene) Anhang 5127 Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von COVID-19 1. Hydroxychloroquine 2. Lopinavir/Ritonavir 3. Remdesivir 4. Tocilizumab i.v.in mg Anhang 6128 Kategorien besonders gefährdeter Personen 1.

Bluthochdruck – Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie 2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen 2.1 Generelle Kriterien – Funktionelle Klasse NYHA ≥ II und NT-Pro BNP > 125 pg/ml – Patient/innen mit ≥2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium3, GFR <60ml/min) 2.2 Andere Kriterien 2.2.1 Koronare Herzkrankheit – ACS (STEMI und NSTEMI) in den letzten 12 Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung) 2.2.2 Erkrankung der Herzklappen – Native Klappenstenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium – Mittelschwere oder Schwere Stenose und/oder Regurgitation – Jeglicher chirurgischer oder perkutanter Klappenersatz 2.2.3 Herzinsuffizienz – Patient/in mit funktioneller Klasse NYHA ≥ II oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathie jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie 2.2.4 Arrhythmie – Jegliche Arrhythmie (Bradycardie / Tachycardie) zusätzlich zu einem generellen Kriterium – Vorhofflimmern – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium – Vorgängige Ablation zusätzlich zu einem generellen Kriterium 2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung – Jegliche kongenitale Herzerkrankung 3. Chronische Atemwegserkrankungen – Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.) – Beatmete Patient/innen – Schlafapnoe bei Vorhandensein weiterer Risikofaktoren (z.B.

Adipositas) 4. Diabetes – Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8% 5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen – Neutropenie ≥ 1 Woche – Lymphozytopenie <0.2x109/L – Hereditäre Immundefekte – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie

z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Aplastische Anämie unter immunsuppressiver Therapie – Chronische Lymphatische Leukämie – Asplenie / Splenektomie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit 6. Krebs – Krebs unter medizinischer Behandlung