818.101.24
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
vom 13. März 2020 (Stand am 28. Mai 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom28. September 20121 (EpG), auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 20163 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),4 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen5
Art. 1 Gegenstand und Zweck6
Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
Die Massnahmen dienen dazu:
die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;
die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
besonders gefährdete Personen zu schützen;
die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
AS 2020 773
Art. 1a7 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
Art. 1b8 Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen auf ihrem Gebiet, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist.
2. Kapitel Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung9
1. Abschnitt Grundsatz10
Art. 2 Grundsatz
Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
11 Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern;
12 Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.13 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rück- sprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).14
2. Abschnitt Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern15
Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle
Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:16
Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
17 Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2.18 eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
19 Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.
Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
20 Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
g. 21 Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.
Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.22
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder des Übereinkommens vom4. Januar 196023 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200524 (AIG) erfüllen.25
Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.26
Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Das Staatssekretariat für Migration erlässt die notwendigen Weisungen.27
Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von
Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.28
Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.29
Art. 3a30 Zulassung von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Übereinkommen31 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn:
die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung;
ein Familiennachzug erfolgt;
das Gesuch um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder die Meldung für die kurzfristige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Meldeverfahrens vor dem25. März 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht worden ist oder vor diesem Zeitpunkt eine arbeitsvertragliche Verpflichtung mit einem Schweizer Arbeitgeber eingegangen worden ist; oder
die Meldung für die kurzfristige Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen des Meldeverfahrens auf einem vor dem 25. März 2020 abgeschlossenen schriftlichen Dienstleistungsvertrag beruht.
Der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. Dazu gehören auch Wartungsarbeiten für Infrastrukturen in diesen Bereichen.
Art. 3b32 Zulassung zur Erwerbstätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA- Übereinkommen33 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn:
sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g sowie die Zulassungsvoraussetzungen des AIG34 erfüllen;
das Gesuch um Zulassung vor dem19. März 2020 bewilligt wurde, jedoch die Einreiseerlaubnis, das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Massnahmen nach dieser Verordnung nicht mehr ausgestellt werden konnte; oder
das Gesuch des Arbeitgebers vor dem19. März 2020 eingereicht wurde.
Nicht zulässig ist die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder c in einem Betrieb, der von Massnahmen gemäss dem
3. Kapitel betroffen ist und insbesondere unter den Geltungsbereich von Artikel 6
Absatz 2 fällt.
Art. 3c35 Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern
Bei der Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs zu Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 AIG36 fallen Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht.
Art. 3d37 Verbot von Einkaufstourismus
Die Einfuhr von Waren über einen terrestrischen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat, der ein Risikoland ist, ist verboten, wenn diese im Rahmen einer Reise erworben worden sind, die ausschliesslich dem Einkaufstourismus gedient hat.
Art. 438 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr39
Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.
Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeordneten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personen- und Warenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffentlicht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergänge auf ihrer Website40.41
Sie bestimmt, an welchen Grenzübergängen im Strassenverkehr vorrangige Fahrspuren (Green Lanes) für wichtige Güter zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie für Personen prioritärer Berufsgruppen, insbesondere für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, eingerichtet werden. Sie legt die Benutzungsbedingungen der Green Lanes betreffend wichtige Güter im Einvernehmen mit dem Fachbereich Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest. Sie hört die Kantone betreffend die Benutzung der Green Lanes durch Personen prioritärer Berufsgruppen an. Sie veröffentlicht die aktuelle Liste der Green Lanes sowie die Benutzungsbedingungen auf ihrer Website42.43
Art. 4a44 Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnissen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.
3. Abschnitt Ausfuhrkontrolle45
Art. 4b46 Ausfuhrbewilligung
Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Güter aus dem Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenen-
www.ezv.admin.ch > Geöffnete Grenzübergänge
www.ezv.admin.ch > Green Lanes falls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.47
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Gütern:48
soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom13. Dezember 200749 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;
durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;
durch andere Personen für den eigenen Bedarf;
als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;
zur Versorgung von: 1. Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex, 2. schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland, 3. Angehörigen der Armee im Auslandseinsatz, 4. Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.
Art. 4c50 Verfahren und Entscheid
Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.
Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Gütern nach Anhang 3 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.51
Das SECO hört vor seinem Entscheid das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Bundesamtes für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) an. Die zuständigen Stellen geben insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung oder wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 4e Absätze 2–4 gemeldet wurde.52
Über Gesuche um Ausfuhr von Gütern gemäss Anhang 3 Liste1 (Schutzausrüstung) bis zu 10 000 Stück kann das SECO ohne Anhörung gemäss Absatz 5 entscheiden.53
Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:
Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet haben;
Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention54 geschützt sind;
dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
4. Abschnitt:55 Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
Art. 4d Begriff
Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.
Das BAG verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Armeeapotheke, dem Labor Spiez und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung laufend hinsichtlich der zu beschaffenden Güter nach und bestimmt die jeweils benötigten Mengen.
Abkommen vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)
Art. 4e Meldepflicht
Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen regelmässig zu melden. Die Absätze2 und 3 bleiben vorbehalten.
Die Kantone, die Spitäler sowie die Hersteller und die Vertreiber von Arzneimitteln sind verpflichtet, dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig die aktuellen Bestände bestimmter Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 zu melden.
Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika («COVID- 19-Tests») sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.
Art. 4f Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern
Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach
Artikel 4e übermittelten Daten bestimmt.
Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 sind im Auftrag des BAG zuständig:
für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen: die Armeeapotheke;
für Arzneimittel: das BAG im Einvernehmen mit dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.
Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapotheke kalkulierbare Risiken eingehen und nach Genehmigung der Eidgenössischen Finanzverwaltung von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 200556 in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.57
Art. 4g Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern
Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.
Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.
Der KSD kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.
Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.
Art. 4h Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern
Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach
Artikel 4f beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle
der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.
Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.
Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.
Art. 4hbis 58 Direktvermarktung durch den Bund
Der Bund kann die nach Artikel 4d definierten wichtigen medizinischen Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
Art. 4i Kosten
Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.
Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 4f Absatz 1 übernommen hat.
Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.
Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.
Art. 4j Einziehung
Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f nicht gewährleistet werden, so kann das EDI einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.
Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.
Art. 4k Herstellung
Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.
Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.
Art. 4l Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel
Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID- 19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
Das BAG führt die Liste in Anhang 5 nach Anhörung der Swissmedic laufend nach.
Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.
Art. 4m Ausnahmen von den Bestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln
Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.
Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.
Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.
Art. 4n Ausnahmen für Medizinprodukte
Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach
Artikel 10 der Medizinprodukteverordnung vom17. Oktober 200159 (MepV) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder
der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen wird.
Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.
Die Bewilligungserteilung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und
b. ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der europäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»60 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist.61 3ter Gesichtsmasken, die nach Absatz 3bis in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.62 4 Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.
Art. 4o Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen
Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 4 Ziffer 3, die in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder die in die Schweiz eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom25. Oktober 201763 (PSAV) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.
Abweichungen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:
einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;
einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder
einer anderen, nicht-europäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.
Die Kontrollorgane, die gemäss Artikel 3 der Verordnung des WBF vom18. Juni 201064 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit für die PSA nach Anhang 4 Ziffer 3 zuständig sind, überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen gemäss Absatz 2.
Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse7, 3000 Bern9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
3. Kapitel Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und
Institutionen65
Art. 566 Obligatorische Schulen und Betreuungsangebote
Präsenzunterricht in obligatorischen Schulen ist zulässig, wenn ein Schutzkonzept nach Absatz 2 umgesetzt wird; über die Durchführung des Präsenzunterrichts entscheiden die Kantone. Findet kein Präsenzunterricht statt, so stellen die Kantone ein angemessenes Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
Das BAG legt in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren fest, mit welchen Massnahmen das Übertragungsrisiko für die Kinder und Jugendlichen sowie für die in der Schule tätigen Personen zu minimieren ist. Die Kantone stellen sicher, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten in den Schulen und den dazugehörigen Betreuungsangeboten umgesetzt werden.
Kindertagesstätten und andere Betreuungsangebote müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten. Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.
Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.
Art. 5a67 Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie andere Ausbildungsstätten
Präsenzveranstaltungen in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie in übrigen Ausbildungsstätten sind verboten. Vorbehalten bleiben Präsenzveranstaltungen mit bis zu fünf Personen.
Bei zulässigen Präsenzveranstaltungen müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden. Artikel 5 Absatz 2 sowie
Artikel 6a sind sinngemäss anwendbar.
Prüfungenin Ausbildungsstätten nach Absatz 1 können durchgeführt werden, wenn die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz sowie die Vorgaben nach Absatz 2 beachtet werden.
Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.
Art. 668 Veranstaltungen und Betriebe
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
69 ...
70 ...
71 Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten;
72 Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
73 ...
74 Campingplätze.
Die Absätze1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen:
Einkaufsläden und Märkte;
75 Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;
bbis. 76 Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen);
Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Poststellen oder Reisebüros; ausgenommen sind Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben b–d;
Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik;
Museen sowie Bibliotheken und Archive, mit Ausnahme von Lesesälen;
Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
öffentliche Verwaltung;
soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind;
77 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen.78 die Restaurationsbetriebe nach Absatz 3 Buchstabe bbis gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes:
Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; diese Einschränkung gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen der obligatorischen Schulen.
Die Konsumation darf ausschliesslich sitzend erfolgen.
In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Restaurationsbetriebe geschlossen bleiben.
Den Betrieben ist nur die Abgabe von Speisen und Getränken erlaubt; weitere Angebote wie Konzerte oder Spiele sind untersagt.79 3ter Für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe k muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden (Organisator). Besteht keine genügende Gewähr dafür, dass die Distanzregeln eingehalten werden können, gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes:
Der Organisator muss nach entsprechender Information von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vorname, Nachname und Telefonnummer in einer Präsenzliste erfassen.
Er muss die Präsenzliste zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen (Art. 33 EpG) der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weiterleiten.
Er darf die Daten der Präsenzliste zu keinen anderen Zwecken bearbeiten und muss sie spätestens nach 14 Tagen löschen.80 4 Im Bereich des Sports sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Sportanlagen und -betriebe:
Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen;
Trainings von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 5 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
Trainings von Angehörigen der Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.81 5 Für Aktivitäten nach Absatz 4 muss ein Schutzkonzept nach Artikel 6a erarbeitet und umgesetzt werden von:
Betreibern von Anlagen, die für solche Aktivitäten genutzt werden; und
Organisatoren solcher Aktivitäten, namentlich Vereinen.82
Art. 6a83 Schutzkonzept
Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:84
Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und
die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6 Absatz 5 fest.85
Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.86
Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.87
Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.
Art. 6b88 Versammlungen von Gesellschaften
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 10. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.89
Art. 790 Ausnahmen
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5–6 bewilligen, wenn:91
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen; und
von der Ausbildungsinstitution, dem Veranstalter oder dem Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene, 4.92 Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.
Art. 7a93 Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom 29. August 201294 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.
Eine Ausnahmebewilligung des SECO für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postanbieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.
In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195895 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.
Art. 7b96 Grundversorgung durch die Post
Das UVEK kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz vom17. Dezember 201097 (PG) genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss PG muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.
Art. 7c98 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.99
Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.100
Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Art. 7d101 Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie
Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.102
In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom13. März 1964103 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom20. März 1981104 über die Unfallversicherung.
Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.
Art. 7e105 Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen
Besteht in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, so kann der Bundesrat ihn auf begründetes Gesuch hin ermächtigen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.
Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Kanton verfügt auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht über ausreichende Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung.
Die betroffenen Branchen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umzusetzen.
Die Sozialpartner stimmen den in Absatz 1 vorgesehenen Massahmen nach Anhörung zu.
106 Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit wesentlichen Dienstleistungen und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.
Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbranchen ist aufgrund des Ausbleibens von Grenzgängern beeinträchtigt.
Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt für diesen die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.
Der Bundesrat kann einzelne für die Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Bedarfs und von wesentlichen Dienstleistungen relevante Wirtschaftsbranchen oder Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.107
Betriebe, die dem kantonalen Arbeitsinspektorat gegenüber glaubhaft machen, dass sie die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umsetzen, können ihren Betrieb weiterführen.
Art. 8108 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.109
Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
Art. 9110
4. Kapitel Gesundheitsversorgung111
Art. 10 Meldepflicht112
Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
113 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;
114 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
115 ...
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
...118
Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (nament- lich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.119
Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:
ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und
medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.120 4 Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.121 5 In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom13. März 1964122 betreffend Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Zeitliche oder finanzielle Kompensationen sind aber weiterhin zu gewähren. Die Arbeitgeber sind weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.123
Art. 10abis 124 Kostenübernahme für diagnostische molekularbiologische Analysen
Soweit die Kosten von diagnostischen molekularbiologischen Analysen auf SARS- CoV-2 bei symptomatischen Personen, welche die klinischen Kriterien gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom22. April 2020125 erfüllen, nicht nach dem Bundesgesetz vom18. März 1994126 über die Krankenversicherung und dem Bundesgesetz vom20. März 1981127 über die Unfallversicherung vergütet werden, gelten die Analysen als angeordnete ärztliche Untersuchungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 sowie 36 EpG.
In diesen Fällen erfolgt die Kostenübernahme nach Artikel 71 Buchstabe a EpG durch den Kanton, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat.
125 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.
5. Kapitel:128 Besonders gefährdete Personen129
Art. 10b Grundsatz
Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden. Verlassen sie das Haus, so treffen sie besondere Vorkehrungen, um die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten zu können.130
Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
Die Kategorien nach Absatz 2 werden in Anhang 6 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.131
Das BAG führt Anhang 6 laufend nach.132
Art. 10c133 Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird.
In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.
Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Art. 10d und 10e134
6. Kapitel:135 Strafbestimmungen136
Art. 10f
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch137 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.138
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. 139 gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach
Artikel 7c verstösst;
140 Schutzausrüstung oder wichtige medizinische Güter ausführt, ohne dass die nach Artikel 4b Absatz 1 erforderliche Bewilligung vorliegt;
141 gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst;
142 gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d verstösst.143 3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016144 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:
145 Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c;
146 Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4;
147 Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d.148 Ein- und Ausfuhr von Waren), in Kraft seit17. April 2020 (AS 2020 1245).
von Waren) (AS 2020 1245). Fassung gemäss Ziff. I der V vom8. Mai 2020 (Transitionsschritt2: Lockerungen im Migrationsbereich), in Kraft seit11. Mai 2020 (AS 2020 1505). der V vom25. März 2020, in Kraft seit26. März 2020 (AS 2020 1065). von Waren), in Kraft seit17. April 2020 (AS 2020 1245). Migrationsbereich), in Kraft seit11. Mai 2020 (AS 2020 1505). der V vom1. April 2020 (Kanalisierung des Grenzverkehrs), in Kraft seit2. April 2020 (AS 2020 1137).
...149
Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen die Artikel 3d und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.150
7. Kapitel Schlussbestimmungen151
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom28. Februar 2020152 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am13. März 2020 um15.30 Uhr in Kraft.
Artikel 5 tritt am16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten nach Absatz 1.153
Artikel 4a gilt bis zum15. Juni 2020.154
...155
...156
...157 152 [AS 2020 573]
...158
Das3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum7. Juni 2020.159
Artikel 6b gilt bis zum30. Juni 2020.160 Anhang 1161 (Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und -regionen Alle Schengen-Staaten (ausser Fürstentum Liechtenstein), jeweils inkl. Luftverkehr Alle anderen Staaten (Luftverkehr) Anhang 2162 (Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Für Flüge aus dem Ausland gilt: 1. Der Luftverkehr zur Passagierbeförderung aus dem Ausland wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. 2. Passagierflüge aus dem Ausland auf andere schweizerische Zollflugplätze sind untersagt. 3. Nicht als Passagierflüge gelten Fracht- und Arbeitsflüge, Flüge zu Unterhaltszwecken, Flüge der Luftwaffe sowie Ambulanzflüge.
Anhang 3163 Güter, für deren Ausfuhr eine Bewilligung erforderlich ist 1. Schutzausrüstung Die in diesem Anhang aufgeführte Schutzausrüstung entspricht den Bestimmungen Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Schutzbrillen und – Schutz vor potenziell infektiösem ex 3926.9000 Visiere Material ex 9004.9000 – Umschliessen die Augen und das Augenumfeld – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von filtrierenden Halbmasken (filtering facepiece, FFP) und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel – Können mit der Gesichtshaut luftdicht abschliessen Mund-Nasen- – Masken, die die Trägerin / den ex 4818.9000 Schutzausrüstung Träger vor potenziell infektiösem ex 6307.9099 Material schützen oder verhindern sollen, dass die Trägerin / der ex 9020.0000 Träger solches Material verbreitet – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel – Können einen Gesichtsschutz umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Schutzkleidung – Nicht sterile Kleidung (z. B. ex 3926.2090 Umhang, Anzug), die die Träge- ex 4015.9000 rin / den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder ex 4818.5000 verhindern soll, dass die Trägerin ex 6113.0000 / der Träger solches Material verbreitet ex 6114 – Wiederverwendbare Artikel ex 6210.1000 (können gereinigt und desinfiziert ex 6210.2000 werden) oder Einwegartikel ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000 2. Wichtige medizinische Güter Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.
Wirkstoffe bzw. 1. Propofol 1. (ex 3003.9000, Arzneimittel ex 3004.9000) mit den aufgeführten 2. Rocuronium Bromide 2. (ex 3003.9000, Wirkstoffen ex 3004.9000) 3. Atracurium Besilate 3. (ex 3003.9000, ex 3004.9000) Anhang 4166 Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) 1. Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen 1. Lopinavir/Ritonavir 2. Hydroxychloroquine 3. Tocilizumab 4. Remdesivir 5. Propofol 6. Midazolam 7. Ketamine 8. Dexmedetomidine 9. Etomidat 10. Sufentanil 11. Remifentanyl 12. Rocuronium Bromide 13. Atracurium Besilate 14. Suxamethonium 15. Cisatracurium 16. Noradrenalin 17. Adrenalin 18. Insulin 19. Fentanyl 20. Heparin 21. Morphin 22. Lorazepam 23. Azithromycin 24. Co-Amoxicillin 25. Piperacillin/Tazobactam 26. Meropenem 27. Imipenem/Cilastatin 28. Cefuroxim 29. Ceftriaxon 30. Amikazin 31. Posaconazol 32. Impfstoff gegen Influenza 33. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar13 und Pneumovax 23) 34. Medizinalgase 2. Medizinprodukte 1. Beatmungsgeräte 2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin 3. In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») 4. Chirurgische Masken / OP-Masken 5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe 6. Medizinischer Sauerstoff 7. Infusionslösungen 3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung 1. Hygienemasken 2. Schutzmasken 3. Einweghandschuhe 4. Überschürzen 5. Schutzanzüge 6. Schutzbrillen 7. Hände-Desinfektionsmittel 8. Flächen-Desinfektionsmittel 9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene) Anhang 5167 Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von COVID-19 1. Hydroxychloroquine 2. Lopinavir/Ritonavir 3. Remdesivir 4.
Tocilizumab i.v.in mg Anhang 6168 Kategorien besonders gefährdeter Personen Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.
1. Bluthochdruck – Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie 2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen 2.1 Generelle Kriterien – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro – Patient/innen mit mindestens2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium3, GFR <60ml/min) 2.2 Andere Kriterien 2.2.1 Koronare Herzkrankheit – Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten 12 Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung) 2.2.2 Erkrankung der Herzklappen – Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium – Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium 2.2.3 Herzinsuffizienz – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathie jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie 2.2.4 Arrhythmie – Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens 2 Punkten – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium 2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung – Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen / die behandelnde Kardiologin 3. Chronische Atemwegserkrankungen – Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.) – Beatmete Patient/innen 4.
Diabetes – Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8% 5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen – Neutropenie ≥ 1 Woche – Lymphozytopenie <0.2x109/L – Hereditäre Immundefekte – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie
z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Aplastische Anämie unter immunsuppressiver Therapie – Chronische Lymphatische Leukämie – Asplenie / Splenektomie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit 6. Krebs – Krebs unter medizinischer Behandlung 7. Adipositas – Patient/innen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 40 kg/m2 oder mehr