Funtauna

818.101.24

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

vom 13. März 2020 (Stand am 8. Juni 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom28. September 20121 (EpG), auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 20163 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),4 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen5

Art. 1 Gegenstand und Zweck6

Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).

Die Massnahmen dienen dazu:

  1. die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;

  2. die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;

  3. besonders gefährdete Personen zu schützen;

  4. die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.

AS 2020 773

Art. 1a7 Zuständigkeit der Kantone

Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.

Art. 1b8 Vollzug

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen auf ihrem Gebiet, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist.

2. Kapitel Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung9

1. Abschnitt Grundsatz10

Art. 2 Grundsatz

Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:

  1. 11 Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;

  2. Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern;

  3. 12 Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.13 2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rück- sprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).14

2. Abschnitt Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung

von Ausländerinnen und Ausländern15

Art. 3 Grenzübertritt und Kontrolle

Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:16

  1. Sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

  2. 17 Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2.18 eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

  3. 19 Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.

  4. Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.

  5. 20 Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.

  6. Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.

g. 21 Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.

Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.22

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder des Übereinkommens vom4. Januar 196023 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom16. Dezember 200524 (AIG) erfüllen.25

Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.26

Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Das Staatssekretariat für Migration erlässt die notwendigen Weisungen.27

Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von

Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.28

Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.29

Art. 3a30 Zulassung zur Erwerbstätigkeit von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern

Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Übereinkommen31 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt.

Art. 3b32 Zulassung zur Erwerbstätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA- Übereinkommen33 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AIG34 erfüllt sind und:35

  1. 36 sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen;

  2. das Gesuch um Zulassung vor dem19. März 2020 bewilligt wurde, jedoch die Einreiseerlaubnis, das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Massnahmen nach dieser Verordnung nicht mehr ausgestellt werden konnte;

  3. das Gesuch des Arbeitgebers vor dem19. März 2020 eingereicht wurde; oder

  4. 37 die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt: 1. die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung, 2. für die eine dringende wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, oder 3. die in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt.

Nicht zulässig ist die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b oder c in einem Betrieb, der von Massnahmen gemäss dem

3. Kapitel betroffen ist und insbesondere unter den Geltungsbereich von Artikel 6

Absatz 2 fällt.

Art. 3c38 Familiennachzug

Die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit fallen ausser Betracht bei der Zulassung:

  1. zum Familiennachzug nach den Artikeln 42–45 und 85 Absatz 7 AIG39 oder

  2. für Heiratsvorbereitungsverfahren oder für Vorverfahren zur Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft;

  3. von Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung.

Art. 3cbis 41 Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung

Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 27 AIG42 oder gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen43 absolvieren, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt die Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, sofern es sich um eine Aus- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen handelt.

Art. 3d44 Verbot von Einkaufstourismus

Die Einfuhr von Waren über einen terrestrischen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat, der ein Risikoland ist, ist verboten, wenn diese im Rahmen einer Reise erworben worden sind, die ausschliesslich dem Einkaufstourismus gedient hat.

Art. 3e45 Grenzsanitarische Massnahmen

Das EDI kann nach Rücksprache mit dem EJPD und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikore- gion kommend in die Schweiz einreisen wollen, grenzsanitarische Massnahmen nach den Artikeln35 und 41 Absätze2 und 4 EpG anordnen.

Die Massnahmen werden in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 446 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr47

Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.

Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann die Schliessung von untergeordneten kleinen terrestrischen Grenzübergängen für den Personen- und Warenverkehr selbstständig anordnen und vollziehen, sofern und solange dies aufgrund der Lage notwendig ist. Sie teilt angeordnete Schliessungen umgehend dem EJPD, dem UVEK und dem EDA mit. Sie kennzeichnet geschlossene Grenzübergänge als solche und veröffentlicht die aktuelle Liste der offenen terrestrischen Grenzübergänge auf ihrer Website48.49

Sie bestimmt, an welchen Grenzübergängen im Strassenverkehr vorrangige Fahrspuren (Green Lanes) für wichtige Güter zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Landesversorgung sowie für Personen prioritärer Berufsgruppen, insbesondere für Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, eingerichtet werden. Sie legt die Benutzungsbedingungen der Green Lanes betreffend wichtige Güter im Einvernehmen mit dem Fachbereich Logistik der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung fest. Sie hört die Kantone betreffend die Benutzung der Green Lanes durch Personen prioritärer Berufsgruppen an. Sie veröffentlicht die aktuelle Liste der Green Lanes sowie die Benutzungsbedingungen auf ihrer Website50.51

www.ezv.admin.ch > Geöffnete Grenzübergänge

www.ezv.admin.ch > Green Lanes

Art. 4a52 Erteilung von Visa

Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnissen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b–d oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.

3. Abschnitt Ausfuhrkontrolle53

Art. 4b54 Ausfuhrbewilligung

Für die Ausfuhr der in Anhang 3 aufgeführten Güter aus dem Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenenfalls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.55

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Gütern:56

  1. soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom13. Dezember 200757 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;

  2. durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;

  3. durch andere Personen für den eigenen Bedarf;

  4. als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;

  5. zur Versorgung von: 1. Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex, 2. schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland, 3. Angehörigen der Armee im Auslandseinsatz, 4. Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.

Art. 4c58 Verfahren und Entscheid

Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.

Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Gütern nach Anhang 3 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.59

Das SECO hört vor seinem Entscheid das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Bundesamtes für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) an. Die zuständigen Stellen geben insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung oder wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 4e Absätze 2–4 gemeldet wurde.60

Über Gesuche um Ausfuhr von Gütern gemäss Anhang 3 Liste1 (Schutzausrüstung) bis zu 10 000 Stück kann das SECO ohne Anhörung gemäss Absatz 5 entscheiden.61

Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:

a. Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet haben;

  1. Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention62 geschützt sind;

  2. dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

4. Abschnitt:63 Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Art. 4d Begriff

Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.

Das BAG verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Armeeapotheke, dem Labor Spiez und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung laufend hinsichtlich der zu beschaffenden Güter nach und bestimmt die jeweils benötigten Mengen.

Art. 4e Meldepflicht

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen regelmässig zu melden. Die Absätze2 und 3 bleiben vorbehalten.

Die Kantone, die Spitäler sowie die Hersteller und die Vertreiber von Arzneimitteln sind verpflichtet, dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig die aktuellen Bestände bestimmter Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 zu melden.

Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika («COVID- 19-Tests») sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.

Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.

Art. 4f Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern

Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Abkommen vom28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)

Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach

Artikel 4e übermittelten Daten bestimmt.

Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 sind im Auftrag des BAG zuständig:

  1. für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen: die Armeeapotheke;

  2. für Arzneimittel: das BAG im Einvernehmen mit dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.

Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapotheke kalkulierbare Risiken eingehen und nach Genehmigung der Eidgenössischen Finanzverwaltung von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom7. Oktober 200564 in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.65

Art. 4g Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.

Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.

Der KSD kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.

Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.

Art. 4h Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach

Artikel 4f beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle

der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.

Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.

Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.

Art. 4hbis 66 Direktvermarktung durch den Bund

Der Bund kann die nach Artikel 4d definierten wichtigen medizinischen Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.

Art. 4i Kosten

Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.

Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 4f Absatz 1 übernommen hat.

Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.

Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.

Art. 4j Einziehung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f nicht gewährleistet werden, so kann das EDI einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.

Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.

Art. 4k Herstellung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Artikel 4f anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.

Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.

Art. 4l Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel

Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID- 19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

Das BAG führt die Liste in Anhang 5 nach Anhörung der Swissmedic laufend nach.

Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.

Art. 4m Ausnahmen von den Bestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln

Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.

Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.

Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.

Art. 4n Ausnahmen für Medizinprodukte

Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach

Artikel 10 der Medizinprodukteverordnung vom17. Oktober 200167 (MepV) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder

der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen wird.

Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.

Die Bewilligungserteilung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und

  2. ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der europäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»68 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist.69 3ter Gesichtsmasken, die nach Absatz 3bis in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.70 4 Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.

Art. 4o Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen

Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 4 Ziffer 3, die in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder die in die Schweiz eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom25. Oktober 201771 (PSAV) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.

Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse7, 3000 Bern9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Abweichungen nach Absatz 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:

  1. einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;

  2. einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder

  3. einer anderen, nicht-europäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.

Die Kontrollorgane, die gemäss Artikel 3 der Verordnung des WBF vom18. Juni 201072 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit für die PSA nach Anhang 4 Ziffer 3 zuständig sind, überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen gemäss Absatz 2.

3. Kapitel Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und

Institutionen73

Art. 574 Obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie weitere Ausbildungsstätten

Präsenzunterricht in obligatorischen Schulen, in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie in weiteren Ausbildungsstätten ist zulässig, wenn ein Schutzkonzept nach den Absätzen 4–6 umgesetzt wird.

Über die Durchführung des Präsenzunterrichts in der obligatorischen Schule, in den Schulen der Sekundarstufe II und den kantonalen Schulen der Tertiärstufe entscheiden die Kantone.

Findet in der obligatorischen Schule kein Präsenzunterricht statt, so stellen die Kantone ein angemessenes Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

Das BAG legt für die obligatorischen Schulen, die Schulen der Sekundarstufe II und die kantonalen Schulen der Tertiärstufe nach Rücksprache mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und betreffend den Hochschulbereich nach Anhörung der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) fest, mit welchen Massnahmen das Übertragungsrisiko für die Auszubildenden sowie für die in der Schule tätigen Personen zu minimieren ist. Die Kantone stellen sicher, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten in den Schulen und den dazugehörigen Betreuungsangeboten umgesetzt werden.

Für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) legt das BAG die Massnahmen nach Absatz 4 in Zusammenarbeit mit dem ETH-Rat fest. Dieser stellt sicher, dass die entsprechenden Vorgaben im Rahmen von Schutzkonzepten im ETH-Bereich umgesetzt werden.

Alle übrigen Ausbildungsstätten sowie Kindertagesstätten und andere Betreuungsangebote müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Artikel 6d ist sinngemäss anwendbar.

Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte.

Art. 676 Veranstaltungen

...

Veranstaltungen mit über 300 Personen sind verboten.

Für Veranstaltungen und für Betriebe und Einrichtungen, in denen solche Veranstaltungen stattfinden, wie Kinos, Konzertlokale und Theater, gilt Folgendes:

  1. Es muss ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeitet und umgesetzt werden.

  2. Kommt es zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.

  3. Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.

Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in Einrichtungen oder Betrieben nach Artikel 6a stattfinden und deren Organisatoren die teilnehmenden Personen bekannt sind, gilt Folgendes:

  1. Es müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden; die Einhaltung dieser Empfehlungen ist nicht erforderlich, wenn sie unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder bei Personen, die im gleichen Haushalt leben.

  2. Kommt es zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt die Pflicht zur Weiterleitung der Kontaktdaten nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b.

Für Ferienlager für Kinder und Jugendliche gelten nur Absatz 3 Buchstaben a und c sowie die Pflicht zur Weiterleitung der Kontaktdaten nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b.

Für Sportveranstaltungen gelten einzig die Vorgaben nach Artikel 6c.

Art. 6a77 Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe müssen über ein Schutzkonzept nach Artikel 6d verfügen und dieses umsetzen. Dies gilt namentlich für:

  1. Einkaufsläden und auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Märkte;

  2. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure oder Tattoo-Studios;

  3. Museen sowie Bibliotheken und Archive;

  4. Bahnhöfe und andere Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Transportanlagen;

  5. die öffentliche Verwaltung;

  6. soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);

  7. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;

  8. Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Campingplätze und Stellplätze für Fahrende;

  9. Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;

  10. Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen);

  11. Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs;

  12. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Konzertlokale, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks;

  13. Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten.

Kommt es in Einrichtungen und Betrieben nach Absatz 1 Buchstaben k–m zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, so gilt zudem Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.

Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs dürfen pro Tag höchstens 300 Gästen Einlass gewähren.

Für Restaurationsbetriebe nach Absatz 1 Buchstabe j gilt zudem Folgendes:

  1. Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass die Empfehlungen des BAG betreffend soziale Distanz zwischen den Gruppen eingehalten werden; ausgenommen sind die Mensen der obligatorischen Schulen.

  2. Konsumationen dürfen ausschliesslich sitzend erfolgen.

  3. Pro Gästegruppe mit mehr als 4 Personen müssen die Kontaktdaten mindestens einer Person erhoben werden, Artikel 6e Absatz 1 ist anwendbar; davon ausgenommen sind der Selbstbedienungsbereich, Mensen der obligatorischen Schulen und Betriebskantinen;

  4. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.

Restaurationsbetriebe nach Absatz 1 Buchstabe j sowie Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs müssen zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.

Art. 6b78 Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

An politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen dürfen höchstens 300 Personen teilnehmen.

Für Kundgebungen nach Absatz 1 und für Unterschriftensammlungen muss der Veranstalter:

  1. ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeiten und umsetzen;

  2. eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts und als Kontaktperson für die zuständigen Behörden während der Kundgebung oder Unterschriftensammlung zuständig ist.

Art. 6c79 Sport

Bei Veranstaltungen im Bereich des Sports, einschliesslich Wettkämpfen vor Publikum, ist die Anzahl der anwesenden Personen auf insgesamt 300 Personen beschränkt.

Die Organisatoren von Sportaktivitäten, namentlich Vereine und Betreiber der Sportanlagen, müssen ein Schutzkonzept nach Artikel 6d erarbeiten und umsetzen.

Für Sportaktivitäten, deren Durchführung einen dauernden engen Körperkontakt bedingt, namentlich Tanzsportarten, Schwingen, Ringen, American Football und Rugby, gilt Folgendes:

  1. Trainings sind nur in beständigen Teams und unter Führung einer Liste der Kontaktdaten zulässig; Artikel 6e Absatz 1 Buchstaben b und c sind anwendbar.

  2. Die Durchführung von Wettkämpfen ist verboten.

Für Wettkämpfe mit Zuschauerinnen und Zuschauern gilt Folgendes:

  1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten, und es muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden; die Empfehlungen betreffend soziale Distanz gelten nicht für Personen, bei denen ihre Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.

  2. Kommt es zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern zu einem engen Kontakt, so gilt Artikel 6e über die Erhebung von Kontaktdaten.

Art. 6d80 Schutzkonzept

Die Schutzkonzepte, die von Betreibern von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach den Artikeln 6–6c erarbeitet und umgesetzt werden müssen, müssen gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:

  1. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und

  2. die in der Einrichtung, im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.

Das BAG legt in Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen Bundesbehörden die Vorgaben für die Schutzkonzepte fest, namentlich mit dem SECO bezüglich arbeitsrechtlicher Aspekte, mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezüglich Restaurationsbetriebe und mit dem Bundesamt für Sport bezüglich Sportaktivitäten.

Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Die Branchen- und Berufsverbände hören hierzu die Sozialpartner an.

Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.

Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird.

Art. 6e81 Erhebung von Kontaktdaten bei Veranstaltungen sowie in Einrichtungen und Betrieben

Bei engen Kontakten ist im Schutzkonzept betreffend die Erhebung von Kontaktdaten Folgendes vorzusehen:

  1. Nach entsprechender Information der Teilnehmerinnen, Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher werden deren Vorname, Nachname und Telefonnummer (Kontaktdaten) erfasst.

  2. Diese Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden.

  3. Die Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden; vorbehalten bleibt die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer weiteren Bearbeitung ihrer Daten.

Als enger Kontakt nach Absatz 1 gilt ein Kontakt zwischen Personen, bei dem die Distanz von zwei Metern während mehr als fünfzehn Minuten nicht eingehalten wird, ohne dass Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen einer zweckmässigen Abschrankung getroffen werden.

Das BAG führt im Rahmen der Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6d Absatz 2 näher aus, was mit Bezug auf branchen- oder bereichsbezogene Tätigkeiten als enger Kontakt gilt. Es berücksichtigt dabei den Stand der medizinischen Wissenschaften.

Art. 6f82 Versammlungen von Gesellschaften

Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:

  1. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder

  2. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.

Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 11. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 783 Ausnahmen

Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Vorgaben nach den Artikeln 6–6b bewilligen, wenn:

  1. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und

  2. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 6d vorgelegt wird, das zusätzlich spezifische Präventionsmassnahmen umfasst, namentlich: 1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, 2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, 3. Massnahmen zur Vermeidung von Infektionsketten.

Art. 7a84 Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln

Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom 29. August 201285 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.

Eine Ausnahmebewilligung des SECO für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postanbieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 195886 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.

Art. 7b87 Grundversorgung durch die Post

Das UVEK kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz vom17. Dezember 201088 (PG) genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss PG muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.

Art. 7c89 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

Menschenansammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten; ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern auf Pausenplätzen.90

Bei Ansammlungen von bis zu 30 Personen sind die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz zu beachten; die Empfehlungen zur Distanz sind nicht anwendbar bei Personen, bei denen die Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die nachweislich im gleichen Haushalt leben.91

Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.

Art. 7d92 Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie

Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.93

In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom13. März 196494 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom20. März 198195 über die Unfallversicherung.

Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.

Art. 7e96 Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen

Besteht in einem Kanton aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, so kann der Bundesrat ihn auf begründetes Gesuch hin ermächtigen, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.

Gesuche nach Absatz 1 können vom Bundesrat ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Kanton verfügt auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht über ausreichende Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung.

  2. Die betroffenen Branchen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umzusetzen.

  3. Die Sozialpartner stimmen den in Absatz 1 vorgesehenen Massahmen nach Anhörung zu.

  4. 97 Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit wesentlichen Dienstleistungen und die Versorgung der Gesundheitseinrichtungen sowie von deren Zuliefererbetrieben bleiben gewährleistet.

  5. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbranchen ist aufgrund des Ausbleibens von Grenzgängern beeinträchtigt.

Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt für diesen die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.

Der Bundesrat kann einzelne für die Verfügbarkeit von Gütern des täglichen Bedarfs und von wesentlichen Dienstleistungen relevante Wirtschaftsbranchen oder Betriebe von der Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit ausnehmen.98

Betriebe, die dem kantonalen Arbeitsinspektorat gegenüber glaubhaft machen, dass sie die Präventionsmassnahmen nach Artikel 7d Absatz 1 umsetzen, können ihren Betrieb weiterführen.

Art. 8 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

Die zuständigen kantonalen Behörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.99

Die Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

Art. 9100

4. Kapitel Gesundheitsversorgung101

Art. 10 Meldepflicht102

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD regelmässig Folgendes zu melden:

  1. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;

  2. 103 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

  3. 104 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

  4. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);

  5. 105 ...

  6. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;

  7. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

...108

Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.109

Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:

  1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und

  2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.110 4 Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.111 5 ...112

Art. 10abis 113 Kostenübernahme für diagnostische molekularbiologische Analysen

Soweit die Kosten von diagnostischen molekularbiologischen Analysen auf SARS- CoV-2 bei symptomatischen Personen, welche die klinischen Kriterien gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom22. April 2020114 erfüllen, nicht nach dem Bundesgesetz vom18. März 1994115 über die Krankenversicherung und dem Bundesgesetz vom20. März 1981116 über die Unfallversicherung vergütet werden, gelten die Analysen als angeordnete ärztliche Untersuchungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 sowie 36 EpG.

In diesen Fällen erfolgt die Kostenübernahme nach Artikel 71 Buchstabe a EpG durch den Kanton, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat.

114 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.

5. Kapitel:117 Besonders gefährdete Personen118

Art. 10b Grundsatz

...119

Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.

Die Kategorien nach Absatz 2 werden in Anhang 6 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.120

Das BAG führt Anhang 6 laufend nach.121

Art. 10c122 Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird.

  2. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.

Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Art. 10d und 10e123

6. Kapitel:124 Strafbestimmungen125

Art. 10f

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch126 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine nach Artikel 6 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt;

  1. als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3–5 nicht einhält oder umsetzt;

  2. als verantwortliche Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Artikel 6a nicht einhält oder umsetzt;

  3. als Veranstalter oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Kundgebungen oder Unterschriftensammlungen nach Artikel 6b nicht einhält oder umsetzt;

  4. Aktivitäten im Bereich des Sports organisiert oder durchführt, die nach Artikel 6c verboten sind;

  5. als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben bei erlaubten Aktivitäten im Bereich des Sports nach Artikel 6c nicht einhält oder umsetzt.127 2 Mit Busse wird bestraft, wer:

a. 128 gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach

Artikel 7c Absatz 1 verstösst;

  1. 129 Schutzausrüstung oder wichtige medizinische Güter ausführt, ohne dass die nach Artikel 4b Absatz 1 erforderliche Bewilligung vorliegt;

  2. 130 gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4 verstösst;

  3. 131 gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d verstösst.132 3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016133 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:

  4. 134 Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c Absatz 1;

Ein- und Ausfuhr von Waren), in Kraft seit17. April 2020 (AS 2020 1245). von Waren) (AS 2020 1245). Fassung gemäss Ziff. I der V vom8. Mai 2020 (Transitionsschritt2: Lockerungen im Migrationsbereich), in Kraft seit11. Mai 2020 (AS 2020 1505). der V vom25. März 2020, in Kraft seit26. März 2020 (AS 2020 1065).

  1. 135 Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an den Grenzübergängen nach Artikel 4 Absatz 4;

  2. 136 Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d.137 4 ...138

Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen die Artikel 3d und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.139

7. Kapitel Schlussbestimmungen140

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom28. Februar 2020141 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am13. März 2020 um15.30 Uhr in Kraft.

Artikel 5 tritt am16. März 2020 um 06.00 Uhr in Kraft.

Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten nach Absatz 1.142

...143 141 [AS 2020 573]

...144

...145

...146

...147

...148

Das3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum5. Juli 2020.149

Artikel 6f gilt bis zum30. Juni 2020.150

Artikel 6 Absatz 1 gilt bis zum31. August 2020.151 Anhang 1152 (Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und -regionen Alle Schengen-Staaten (ausser Fürstentum Liechtenstein), jeweils inkl. Luftverkehr Alle anderen Staaten (Luftverkehr) Anhang 2153 (Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Anhang 3154 Güter, für deren Ausfuhr eine Bewilligung erforderlich ist 1. Schutzausrüstung Die in diesem Anhang aufgeführte Schutzausrüstung entspricht den Bestimmungen Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Schutzbrillen und – Schutz vor potenziell infektiösem ex 3926.9000 Visiere Material ex 9004.9000 – Umschliessen die Augen und das Augenumfeld – Kompatibel mit verschiedenen Modellen von filtrierenden Halbmasken (filtering facepiece, FFP) und Gesichtsmasken – Transparente Scheiben – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel – Können mit der Gesichtshaut luftdicht abschliessen Mund-Nasen- – Masken, die die Trägerin / den ex 4818.9000 Schutzausrüstung Träger vor potenziell infektiösem ex 6307.9099 Material schützen oder verhindern sollen, dass die Trägerin / der ex 9020.0000 Träger solches Material verbreitet – Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel – Können einen Gesichtsschutz umfassen – Mit oder ohne austauschbaren Filter Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Schutzkleidung – Nicht sterile Kleidung (z. B. ex 3926.2090 Umhang, Anzug), die die Träge- ex 4015.9000 rin / den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder ex 4818.5000 verhindern soll, dass die Trägerin ex 6113.0000 / der Träger solches Material verbreitet ex 6114 – Wiederverwendbare Artikel ex 6210.1000 (können gereinigt und desinfiziert ex 6210.2000 werden) oder Einwegartikel ex 6210.30 ex 6210.4000 ex 6210.50 ex 6211.3200 ex 6211.3300 ex 6211.3910 ex 6211.3990 ex 6211.4210 ex 6211.4290 ex 6211.4300 ex 6211.4910 ex 6211.4920 ex 6211.4990 ex 9020.0000 2. Wichtige medizinische Güter Kategorie Beschreibung Zolltarif-Nr.

Wirkstoffe bzw. 1. Propofol 1. (ex 3003.9000, Arzneimittel ex 3004.9000) mit den aufgeführten 2. Rocuronium Bromide 2. (ex 3003.9000, Wirkstoffen ex 3004.9000) 3. Atracurium Besilate 3. (ex 3003.9000, ex 3004.9000) Anhang 4157 Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) 1. Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen 1. Lopinavir/Ritonavir 2. Hydroxychloroquine 3. Tocilizumab 4. Remdesivir 5. Propofol 6. Midazolam 7. Ketamine 8. Dexmedetomidine 9. Etomidat 10. Sufentanil 11. Remifentanyl 12. Rocuronium Bromide 13. Atracurium Besilate 14. Suxamethonium 15. Cisatracurium 16. Noradrenalin 17. Adrenalin 18. Insulin 19. Fentanyl 20. Heparin 21. Morphin 22. Lorazepam 23. Azithromycin 24. Co-Amoxicillin 25. Piperacillin/Tazobactam 26. Meropenem 27. Imipenem/Cilastatin 28. Cefuroxim 29. Ceftriaxon 30. Amikazin 31. Posaconazol 32. Impfstoff gegen Influenza 33. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar13 und Pneumovax 23) 34. Medizinalgase 2. Medizinprodukte 1. Beatmungsgeräte 2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin 3. In-vitro-Diagnostika («COVID-19-Tests») 4. Chirurgische Masken / OP-Masken 5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe 6. Medizinischer Sauerstoff 7. Infusionslösungen 3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung 1. Hygienemasken 2. Schutzmasken 3. Einweghandschuhe 4. Überschürzen 5. Schutzanzüge 6. Schutzbrillen 7. Hände-Desinfektionsmittel 8. Flächen-Desinfektionsmittel 9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene) Anhang 5158 Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von COVID-19 1. Hydroxychloroquine 2. Lopinavir/Ritonavir 3. Remdesivir 4.

Tocilizumab i.v.in mg Anhang 6159 Kategorien besonders gefährdeter Personen Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.

1. Bluthochdruck – Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie 2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen 2.1 Generelle Kriterien – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro – Patient/innen mit mindestens2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium3, GFR <60ml/min) 2.2 Andere Kriterien 2.2.1 Koronare Herzkrankheit – Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten 12 Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung) 2.2.2 Erkrankung der Herzklappen – Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium – Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium 2.2.3 Herzinsuffizienz – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathie jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie 2.2.4 Arrhythmie – Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens 2 Punkten – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium 2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung – Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen / die behandelnde Kardiologin 3. Chronische Atemwegserkrankungen – Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.) – Beatmete Patient/innen 4. Diabetes – Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8% 5.

Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen – Neutropenie ≥ 1 Woche – Lymphozytopenie <0.2x109/L – Hereditäre Immundefekte – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie

z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Aplastische Anämie unter immunsuppressiver Therapie – Chronische Lymphatische Leukämie – Asplenie / Splenektomie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit 6. Krebs – Krebs unter medizinischer Behandlung 7. Adipositas – Patient/innen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von40 kg/m2 oder mehr Anhang 7160 Grenzsanitarische Massnahmen