Funtauna

818.102

Bundesgesetz
über die gesetzlichen Grundlagen
für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung
der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. Januar 2023)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20202,

beschliesst:

Art. 13 Gegenstand und Grundsätze

Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.4

Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen.5

Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.

In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.

Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.

Art. 1a6

Art. 38 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung

Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrichtungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heilmitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.

Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:

  • a. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;

  • b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;

  • c. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;

  • d. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen;

  • e. 9wichtige medizinische Güter selber beschaffen oder herstellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrichtungen, denen die Güter abgegeben werden;

  • f. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;

  • g. die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;

  • h. und i. …

Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e und f nur, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.10

Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.11

Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden, namentlich die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind.12

und 6

13

Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:

  • a.–c. …

  • d. 14

  • e. …

Art. 3a15

Art. 3b16

Art. 417

Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen. Er kann insbesondere den Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit zu leisten.18

Art. 4a19

Art. 520 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200521 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 199822 (AsylG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42–45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz;

  2. die Erstreckung gesetzlicher Fristen für:

    1. den Familiennachzug (Art. 47 AIG),

    2. das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG),

    3. die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und 102a AIG),

    4. die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64d AIG),

    5. das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG),

    6. das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG);

  3. die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung.

Art. 623 Massnahmen bei Grenzschliessung

Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.

Art. 6a24 Impf-, Test- und Genesungsnachweise

Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.

Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.

Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist und er möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.25

Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.

Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen.

Art. 726

Art. 827

Art. 8a28

Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht30 abweichende Bestimmungen erlassen über:

  • a. und b. 31

  • c. 32die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.

Art. 1033

Art. 11a35

Art. 11b36

Art. 12a38 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie vom SECO beauftragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen:40

  1. die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;

  2. die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.

Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

Art. 12b41 Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

42

und 7

Werden Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe a oder d oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199043. Werden die Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe b oder c nicht eingehalten, so hat ein Klub diejenigen Beiträge zurückzuerstatten, die 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen nach Absatz 4 übersteigen.44

45

Art. 1346

Art. 1447

Art. 1548

Art. 1649

Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198250 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

  • a. 51den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;

  • b. 52die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;

  • c. 53die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben;

  • d. 54

  • e. 55

  • f. und g. 56

  • h. 57

Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.58

Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert.59

Art. 17a60

Art. 17b61

Art. 17c62

Art. 17d63

Art. 1864

Art. 1965 Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.

Der Bundesrat regelt die Abrechnung, die Bewirtschaftung und den Vollzug der kantonalen Ansprüche auf Bundesbeteiligung an Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Artikel 12.66

Art. 19a67

Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses

68

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.69

Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.70

Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.71

In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.72

Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.73

Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 10 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.74