822.111.1
Verfügung Nr. 1 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zum Arbeitsgesetz (Internationale Organisationen)
vom 3. März 1967 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung1, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung I vom 14. Januar 19662 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten3, verfügt:
Art. 1
Als internationale Organisationen des Völkerrechts, auf deren Personal das Arbeitsgesetz vom 13. März 19644 gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Gesetzes sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung I zum Arbeitsgesetz5 nicht anwendbar ist, gelten die folgenden: die Organisation der Vereinten Nationen, das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, die Internationale Arbeitsorganisation, die Weltgesundheitsorganisation, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), die Meteorologische Weltorganisation, der Internationale Fernmeldeverein, die Vereinigten internationalen Büros zum Schutze des geistigen Eigentums, das Internationale Erziehungsamt, das Zwischenstaatliche Komitee für europäische Auswanderung, die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN), die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), mit Sitz in Genf; das Internationale Büro des Weltpostvereins, das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, mit Sitz in Bern;
AS 1967 274
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, mit Sitz in Basel.
Art. 2
Diese Verfügung tritt am 1. März 1967 in Kraft.