824.091
Verordnung betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte
(ZDUeV)
vom 22. Mai 1996 (Stand am 22. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 79 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19951 (ZDG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) und Personen und Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, auf welche Vollzugsaufgaben des Zivildienstes übertragen werden (Vollzugsbeauftragte).
Art. 2 Zielsetzungen
Vollzugsaufgaben werden auf Vollzugsbeauftragte übertragen, wenn dadurch längerfristig Effizienz und Effektivität des Vollzugs insgesamt gesteigert, Synergieeffekte genutzt, die Vollzugskosten reduziert und die Qualität der erbrachten Leistungen erhöht werden können.
Art. 3 Vollzugsaufgaben, die nicht übertragbar sind
Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:
...2
Verfügungen betreffend Befreiung vom sowie Entlassung und Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11–13 ZDG);
–d. ...3
4 Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstelle, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlichkeit von Lehrplänen;
die Verfügung von Disziplinarmassnahmen (Art. 68 ZDG);
die Erstattung einer Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden infolge einer Dienstpflichtverletzung nach den Artikeln 72–76 ZDG (Art. 78 ZDG).
AS 1996 2136
Art. 4 Anforderungen an die Vollzugsbeauftragten
Die Vollzugsstelle kann als Vollzugsbeauftragte nur Personen und Institutionen berücksichtigen, die
ihren Sitz in der Schweiz haben;
in fachlicher und organisatorischer Hinsicht einen seriösen Vollzug des Zivildienstes gewährleisten;
den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann beachten;
das orts- und berufsübliche Lohnniveau nicht unterschreiten; sowie
den Nachweis erbringen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die ihre gesetzliche Haftpflicht aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen abdeckt.
...5
Art. 5 Rahmenvertrag
Die Vollzugsstelle schliesst mit den Vollzugsbeauftragten Rahmenverträge mit einer festen, in der Regel mehrjährigen Laufzeit ab.
Der Rahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, insbesondere Art und Umfang der auf die Vollzugsbeauftragten übertragenen Aufgaben sowie das Kontroll- und Berichtswesen.
...6
Art. 6 Jahresvertrag
Gestützt auf den Rahmenvertrag schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten Jahresverträge ab.
Der Jahresvertrag enthält insbesondere die detaillierte Umschreibung der von den Vollzugsbeauftragten zu erbringenden Leistungen sowie die Entschädigungsregelung.
...7
Beträgt die Laufzeit des vertraglichen Verhältnisses nur ein Jahr oder weniger, so schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten anstelle eines Rahmen- und eines Jahresvertrags einen einzigen Vertrag ab.
Art. 7 Umfang der Vollzugskompetenzen
Die Vollzugsbeauftragten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Sie erlassen die notwendigen Verfügungen.
Sie befolgen die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes8.
Die Vollzugsstelle erhält eine Kopie jeder Verfügung.
Gegen Verfügungen der Vollzugsbeauftragten kann bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission) Beschwerde erhoben werden. Die Vollzugsstelle ist zur Beschwerde berechtigt.
Art. 8 Weisungsrecht
Die Vollzugsstelle kann den Vollzugsbeauftragten generelle Weisungen erteilen, nicht jedoch einzelfallbezogene Anordnungen. Sie greift in die betrieblichen Abläufe der Vollzugsbeauftragten nicht ein.
Sie kann Unterlagen, welche ihr die Vollzugsbeauftragten unterbreiten, mit Aufträgen zur Nachbesserung zurückgeben.
Art. 9 Entschädigung der Vollzugsbeauftragten
Die Vollzugsstelle entschädigt die Vollzugsbeauftragten für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen mit Pauschalbeträgen.
Sie stellt den Vollzugsbeauftragten kostenlos die zivildienstspezifischen Vollzugsinstrumente und Vollzugsmittel zur Verfügung, die sie selbst verwendet.
Der Bund kann Akontozahlungen leisten und Vorschüsse gewähren.
Art. 10 Einführung der Vollzugsbeauftragten
Die Vollzugsstelle führt die Vollzugsbeauftragten bei Vertragsbeginn kostenlos in die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ein.
Art. 11 Haftung
Auf Schäden, welche die Vollzugsbeauftragten sowie ihre Organe und Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen, ist das Verantwortlichkeitsgesetz9 anwendbar.
Geschädigte melden ihre Ansprüche der Vollzugsstelle zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
Art. 1210 Schlichtung von Differenzen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 1996 in Kraft.