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Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 24. September 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:
1. Abschnitt Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken
obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 AHVG 55 700.–
untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 300.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 9200 Franken festgesetzt.
Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 387 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 774 Franken im Jahr.
AS 2010 4577
Art. 3 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1160 Franken festgesetzt.
Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge- 1160 – 1140 bende durchschnittliche Jahreseinkommen um =1,8 Prozent erhöht 1140 wird. Anwendbar sind die ab1. Januar 2011 gültigen Rententabellen.
Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand
Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 210,9 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:
194,0 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,8 (Dezember 2005 = 100);
227,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2287 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt Invalidenversicherung
Art. 6
Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 65 Franken, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 130 Franken im Jahr festgesetzt.
3. Abschnitt Erwerbsersatz
Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt unverändert 245 Franken im Tag.
Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt unverändert 196 Franken im Tag.
Art. 8 Indexstand
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht unverändert einem Stand von 2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).
Art. 9 Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG wird auf
Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 09 vom 26. September 20084 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 9 gilt bis zum 31. Dezember 2015.
[AS 2008 4715]