Funtauna

831.135.1

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
(HVA)

vom 28. August 1978 (Stand am 14. März 2000)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel3

In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 65. Altersjahres für Männer und des 62. Altersjahres für Frauen. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

AS 1978 1387

Art. 45 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)6 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

Art. 5 Verträge mit Abgabestellen

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe oder die mietweise Überlassung von Hilfsmitteln abschliessen.

Art. 67 Verfahren

Fürdas Verfahren gelten die Artikel 65-79bis der Verordnung vom17. Januar 19618 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten eines Fahrstuhls ist bei der zuständigen IV-Stelle (Art. 40 IVV) anzumelden. Für die Abgabe von Fahrstühlen an Personen in Heimen kann das Bundesamt für Sozialversicherung besondere Verfahrensrichtlinien erlassen.9

Die IV-Stelle entscheidet über den Anspruch. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt sie den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu. Lehnt sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung.10

...11

Art. 712

Art. 8 Änderung einer anderen Verordnung

Die Verordnung vom 29. November 197613 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HV) wird wie folgt geändert:

Abkürzung des Titels ...

Anhang Ziff. 14.04 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 9 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1979 in Kraft.

2–4 ...14 Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199215 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVG16 vom 22. März 1991, in Kraft seit1. Jan. 1992).

AS 1992 1249 Anhang17 Liste der Hilfsmittel

...

...

Schuhwerk Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

Hilfsmittel für den Kopfbereich ... Gesichtsepithesen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht Perücken, falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr. Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV weiter.

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht 1992 2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom6. Nov. 1998 (AS 1998 3023) und vom16. Dez. 1999, in Kraft seit1. Febr. 2000 (AS 2000 615).

Rollstühle Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Die Versicherung übernimmt die vollen Mietkosten für einen Rollstuhl.

Hilfsmittel für Sehbehinderte Luppenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht