Funtauna

831.201.813

Verordnung des EDI über die Förderung der Invalidenhilfe

vom 22. Dezember 2000 (Stand am 13. Februar 2001)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 106 Absatz 4, 108quater und 109 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung (IVV) sowie auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Februar 20002 der IVV, verordnet:

Art. 1 Betriebsbeiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider

Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) regelt die Berechnungsart der Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach

Artikel 106 Absatz 4 IVV.

Art. 2 Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe

Das Bundesamt legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge nach den Artikeln 108quater und 109 Absatz 3 IVV fest.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Das Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags für die Anstellung von Invaliden in den Organisationen für die Jahre 2001–2003 sowie dessen Höhe fest.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

AS 2001 294

AS 2000 1199