Funtauna

831.304

Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

  1. bei alleinstehenden Personen: auf 18 720 Franken;

  2. bei Ehepaaren: auf 28 080 Franken;

  3. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 9780 Franken.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

AS 2008 4723