831.304
Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
bei alleinstehenden Personen: auf 18 720 Franken;
bei Ehepaaren: auf 28 080 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 9780 Franken.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
AS 2008 4723