831.304
Verordnung 21
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 14. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
bei alleinstehenden Personen: auf 19 610 Franken;
bei Ehepaaren: auf 29 415 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 260 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7 200 Franken.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 19 vom 21. September 20182 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.