831.307
Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 18. September 2000 (Stand am 29. Oktober 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:
Art. 12
Art. 2 Anpassung der Mietzinsausgaben
Die Höchstbeträge für die Mietzinsausgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht:
für Alleinstehende auf 13 200 Franken;
für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 15 000 Franken.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Verordnung 99 vom 16. September 19983 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.