Funtauna

831.309.1

Verordnung des EDI
über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

vom 6. November 2024 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 19711 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
und auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Juni 20212 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,

verordnet:

Art. 1 Massgebende Prämienregionen

Die kantonale beziehungsweise regionale Durchschnittsprämie, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20204 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen ist, wird nach den Prämienregionen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt. Massgebend sind die vom EDI nach Artikel 61 Absatz 2bis KVG festgelegten Prämienregionen.

Cità en

Art. 2 Berechnung der Durchschnittsprämie

Der Berechnung der Durchschnittsprämie wird die Franchise nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Bei Kindern wird keine Franchise berücksichtigt.

Cità en

Art. 3 Beträge der Durchschnittsprämien

Die Beträge der Durchschnittsprämien sind im Anhang festgelegt.

Cità en

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Cità en

Beträge der Durchschnittsprämien7

(Art. 3)