833.12
Verordnung 09 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,00 %
Renten mit Spruchjahr 2007 um1,90 %
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 2006 und früher um 3,40 %
Renten mit Spruchjahr 2007 um2,00 %
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung
Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
Der Jahresrentenansatz für die Integritätschadenrenten beträgt 20 940 Franken für die zwischen dem1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 festgesetzten Integritätsschadenrenten und die nicht ausgekauft werden.
Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 34 316 Franken.
AS 2008 5193
Art. 5 Indexstand
Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 2216 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,7 Punkten (Dezember 2005 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die MV-Anpassungsverordnung vom1. November 20063 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die MVV4 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
…
Art. 26 Abs. 1 erster Satz
…
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
[AS 2006 4555]