833.12

Verordnung 11 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 17. November 2010 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2008 und früher werden um 3,2 % erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2009 werden um 0,9 % erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2287 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die vor dem Jahr 2008 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach

Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 104,7

Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2005 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 104,7 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2005 = 100).

AS 2010 5527

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die MV-Anpassungsverordnung vom 29. Oktober 20083 wird aufgehoben.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

…4

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

[AS 2008 5193]

Die Änderung kann unter AS 2010 5527 konsultiert werden.