833.12
Verordnung 13 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2010 und früher werden um 2,2 Prozent erhöht.
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2011 werden um 1,4 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2338 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
Für die vor dem Jahr 2010 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach
Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5
Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die MV-Anpassungsverordnung vom 17. November 20103 wird aufgehoben.
AS 2012 7167
[AS 2010 5527]
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
…4
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
Die Änderung kann unter AS 2012 7167 konsultiert werden.