833.12
Verordnung 15 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2012 und früher werden um
Prozent erhöht.
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2013 werden um 0,8 Prozent erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung
Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2361 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die MV-Anpassungsverordnung vom 30. November 20123 wird aufgehoben.
AS 2014 3893
[AS 2012 7167]
Art. 5 Änderung eines anderen Erlasses
…4
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
Die Änderung kann unter AS 2014 3893 konsultiert werden.