833.12

Verordnung 17 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn-und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 9. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2014 und früher werden um 0,9 Prozent erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2015 werden um 0,5 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2382 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 100,5 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die MV-Anpassungsverordnung vom 5. November 20143 wird aufgehoben.

AS 2016 4417

[AS 2014 3893]

Art. 5 Änderung eines anderen Erlasses

…4

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

Die Änderung kann unter AS 2016 4417 konsultiert werden.