836.11
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLV)
vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) (im folgenden Bundesgesetz genannt)3 verordnet:
I. Die Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1 Unterstellte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.
Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.4
Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben auch für ihre im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Zulagen. Hat jedoch der Ehegatte aufgrund der ausländischen Gesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen, so steht dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer kein Anspruch nach dem Bundesgesetz zu.5
Art. 2 Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen; einzelne Arbeitsstunden dürfen in der Regel nicht in Tage umgerechnet werden.
AS 1952 896
2. Familienzulagen für Kleinbauern6
Art. 37 Unterstellte Kleinbauern
Als selbständigerwerbende Kleinbauern gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.8
Als nebenberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.9
Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.10
Art. 3a11 Abstufung der Kinderzulagen
Haupt- und nebenberufliche Landwirte, deren Einkommen die Grenze nach Artikel
Absatz 2 des Bundesgesetzes übersteigt, erhalten gekürzte Kinderzulagen.
Die gekürzten Kinderzulagen betragen:
zwei Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens 3500 Franken übersteigt;
einen Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 Franken übersteigt.12
Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 21. Sept. 1962 (AS 1962 1067). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 413 Massgebendes Einkommen
Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden können jedoch Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e des BG vom14. Dez. 199014 über die direkte Bundessteuer).
Art. 5 Ermittlung des Einkommens
Das reine Einkommen der Kleinbauern ist unter Vorbehalt von Artikel 6 durch die Ausgleichskasse auf Grund eines vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Fragebogens zu veranlagen, der vom Kleinbauern auszufüllen ist. Die Ausgleichskassen können eigene Fragebogen verwenden, die der Genehmigung des Bundesamtes bedürfen.
Das Einkommen wird jeweils für zwei Jahre veranlagt. Die Veranlagungsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.15
Das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode bilden die Berechnungsperiode. Massgebend ist der Durchschnitt beider Jahre.16
Die Ausgleichskassen können bei der Einkommensberechnung der nebenberuflichen Kleinbauern auf das Gegenwartseinkommen abstellen.17
Bei jeder wesentlichen Änderung des Einkommens hat die Ausgleichskasse entsprechend den neuen Verhältnissen eine Neuveranlagung vorzunehmen.
Art. 618 Mitwirkung der Steuerbehörden
Die Ausgleichskassen können für die Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern auf die beiden letzten rechtskräftigen Veranlagungen der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuer abstellen.
Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden liefern den Ausgleichskassen auf deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens notwendigen Angaben
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Unterstellte Betriebe
Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.
Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:
Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt;
Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen.
Art. 8 Betriebsleiter
Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.
II. Die Organisation
Art. 9 Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen
Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den Kleinbauern der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.
Die Bezugsberechtigten haben bei jeder Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bezugsberechtigung und die Bemessung der Familienzulagen massgebend sind, einen neuen Fragebogen einzureichen.
Art. 10 Zuständige Ausgleichskasse
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.
Die Familienzulagen für Kleinbauern sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.
Art. 11 Feststellung der Bezugsberechtigung
Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum10. des folgenden Monats einzureichen.
Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.19
Die Kleinbauern müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.20
Art. 12 Rechtshilfe
Die Ausgleichskassen können zur Durchführung des Bundesgesetzes und dieser Verordnung von den Gemeinden Auskunft verlangen und Rechtshilfe beanspruchen. Allfällige Bescheinigungen sind unentgeltlich auszustellen.
III. Schlussbestimmung
Art. 13
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1953 in Kraft.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement21 ist mit dem Vollzug beauftragt.
Heute: das Eidgenössische Departement des Innern [Art. 1 Ziff. 2 Bst. m der V vom9. Mai 1979 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei – AS 1979 680].