Funtauna

836.11

Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLV)

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz, FLG),4 verordnet:

I. Die Familienzulagen

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1 Unterstellte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.

Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.5

Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben auch für ihre im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Zulagen. Hat jedoch der Ehegatte aufgrund der ausländischen Gesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen, so steht dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer kein Anspruch nach dem Bundesgesetz zu.6 AS 1952 896

Art. 2 Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen; einzelne Arbeitsstunden dürfen in der Regel nicht in Tage umgerechnet werden.

2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte7

Art. 38 Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte

Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.

Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.9

Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.10

Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.11

Art. 4 –613

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom14. Nov. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2008 325). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Unterstellte Betriebe

Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.

Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf:

  1. Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt;

  2. Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb stehen.

Art. 8 Betriebsleiter

Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.

II. Die Organisation

Art. 9 Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen

Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen, der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers und von den selbstständigerwerbenden Landwirte der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.

...14

Art. 10 Zuständige Ausgleichskasse

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.

Art. 11 Feststellung der Bezugsberechtigung

Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat bis zum10. des folgenden Monats einzureichen.

Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.15

Die selbstständigerwerbenden Landwirte müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.16

Art. 1217

III. Schlussbestimmung

Art. 13

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1953 in Kraft.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement18 ist mit dem Vollzug beauftragt.

Heute: das Eidgenössische Departement des Innern [Art. 1 Ziff. 2 Bst. m der V vom9. Mai 1979 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei – AS 1979 680].