836.13

Verordnung über die Einkommensgrenze und die Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG

vom 26. November 2003 (Stand am 16. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 5 Absätze 2 und 4 sowie 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), verordnet:

Art. 1 Einkommensgrenze

Der Grundbetrag der Einkommensgrenze nach Artikel 5 Absatz 2 FLG bleibt unverändert bei 30 000 Franken, der Kinderzuschlag bei 5000 Franken.

Art. 2 Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen

Die Ansätze der Kinderzulagen nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 7 Absatz 1 FLG betragen:

  1. für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 170 und im Berggebiet 190 Franken pro Monat;

  2. für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 175 Franken und im Berggebiet 195 Franken pro Monat.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. November 20012 über die Einkommensgrenze und die Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

AS 2003 4391

[AS 2001 3538]