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Verordnung des WBF über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

vom 26. August 2008 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 102c der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19832 (AVIV), verordnet:

Art. 1 Bemessung

Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.

Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.

Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98a AVIV werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.

Art. 2 Höchstbeträge für kantonale Massnahmen

Die Ausgleichsstelle vergütet dem Kanton kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen jährlich bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Summe der folgenden Produkte entspricht:

  1. 3500 Franken x Anzahl Stellensuchender, die einer Stellensuchendenquote (Verhältniszahl gemeldeter Stellensuchender zu Erwerbspersonen) von 1,2 Prozent entspricht;

  2. 2800 Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote von mehr als 1,2 bis 4 Prozent;

  3. 1700 Franken x Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote über 4 Prozent, höchstens jedoch bis zur Quote von 10 Prozent.

Grundlage für die Berechnung der Anzahl Stellensuchender im Kanton ist die Durchschnittszahl des Vorjahres oder des Rechnungsjahres. Massgebend ist die höhere Zahl.

AS 2008 4887

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Höchstbetrag für nationale Massnahmen

Die Ausgleichsstelle organisiert die nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen und bestimmt die Kriterien, nach denen eine Massnahme als nationale Massnahme zugelassen wird. Deren Kosten dürfen 6 Prozent der Summe der Höchstbeträge nach

Artikel 2 nicht überschreiten.

Art. 4 Überschreitung der Höchstbeträge

In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle:

  1. einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin Kosten entschädigen, die den Höchstbetrag nach Artikel 2 überschreiten;

  2. bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen den Höchstbetrag nach Artikel 3 überschreiten.

Als besondere Situation gilt insbesondere hohe Jugendarbeitslosigkeit, ein überdurchschnittlicher Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder ein höherer Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann.

Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Kostenüberschreitungen.

Art. 5 Buchführung und Revision

Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.

Sie sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter, die für die Organisation und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen mindestens 200 000 Franken von der Arbeitslosenversicherung erhalten, ihre Buchhaltung durch eine unabhängige Revisionsstelle prüfen lassen.

Art. 6 Weisungen der Ausgleichsstelle

Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über:

  1. die Anrechenbarkeit der Kosten;

  2. die Buchhaltung und Revision;

  3. den Zahlungsmodus;

  4. die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVD vom 30. Juni 20054 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Im Jahr 2009 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin eine Erhöhung des Höchstbetrags nach Artikel 2 um maximal 5 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission über diese Erhöhung.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

[AS 2005 4695]