Funtauna

837.063.1

Verordnung
über das Informationssystem für die Auszahlung
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(ASAL-Verordnung)

vom 26. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2017)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung:

  1. des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL); sowie

  2. der Subsysteme des ASAL.

Art. 2 Zweck des ASAL

Das ASAL dient der Abrechnung und Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen.

Art. 3 Struktur des ASAL

Das ASAL setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

  1. System (ASAL-BB), mit separaten Datenbanken je Arbeitslosenkasse, zur Erfassung der erforderlichen Daten und Informationen über versicherte Personen für die Festlegung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur Abrechnung von Leistungen;

  2. System (ASAL-ZDB) zur Konsolidierung der in den separaten Datenbanken des Systems (BB) enthaltenen Daten zur Koordination zwischen den Arbeitslosenkassen und anderen Sozialversicherungen;

  3. System (ASAL-DMS) zur elektronischen Führung der Dossiers von Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen;

  4. System (SAP) zur Auszahlung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie Rechnungsführung des Ausgleichfonds der Arbeitslosenversicherung.

Art. 4 Inhalt des ASAL

Die Daten, die im ASAL bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.

Die angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Zugriffsrechte sind im Anhang festgelegt.

Art. 5 Verantwortung für das ASAL

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist für das ASAL verantwortlich.

2. Abschnitt Angeschlossene Stellen

Art. 6

Folgende Stellen sind an das ASAL angeschlossen:

  1. die Arbeitslosenkassen: zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;

  2. die kantonalen Amtsstellen: zur Erfassung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

3. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 7 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung

Mit dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.

An das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) können Daten gemäss Anhang geliefert werden.

Art. 8 Datenverkehr mit anderen Stellen

Mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Familienzulagen ausgetauscht werden.

An folgende Stellen können Daten gemäss Anhang geliefert werden:

  1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA): für elektronische Unfallmeldungen (SUNET);

  2. kantonale Krankentaggeldversicherungen: für die Bekanntgabe von Abzügen der Versicherungsbeiträge im Falle von krankheitsbedingten Erwerbsausfällen bei Arbeitslosen;

  3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG: zur Abfrage von abgerechneten BVG-Beiträgen (BVG-Portal);

  4. kantonale Arbeitslosenhilfen: für die Leistungserbringung an ausgesteuerte Versicherte.

Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die Daten der Versicherten werden spätestens zehn Jahre nach der letzten leistungsrelevanten Mutation gelöscht.

4. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Art. 10 Datenschutz

Die angeschlossenen Stellen sorgen für die Einhaltung der massgebenden Datenschutzrichtlinien.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das ASAL und seine Subsysteme und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Datensicherheit

Die angeschlossenen Stellen treffen die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von unbefugtem Zugriff auf die Daten.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des ASAL nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.

5. Abschnitt Finanzierung

Art. 12

Die Kosten des ASAL werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung getragen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 28. November 19832 über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Daten, Datenverkehr, Zugriffsrechte

(Art. 4, 7 und 8)

Abkürzungen:

ALK

Arbeitslosenkassen

K

Zugriff auf Daten der Kasse, welcher der Benutzer zugeordnet ist

1

AVAM

AP

Sachbearbeiter Leistungsart ALE/AMM/VL

2

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

BV

Sachbearbeiter alle Leistungsarten

3

LAMDA

GV

Gruppenverantwortlicher

4

kantonale Arbeitslosenhilfen

IE

Sachbearbeiter Leistungsart IE

5

kantonale Krankentaggeldversicherungen

KS

Sachbearbeiter Leistungsart K/S

6

SUVA

KV

Sachbearbeiter mit Kontrollverantwortung

7

ZAS

Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung und anderen Stellen

Zugriff

ALK

AP

BV

GV

IE

KS

KV

  1. Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen

  • Personendaten

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

K

K

K

K

  • Sozialversicherungsnummer

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

K

K

K

K

  • Personennummer

1, 2, 3, 4, 5, 6

K

K

K

K

  • Name/Vorname

1, 2, 3, 4, 5, 6

K

K

K

K

  • Geschlecht

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • Geburtsdatum

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • Sprache

1, 4, 6

K

K

K

K

  • Zivilstand

1, 2, 4, 6

K

K

K

K

  • Anzahl Kinder

3, 6

K

K

K

K

  • Vornamen der Kinder

5

K

K

K

K

  • Geburtsdaten der Kinder

5

K

K

K

K

  • Strasse

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • PLZ/Ort

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • Telefonnummer Privat

1, 4, 6

K

K

K

K

  • Telefonnummer Mobil

1, 4

K

K

K

K

  • E-Mail Adresse

1, 4

K

K

K

K

  • Nationalität

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • Aufenthaltsstatus

1, 2, 3, 4, 6

K

K

K

K

  • Erwerbsstatus

1, 4

K

K

K

K

  • Ausgeübter Beruf

1, 4, 6

K

K

K

K

  • Zahlungsverbindung/IBAN

2, 4, 5

K

K

K

K

  • Anspruchsdaten

1, 2, 3, 5, 6

K

K

K

K

  • Auszahlungsdaten

2, 3, 5, 6, 7

K

K

K

K

  • Quellensteuerdaten

2, 6

K

K

K

K

  • Verfügungen

1

K

K

K

K

  • Unfallmeldungen

6

K

K

K

K

  • Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK

3

  1. Insolvenzentschädigung

  • Personendaten

3, 7

K

K

K

K

  • Betriebsdaten

1, 3

K

K

K

K

  • Anspruchsdaten

3

K

K

K

K

  • Auszahlungsdaten

3, 7

K

K

K

K

  • Pensionskassendaten

K

K

K

K

  • Quellensteuerdaten

K

K

K

K

  • Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK

3

  1. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

  • Betriebsdaten

1, 3

K

K

K

K

  • Anspruchsdaten

3

K

K

K

K

  • Auszahlungsdaten

1, 3

K

K

K

K

  • Bewilligungen

1, 7

K

K

K

K

  • Leistungspunkte Verwaltungskostenentschädigung ALK

3

  1. Projektkosten für arbeitsmarktliche Massnahmen

  • Auszahlungsdaten

1

K