Funtauna

837.141

Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
(AVFV)

vom 31. Januar 1996 (Stand am 12. März 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes1 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Rechnungsnachweis

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. ...2

  2. 3 die Gewährung nicht rückzahlbarer Beiträge des Bundes (3. Abschnitt);

  3. die Gewährung und Rückzahlung der Darlehen von Bund und Kantonen (4. Abschnitt).

Art. 2 Rechnungsnachweis

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds einzeln auszuweisen.

2. Abschnitt 4 ...

Art. 3 -5

AS 1996 811

3. Abschnitt:5 Nicht rückzahlbare Beiträge des Bundes

Art. 66 Höhe des Beitrages

Die Höhe des Beitrages des Bundes beträgt 5 Prozent der Gesamtausgaben. Für das Jahr 2002 wird dieser Beitrag auf2,5 Prozent festgelegt

Art. 7 Teilzahlungen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)7 überweist den Beitrag des Bundes an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung quartalsweise. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

Art. 8 Abrechnung

Die Ausgleichsstelle rechnet die nicht rückzahlbaren Beiträge des Bundes der Vorjahresrechnung jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

4. Abschnitt Darlehen von Bund und Kantonen

Art. 9 Voraussetzung der Darlehensgewährung

Die Darlehen sind zu gewähren, wenn die Dreimonatsplanung des seco zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

Art. 10 Abruf und Überweisung

Die Darlehen werden bei Bund und Kantonen zu gleichen Teilen in Teilbeträgen von mindestens 100 Millionen Franken abgerufen.

Das seco meldet seinen Darlehensbedarf bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung und den Kantonen an. Der geschuldete Darlehensbetrag ist dem Ausgleichsfonds innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung zu überweisen.

Art. 11 Verzinsung, Laufzeit und Konversion

Der Ausgleichsfonds verzinst die ihm von Bund und Kantonen gewährten Darlehen zu einem festen, die Wiederbeschaffungskosten des Bundes im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme deckenden Satz. Die Eidgenössische Finanzverwaltung setzt diesen Satz einheitlich für den Bund und die Kantone fest.

Die Laufzeit der Darlehen beträgt grundsätzlich höchstens zwei Jahre.

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

Sind am Ende der Laufzeit die Voraussetzungen für die Rückzahlung nach Artikel 12 nicht erfüllt, wird das Darlehen ganz oder teilweise erneuert (Konversion). Dabei wird der Zinssatz nach Absatz 1 neu festgelegt.

Art. 12 Rückzahlung der Darlehen

Die Darlehen sind Bund und Kantonen zu gleichen Teilen zurückzuzahlen, sobald die finanzielle Lage des Ausgleichsfonds und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.

Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der für die Rückzahlung verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

Bei gleichem Fälligkeitsmonat werden tieferverzinsliche Darlehen vor höherverzinslichen zurückbezahlt.

Art. 13 Aufteilung zwischen den Kantonen

Der von den Kantonen insgesamt bereitzustellende Darlehensbetrag wird aufgrund folgender Regressionsformel nach dem Berechnungsmodell im Anhang aufgeteilt: Anteil je Kanton in Franken =2,71828 (IFK × 0,0054) × MWB × (Darl./1 Mio.) × K IFK = Index der Finanzkraft der Kantone. MWB = Mittlere Wohnbevölkerung des Kantons in Tausend. Darl. = Von den Kantonen insgesamt bereitzustellendes Darlehen in Franken. K = Konstante ungefähr 82, die für die Anrechnung jeweils so festgelegt wird, dass die resultierende Summe der Anteile aller Kantone genau dem von ihnen insgesamt bereitzustellenden Darlehensbetrag entspricht.

Die aufgrund der Regressionsformel ermittelten Beträge werden auf 1000 Franken gerundet.

Art. 14 Berechnungsgrundlagen

Massgebende Berechnungsgrundlagen sind:

  1. die nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19598 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ermittelten Indices der Finanzkraft des Jahres, in dem die Kantone das Darlehen bereitstellen;

  2. die mittlere Wohnbevölkerung der Kantone nach der zum Zeitpunkt der Darlehensberechnung aktuellsten Jahresberechnung des Bundesamtes für Statistik.

Art. 15 Finanzierung zugunsten der Kantone

Gibt ein Kanton die entsprechende Erklärung ab, nimmt der Bund die zur Finanzierung des kantonalen Darlehens erforderlichen Mittel am Kapitalmarkt auf und leitet sie dem Ausgleichsfonds weiter. Gegenüber dem Ausgleichsfonds bleibt der Kanton Gläubiger.

Finanziert der Bund ein kantonales Darlehen, so erhält er gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Vergütung des Zinses und auf Rückzahlung der bereitgestellten Mittel.

Art. 16 Verrechnung und Rückerstattung

Der Anspruch des Bundes auf Vergütung der Kapitalbeschaffungskosten durch den Kanton ist mit der Zinsforderung des Kantons gegenüber dem Ausgleichsfonds zu verrechnen.

Finanziert der Bund ein kantonales Darlehen, tritt er gegenüber dem Ausgleichsfonds in den Rückzahlungsanspruch des Kantons ein.

Art. 17 Belastung der Staatsrechnung

Die vom Bund zu leistenden Darlehensbeträge sind als Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Finanzhaushaltgesetzes9 der Finanzrechnung zu belasten.

Mittel, die der Bund zugunsten der Kantone beschafft, gelten als Anlage im Sinne von Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes und sind der Bestandesrechnung zu belasten.

Art. 18 Ersatzvornahme

Überweist ein Kanton den Darlehensbetrag nicht rechtzeitig und ermächtigt er auch nicht den Bund zur Aufnahme der erforderlichen Mittel, stellt der Bund die Finanzierung des vom Kanton geschuldeten Darlehensbetrages unter entsprechender Anwendung der Artikel 15 und 16 sicher.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Das seco und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Januar 199310 über Darlehen für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1996 in Kraft.

[AS 1993 860]

Berechnungsmodell

(Darlehensbetrag von insgesamt 100 Mio. Fr.)

Kantone Index der Mittlere Wohn- Darlehensbetrag gemäss Finanzkraft bevölkerung Regressionsformel (in 1000 Fr.)