Funtauna

910.17

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 30. Oktober 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,2 verordnet:

1. Kapitel Anbaubeiträge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitragsberechtigung

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken

  1. 3 für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf und Ölkürbisse 1500

  2. 4 für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500

  3. für Faserpflanzen ohne Hanf 2000

  4. ...5 2 Die Beiträge für Hanf als Ölsaat und für Hanf als nachwachsender Rohstoff werden nur für die Sorten nach Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung vom 7. Dezember 19986 7 ausgerichtet.

Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren betragen.

Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Beitragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.

AS 1999 1698

Art. 2 Voraussetzungen und Auflagen

Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. der Betrieb ohne die Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind, eine beitragsberechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens1 ha, bei einem Betrieb mit Spezialkulturen von mindestens 50 a und bei einem Betrieb mit Reben in Steil- und Terrassenlagen von mindestens 30 a aufweist;

  2. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach dem1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988 erbringt;

  3. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräften besteht;

  4. 9 mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

Art. 3 Beitragsausschluss

Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

  1. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;

  2. nicht angestammte Flächen im Ausland;

  3. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer;

  4. 10 Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (ausgenommen Hanf) und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

  5. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden;

  6. 11 Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.

Art. 4 Altersgrenze

Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

2. Abschnitt Verfahren

Art. 5 Gesuche

Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.

Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199812 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem15. April und dem15. Mai die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden.

Der Kanton kann:

  1. innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen;

  2. für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.

Art. 6 Rückzug des Gesuchs

Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsgesuch unverzüglich zurückziehen.

Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.

Art. 7 Kontrollen

Die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

Führt die zuständige Behörde der Gemeinde die Kontrollen durch, so übermittelt sie die Ergebnisse dem Kanton.

Die zuständige Behörde des Kantons überprüft die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde der Gemeinde stichprobenweise.

Stellt die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons unrichtige Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.

Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

Art. 8 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung

Der Kanton:

  1. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus;

  2. erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet;

  3. stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Datenträgern zu;

  4. reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum1. März des folgenden Jahres ein.

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm bewilligten Gesamtbetrag.

2. Kapitel Verarbeitungsbeiträge

Art. 913 Verarbeitung von Ölsaaten

Der Bund richtet für die Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Sonnenblumen) Beiträge aus.

Für die Jahre 2002 und 2003 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 jährlich höchstens8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Art. 1014 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen

Der Bund richtet Beiträge aus für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen, sofern diese sowohl zur Ernährung als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Die Beiträge werden nur an die vom Bundesamt anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet.

Als Pilot- und Demonstrationsanlagen anerkannt werden Anlagen, die:

  1. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder

  2. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für nachwachsende Rohstoffe, die zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen. Die Beiträge werden nicht beschränkt, wenn Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, als Futtermittel verwendet werden.

Die vom Bundesamt beauftragte Organisation teilt die Beiträge für die Verarbeitung von Ölsaaten zu.

Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) zu. Der Beitrag beträgt maximal 200 Franken pro Hektoliter daraus produziertem reinem Ethanol oder 4 Rappen pro Kilowattstunde daraus produzierter Energie.

Art. 11 Flächen im Ausland

Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Büsingen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.

Art. 11a15 Ernteausgleich

Geben Pilot- und Demonstrationsanlagen zum Ausgleich von kleinen Ernten inländischen Raps für industrielle Zwecke zur Speiseölgewinnung ab, so können sie den Verarbeitungsbeitrag für die entsprechende Menge importierten Raps, höchstens jedoch für 3000 t, geltend machen.

Art. 12 Aufzeichnungen

Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über:

  1. Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte;

  2. Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.

Art. 12a16 Leistungsvereinbarung

Das Bundesamt beauftragt eine Organisation (beauftragte Organisation) mit der Zuteilung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4.

Der Auftrag wird für zwei Jahre durch schriftlichen Vertrag vergeben. Das Bundesamt überprüft jährlich die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und den Einsatz der Beiträge nach Absatz 3.

Die beauftragte Organisation ist verpflichtet, die Beiträge zur Optimierung der Wertschöpfung und zur effizienten Verarbeitung einzusetzen. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Es werden höchstens 35 Franken je 100 kg verarbeitete Ölsaaten ausbezahlt.

  2. Der Beitrag für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen in Pilot- und Demonstrationsanlagen beträgt mindestens 20 Franken je 100 kg Ölsaaten.

  3. Alle Gesuchsteller sind gleich zu behandeln. Über die Beitragsgesuche wird nach Anhörung der interessierten Kreise mittels Verfügung entschieden.

  4. Für die Deckung der Kosten, die bei der Durchführung der Leistungsvereinbarung entstehen, kann die beauftragte Organisation angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren müssen zuvor vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt werden.

Art. 1317 Gesuche

Gesuche um Anerkennung als Pilot- oder Demonstrationsanlage müssen spätestens vier Monate vor Beginn der Geltendmachung des Beitrages beim Bundesamt eingereicht werden.

Gesuche um Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung der Ölsaaten bei der beauftragten Organisation eingereicht werden. Die Verarbeitungsbetriebe müssen die voraussichtliche Verarbeitungsmenge der nächsten Ernte der beauftragten Organisation bis zum 1. April mitteilen.

Gesuche um Beiträge nach Artikel 10 Absatz 5 müssen bis spätestens vier Monate nach der Verarbeitung des nachwachsenden Rohstoffes beim Bundesamt eingereicht werden.

Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.

Mit Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am darauffolgenden Werktag nachgereicht wird. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe.

3. Kapitel Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

  2. Kontrollen erschwert;

  3. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;

  4. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;

  5. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Art. 1518 Eröffnung von Verfügungen

Beitragsverfügungen sind dem Bundesamt nur auf Verlangen zuzustellen.

Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 1619 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone oder die beauftragte Organisation zuständig sind.

Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die beauftragte Organisation.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Der Anbau und die Verwertung der Ölsaatenernten 1998 und 1999 richten sich nach dem bisherigen Recht der Ölsaatenverordnung vom 24. Mai 199520 und der Verordnung Produktionslenkung im Pflanzenbau vom2. Dezember 199121.

[AS 1995 2798, 1996 827, 1997 1215. AS 1999 295 Art. 4 Bst. i]

[AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 2 Ziff. 2, 1996 770, 1998 690. AS 1999 295 Art. 4 Bst. a]

Der Beitrag für Ölsaaten der Ernte 1999, die als nachwachsende Rohstoffe verwendet werden, beträgt 2000 Franken je Hektare.

Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Flächenbeiträge noch bis zum 31. Dezember 2001.

Pilot- und Demonstrationsanlagen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung vom 21. September 2001 bereits beitragsberechtigt waren, gelten bis Ende 2003 als anerkannte Anlagen nach Artikel 10.22

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.