910.18
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
vom 22. September 1997 (Stand am 6. März 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,15 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes2, auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,5 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere;
verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus Zutaten pflanzlichen und/ oder tierischen Ursprungs bestehen;
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Aquakultur und deren Erzeugnisse.
AS 1997 2498
Art. 27 Kennzeichnung
Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:
deutsch: biologisch, ökologisch;
französisch: biologique;
italienisch: biologico;
romanisch: biologic.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.
Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Erzeugnisse, deren Zutaten oder ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.
Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung und der Einfuhr zertifiziert wurde.
Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen2 und 4 dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.
Art. 3 Grundsätze8
Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:
Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt.
Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden.
9 Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.
Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet.
10 Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen.
11 Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert.
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
12 Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem2. Kapitel;
13 Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses;
14 Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten.
Art. 515 Biobetriebe
Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199816, auf
denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt ein Biobetrieb als selbstständig, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
2. Kapitel Anforderungen an die biologische Produktion
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit
Der gesamte Biobetrieb muss biologisch bewirtschaftet werden.
Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
Für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes, welche nicht biologisch bewirtschaftet werden, muss in jedem Fall der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199817 (DZV) erbracht werden.18
Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.
2. Abschnitt Umstellung
Art. 8 Normale Umstellung
Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Als Umstelldatum gilt jeweils der1. Januar. Für Nutzflächen, die nach der Umstellung hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren.19
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.20
Während der Umstellung sind die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
Zu Beginn der Umstellung legen Produzentin oder Produzent und Zertifizierungsstelle gemeinsam alle Massnahmen fest, die zu treffen sind, damit die Bestimmungen dieser Verordnung dauerhaft eingehalten und kontrolliert werden können.
Art. 9 Schrittweise Umstellung
Ist eine sofortige vollständige Umstellung mit unzumutbar hohen Risiken verbunden, so kann ein Biobetrieb mit Wein-, Obst-, Gemüse- oder Zierpflanzenanbau schrittweise auf die biologische Produktion umstellen. Der gesamte Betrieb muss innert fünf Jahren vollständig umgestellt werden; vorbehalten bleiben Betriebe nach
Artikel 7 Absatz 1.
Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.21
Voraussetzung dazu ist insbesondere:
die Erstellung eines verbindlichen Umstellungsplanes mit einer detaillierten Beschreibung der Umstellungsschritte und einem Zeitplan;
die Verhinderung jeglicher Abdrift von unerlaubten Hilfsstoffen;
die eindeutige Abgrenzung der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen;
die getrennte Ernte und Lagerung der unterschiedlich produzierten Erzeugnisse;
22 die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5– 10 und 12–16 der DZV23 für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
die jährliche Entnahme einer Stichprobe zur Rückstandsanalyse von den biologisch produzierten Produkten;
24 Die Einhaltung der weiteren Anforderungen im Anhang 1.
Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann das Bundesamt dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.25
Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von:
nicht eindeutig unterscheidbaren Sorten;
Tieren der gleichen Nutztierkategorie.26
3. Abschnitt Pflanzenbau
Art. 10 Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens
Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
Der Boden ist so zu bewirtschaften, dass er aufgrund seiner physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften eine nachhaltige Ertragsfähigkeit aufweist.
Die biologische Vielfalt ist zu fördern.
Fruchtfolge, Kulturanteile, Wiesennutzung und Bewirtschaftung sind so zu gestalten, dass keine Fruchtfolgeprobleme, Bodenerosion und keine Abschwemmung und Auswaschung von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln27 auftreten.
Im Ackerbau muss die Bodenbedeckung so hoch sein, dass Bodenerosion sowie Verluste von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln möglichst gering sind.
Die Nutzungsintensität im Futterbau muss differenziert und dem Standort angepasst sein.
Art. 11 Pflanzenschutz
Schädlinge, Krankheiten und Beikräuter müssen durch eine ganzheitliche Anwendung verschiedener Massnahmen reguliert werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
geeignete Arten- und Sortenwahl;
geeignete Fruchtfolge;
mechanische Verfahren;
thermische Verfahren, wobei das Dämpfen der Erde auf den gedeckten Gemüseanbau und die Setzlingsanzucht beschränkt ist;
Förderung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Freisetzung von Nutzorganismen).
Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199928 29 bleibt vorbehalten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.
Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt.
Art. 12 Düngung
Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
Das Departement bestimmt die Dünger30, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 der Dünger-Verordnung vom10. Jan. 2001, in Kraft seit1. März 2001 (SR 916.171).
Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.
Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
Hofdüngerabnahmeverträge zwischen Betrieben, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV31 erfüllen, sind möglich.32
Art. 13 Saat- und Pflanzgut, vegetatives Vermehrungsmaterial
Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus Biobetrieben stammen.
Bei Saatgut muss die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze während mindestens einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach diesem Kapitel erzeugt worden sein.
Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199833 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.34
Die Anforderungen der Saatgut-Verordnung bleiben vorbehalten.
Art. 14 Sammeln von Wildpflanzen
Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft, sofern:
diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind; und
das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Das Sammelgebiet muss geographisch abgegrenzt sein.
Die Sammeltätigkeit ist ausführlich zu dokumentieren.
Das Kontrollverfahren für Biobetriebe ist sinngemäss anzuwenden.
4. Abschnitt Nutztierhaltung
Art. 1535 Anforderungen an die Tierhaltung
Die Tiere der Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bisonarten, Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Tiere der Schweinegattung sowie Geflügel sind nach den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 der DZV und dessen Ausführungsbestimmungen zu halten. Für die Haltung von Kaninchen gelten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 60 der DZV36 und dessen Ausführungsbestimmungen.
Das Departement kann zusätzliche Vorschriften erlassen für:
Stalleinrichtungen;
Haltung und Aufzucht;
Weiden und Laufhöfe.
Es kann Tierhaltungsvorschriften auch für die übrigen Nutztierkategorien erlassen, namentlich für die Imkerei.
Art. 15a37 Anbindehaltung
Es ist nicht zulässig, Tiere angebunden zu halten.
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten werden:
einzelne Tiere für begrenzte Zeit aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen;
auf Kleinbetrieben Tiere der Rindergattung.
Das Departement kann die Grösse der Kleinbetriebe festlegen.
Art. 1638 Fütterungsgrundsätze
Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung dienen.
Mastmethoden mit Zwangsfütterung sowie die Haltung von Tieren unter Bedingungen, die zu Anämie führen können, sind nicht zulässig.
Art. 16a39 Futtermittel
Das Departement legt fest, welche Futtermittel zulässig sind und wie die Futtermittel zu verwenden sind.
Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Anbau stammen.
Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs, betragen:
10 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;
20 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht-Wiederkäuern.
Der zulässige Höchstanteil von nicht biologischen Futtermitteln an der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockensubstanz.
Bei Futtermittelertragsverlusten, insbesondere auf Grund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, kann das Bundesamt für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet für direkt betroffene Tierhalter einen höheren Prozentsatz nicht biologischer Futtermittel zulassen.
Die Futterkomponenten müssen naturbelassen und die angewendeten Techniken der Futterbereitung möglichst naturnah und energieschonend sein. Futtermittel dürfen keine Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder von Folgeprodukten gentechnisch veränderter Organismen enthalten, die anteilmässig über den futtermittelrechtlich festgelegten Höchstschwellen für unvermeidbare Verunreinigungen liegen.
Art. 16b 40 Spezifische Ernährungsvorschriften
Wiederkäuer müssen mindestens 60 Prozent der Futter-Trockensubstanz in Form von frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter erhalten.
Junge Säugetiere müssen auf der Grundlage von unveränderter Milch, vorzugsweise Muttermilch, ernährt werden. Alle Säugetiere sind während eines Mindestzeitraums mit unveränderter Milch zu ernähren. Der Mindestzeitraum bemisst sich nach der Tierart. Er beträgt bei Rindern (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) und Tieren der Pferdegattung drei Monate, bei Schafen und Ziegen 35 Tage und bei Schweinen 40 Tage.
Bei Geflügel muss das im Maststadium verabreichte Futter zu 65 Prozent aus Getreidekörnern und Körnerleguminosen (deren Produkte und Nebenprodukte) sowie Ölsaaten (deren Produkte und Nebenprodukte) bestehen.
Art. 16c41 Zucht
Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit (Lebensleistung) der Nutztiere sowie die Qualität der tierischen Erzeugnisse sind durch die Wahl geeigneter Rassen und Zuchtmethoden zu fördern.
Die Reproduktion der Nutztiere muss auf natürlichen Methoden beruhen.
Die künstliche Besamung ist erlaubt. Andere Formen der künstlichen oder anderweitig beeinflussten Reproduktion (z.B. Embryotransfers) sind jedoch nicht zulässig. Das Bundesamt kann zur Erhaltung von gefährdeten genetischen Ressourcen Ausnahmen bewilligen. Entsprechende Tiere und deren Produkte dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
Auf dem Betrieb dürfen keine aus Embryotransfer stammenden Tiere gehalten werden.
Art. 16d42 Tiergesundheit
Die Krankheitsvorsorge muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:
Wahl geeigneter Rassen oder Linien;
Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden, sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;
Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmässiger Auslauf (Weide, Laufhof, Aussenklimabereich) zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;
Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.
Wenn ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, wenn nötig in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.
Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:
Phytotherapeutische Erzeugnisse (z.B. Pflanzenextrakte, ausgenommen Antibiotika, oder Pflanzenessenzen), homöopathische Erzeugnisse (z.B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die zu diesem Zweck vom Departement festgelegten Erzeugnisse sind chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuzie- hen, sofern sie erfahrungsgemäss eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.
Kann mit den Mitteln nach Buchstabe a eine Krankheit oder eine Verletzung erfahrungsgemäss nicht wirksam behandelt werden, ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden des Tieres jedoch erforderlich, so dürfen in Verantwortung des Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
Die Verwendung von Kokzidiostatika, vorbeugende Eiseninjektionen bei Schweinen sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
Die Art des Mittels (einschliesslich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die vorgeschriebene Wartezeit müssen eindeutig, schriftlich und unlöschbar im Behandlungsjournal festgehalten werden.
Die behandelten Tiere sind jederzeit eindeutig als solche – im Falle grosser Tiere einzeln, im Falle von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder herdenweise – identifizierbar.
Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit sind Impfungen und Entwurmungen erlaubt.
Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft aufgeführt sind.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Dies gilt nicht für die Verabreichung von Mitteln zur Trockenstellung von Kühen mit Euterproblemen.
Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen die Umstellungszeiträume gemäss Artikel 16f Absatz 2 durchlaufen; davon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie Behandlungen im Rahmen von staatlichen Tierseuchenprogrammen.
Art. 16e43 Zootechnische Massnahmen
Zootechnische Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie müssen durch qualifiziertes Personal im dafür am besten geeigneten Alter der Tiere ausgeführt werden.
Eingriffe wie das Beschneiden von Schwänzen, Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und Flügeln bei Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren und die Verwendung von Nasenringen bei Schweinen sind nicht zulässig. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen für die Enthornung sowie das Anbringen von Nasenringen bei Schweinen im Sömmerungsgebiet Ausnahmen bewilligen.
Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
das Anbringen von Gummibändern an Schwänzen von Schafen, falls dies zur Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere erforderlich ist;
die Enthornung von Jungtieren unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist;
die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse; bei Schweinen darf der Eingriff nur bis zum Alter von 14 Tagen vorgenommen werden.
Art. 16f 44 Herkunft der Nutztiere
Es dürfen nur Nutztiere eingestallt werden, die aus Biobetrieben stammen. Dies gilt nicht für Reit- und Zugpferde.
Nutztiere, die nicht aus Biobetrieben stammen, und die nach dem Beginn der Umstellung eingestallt werden, müssen während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden:
Tiere der Pferde- und der Rindergattung (einschliesslich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung während 12 Monaten und mindestens drei Vierteln ihres Lebens;
kleine Wiederkäuer und Schweine während mindestens 6 Monaten;
Milch produzierende Tiere während mindestens 6 Monaten;
Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war, während mindestens 56 Tagen;
Geflügel für die Eiererzeugung während mindestens 6 Wochen.
Für die Zwecke des Aufbaus eines Bestandes können Kälber und kleine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung als Tiere aus biologischer Produktion vermarktet werden, wenn sie bis zur Schlachtung während folgender Zeiträume nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden:
a. Kälber während mindestens 6 Monaten;
b. kleine Wiederkäuer während mindestens 2 Monaten.
Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeserneuerung Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Tieren der Pferde- oder Rindergattung, einschliesslich der Bubalus- und Bison-Arten, oder bis zu 20 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Für Biobetriebe mit weniger als
Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin einzelnen Betrieben bewilligen, Tiere aus nicht biologischen Betrieben im Umfang bis zu 40 Prozent des Bestandes einzustallen, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, bei:
erheblicher Ausweitung der Haltung;
Rassenumstellung;
Aufbau eines neuen Zweiges der Tierproduktion;
Notwendigkeit eines Ersatzkalbes für eine Mutter- oder Ammenkuh.
Bei hoher Mortalität auf Grund einer Seuche oder einer Katastrophensituation bewilligt das Bundesamt die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestandes mit Tieren aus nicht biologischen Betrieben, sofern Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar sind.
Männliche Zuchttiere aus nicht biologischen Betrieben können jederzeit zugekauft werden.
Art. 16g45 Mindestschlachtalter bei Geflügel
Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:
81 Tage bei Mastpoulets;
49 Tage bei Peking-Enten;
70 Tage bei weiblichen Flugenten;
84 Tage bei männlichen Flugenten;
92 Tage bei Mulard-Enten;
94 Tage bei Perlhühnern;
140 Tage bei Truten und Gänsen.
Produzenten, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen langsam wachsende Rassen verwenden.
3. Kapitel Kennzeichnung
1. Abschnitt Nicht für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse
Art. 17
Erzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;
sie biologisch produziert oder aufbereitet oder nach Artikel 22 eingeführt wurden;
sie von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurden, das einem Kontrollsystem nach dem5. Kapitel unterliegt;
der Name oder die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Zertifizierungsstelle auf der Verpackung aufgeführt wird.
Das Departement kann zusätzliche Vorschriften für Futtermittel erlassen.46
2. Abschnitt 47 Lebensmittel
Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung
Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement festgelegt;
nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden;
das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffen behandelt wurde;
48 das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anfor- derungen von Artikel 22b Absatz 8 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199549 (LMV) entsprechen;
das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurde, das einem Kontrollverfahren nach dem5. Kapitel unterliegt;
der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war;
dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese Angaben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.
Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI:
nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die betreffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht werden können;
nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.
Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.
Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig befristet bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.
Übrige Kennzeichnung In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn:
mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses;
im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der Hinweis muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung;
50 die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden, vom Departement nach Artikel 18 Absatz 3 zugelassen oder vom Bundesamt nach Artikel 18 Absatz 4 befristet bewilligt wurden;
51 die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–h und Absatz 2 erfüllt sind.
3. Abschnitt Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben
Art. 20
Nach Artikel 17 oder 18 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen zusätzlich mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» versehen werden.
Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben dürfen erst vier Monate nach dem Umstellungsdatum als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie aus vollständig umgestellten Betrieben stammen.
Der Umstellungsvermerk darf hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender als die Sachbezeichnung sein. Die Worte «ökologischer Landbau»/ «biologische Landwirtschaft» dürfen nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf»; die Hinweise auf die biologische Landwirtschaft dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein als der Umstellungsvermerk.
Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, darf in der übrigen Kennzeichnung nach Artikel 19 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht an den Mindestanteil nach Artikel 19 Buchstabe a angerechnet.
In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält.52
Erzeugnisse aus Betrieben mit schrittweiser Umstellung dürfen nach einer Umstellungszeit der betreffenden Parzelle von zwei Jahren ohne Umstellungsvermerk gekennzeichnet werden, sofern sich sämtliche Betriebszweige in Umstellung befinden.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 53
In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.
4. Kapitel Ausländische Erzeugnisse
Art. 22 Grundsätze
Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen des2. und 3. Kapitels gleichwertig sind;
die Produktion einem Kontrollverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist.
Art. 23 Länderliste
Das Departement erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.
Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein.
Art. 24 Einzelermächtigung
Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die nicht in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen von Artikel 22 erfüllen.
Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 aufgenommen wird.
Die gültigen Einzelermächtigungen werden jährlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
5. Kapitel Kontrollverfahren
1. Abschnitt Pflichten der Unternehmen
Art. 25 Produzentinnen und Produzenten
Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet:
eine Buchhaltung zu führen;
54 detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen;
auf dem Biobetrieb bzw. in der biologisch bewirtschafteten Einheit bei Betrieben mit Obst- und Weinbau nur Betriebsmittel aufzubewahren, deren Verwendung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft zulässig ist;
der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Parzellen sowie Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und den entsprechenden Belegen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.55 Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen
Die Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen sind verpflichtet:
eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann;
Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;
die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen;
der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Einfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede eingeführte Sendung ausweisen können.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.56
Art. 27 Vermarktungsunternehmen
Die Vermarktungsunternehmen sind verpflichtet:
für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können;
Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1.57
Art. 27a 58 Besondere Anforderungen an die Kontrolle von tierischen
Erzeugnissen
Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen.
Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt.
2. Abschnitt Zertifizierungsstellen
Art. 28 Anforderungen
Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199659 akkreditiert sein.
Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere öffentlich zugängliche Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestell- ten Unregelmässigkeiten festgelegt sein. Die Mindestanforderungen sind im Anhang 1 festgelegt.60
Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen
Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt werden können;
die Pflichten nach Artikel 30 wahrgenommen werden können;
die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.
Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 199561 über die technischen Handelshemmnisse.
Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
die Überwachungstätigkeit des Bundesamtes über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
dem Bundesamt über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über Datenschutz einzuhalten;
jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem Bundesamt abzustimmen;
eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 30 Pflichten
Neben den unangekündigten Inspektionen führt die Zertifizierungsstelle mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine umfassende Kontrolle der Unternehmen durch. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verordnung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.
Wird nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert, so trifft die Zertifizierungsstelle geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.
Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle unterstehen, welches insbesondere folgende Angaben enthält:
Name und Adresse des Unternehmens;
Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse;
bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden.
Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt jeweils bis am31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.
Siemelden Verstösse, welche Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes62 zur Folge haben könnten, den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt.63 6. -7. Kapitel: 64 ...
Art. 31 -32
8. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 33 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt:
führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;
führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen;
d.65 informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes66.
Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.
Das Bundesamt kann Experten beiziehen.
Kantone
Die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen nach der Lebensmittelgesetzgebung.
Stellen die Kantonschemiker in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstösse gegen Artikel 18b des Landwirtschaftsgesetzes67 fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Die Öko-Beitragsverordnung vom24. Januar 199668 wird wie folgt geändert:
3. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Produktion, Aufbereitung und Vermarktung 1 Die Kennzeichnung nach Artikel 2 Absatz 1 darf: a. noch bis zum 30. Juni 1998 für Erzeugnisse verwendet werden, die abweichend von dieser Verordnung produziert wurden;
67 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang
Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 199428, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]. Siehe heute das Landwirtschaftsgesetz vom29. April 1998 (SR 910.1).
[AS 1996 1007 1839 Art. 12. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b]
b. noch bis zum31. Dezember 1998 für Erzeugnisse verwendet werden, die abweichend von dieser Verordnung aufbereitet wurden.
Sofern einem Verarbeitungsunternehmen die Umstellung der Verarbeitungsverfahren bis zum31. Dezember 1998 nicht zumutbar ist, kann ihm das Bundesamt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b bis zum31. Dezember 1999 verlängern.
Geschäftspapiere und Verkaufsförderungsmaterial dürfen bis zum31. Dezember 1998 von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
Ein nach Artikel 2 Absatz 1 gekennzeichnetes, vor dem31. Dezember 1998 oder im Rahmen einer Fristverlängerung nach Absatz 2 aufbereitetes Erzeugnis, das den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum31. Dezember 2000 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 37 Bestehende Biobetriebe
Weist ein Betrieb mittels anerkannter Zertifikate nach, dass er den Bestimmungen des2. und 5. Kapitels dieser Verordnung bereits seit mehr als zwei Jahren vor deren Inkrafttreten im Wesentlichen entsprochen hat, so kann im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle auf das Anbringen des Umstellungsvermerks nach Artikel 20 Absatz 1 verzichtet werden.
Art. 38 Weinbau und Pflanzgutproduktion
Bis zum31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV69 erbracht wird.70
Dieselbe Regelung wie in Absatz 1 gilt für die Pflanzgutproduktion bis zum 31. Dezember 1998.
Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt.71
Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Bis zum31. Dezember 2003 kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht nach Artikel 13 Absätze1 und 2 erzeugt worden ist, verwendet werden, wenn auf dem Markt nachweislich kein Material für eine geeignete Sorte erhältlich ist.72 In diesem Fall muss möglichst Material verwendet werden, das nicht mit unzulässigen Düngern und Pflanzenschutzmitteln behandelt ist. Solche Ausnahmen sind der Zertifizierungsstelle zu melden. Das Bundesamt kann diesbezügliche Weisungen erlassen.
Art. 39a 73 Befreiung von der Einhaltung einzelner Anforderungen
an die Tierhaltung Ist es einem Betrieb oder einem Verarbeitungsunternehmen nicht zumutbar, alle Vorschriften über die Tierhaltung oder über die Herstellung von tierischen Erzeugnissen schon ab dem1. Januar 2001 zu erfüllen, so kann das Bundesamt auf Gesuch hin den Betrieb oder das Unternehmen längstens bis zum31. Dezember 2001 von der Einhaltung einzelner Vorschriften befreien.
Art. 39b74 Umstellungsfristen
Betrieben mit Tierhaltung wird die Zeit, während der sie vor dem1. Januar 2001 in der Tierhaltung allgemein anerkannte Regeln der biologischen Landwirtschaft beachtet haben, an die Umstellungsfristen nach den Artikeln8 und 9 angerechnet, wenn die Betriebe der Zertifizierungsstelle gegenüber nachweisen, dass ihre Tierhaltung während dieser Zeit den Regeln entsprochen hat.
Art. 39c75 Beachtung allgemein anerkannter Regeln der Tierhaltung
Bis zum Erlass von Tierhaltungsvorschriften nach Artikel 15 Absatz 3 sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln der biologischen Landwirtschaft zu beachten.
Art. 39d76 Anbindehaltung
In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:
die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und
die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.
Art. 39e77 Beachtung allgemein anerkannter Regeln für Futtermittel
Bis zum Erlass von Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für Futtermittel nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind die entsprechenden allgemein anerkannten Regeln zu beachten.
Art. 39f 78 Zukauf von Nutztieren
Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes bis zum31. Dezember 2003 Tiere aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden:
Legehennen bis zum Alter von 18 Wochen;
Kücken zur Mast, wenn sie spätestens am3. Lebenstag eingestallt werden;
Bubalus- und Bisonarten ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten;
Kälber ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 6 Monaten;
Pferde ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 9 Monaten;
Schafe und Ziegen ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung bis zum Alter von 45 Tagen;
Ferkel von höchstens25 kg Gewicht ab dem Zeitpunkt der Entwöhnung.
Bis zum31. Dezember 2003 beträgt die Frist, während der zugekaufte Nutztiere auf dem Betrieb gehalten werden müssen, damit sie als Tiere aus biologischer Produktion gelten:
für Schweine 4 Monate;
für milchproduzierende Tiere 3 Monate.
Art. 39g79 Weiterbenützung von Marken
Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 dürfen Marken mit den Bezeichnungen nach
Artikel 2 bis zum1. Juli 2006 in der Kennzeichnung und in der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die nicht nach dieser Verordnung produziert
worden sind, sofern die Marke:
vor dem1. Januar 1998 hinterlegt wurde; und
stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach der biologischen Landwirtschaft, wie sie diese Verordnung vorschreibt, hergestellt werden.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 40 B. Aufbereitung
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Anhang 1 80 Bestimmungen zum Kontrollverfahren A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse 1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens erstellen die Zertifizierungsstelle und die Produzentin oder der Produzent gemeinsam einen Bericht, welcher die nachstehenden Elemente enthalten muss. Diese Bestimmungen gelten für Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt, sinngemäss:
eine vollständige Beschreibung des Betriebs mit Angabe der Lagerplätze für Produkte, Hilfsmittel und Hofdünger, Applikationsgeräte, Wirtschaftsgebäude, Schläge und/oder Sammelgebiete sowie gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;
die Massnahmen, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;
im Fall des Sammelns von Wildpflanzen, die von der Produzentin oder vom Produzent – oder wo relevant auch von Dritten – zu bietenden Garantien, damit gewährleistet ist, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind;
das Datum, an dem auf den betreffenden Parzellen, Räumlichkeiten und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel angewandt wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist;
im Fall der schrittweisen Umstellung zusätzlich einen Umstellungsplan nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a sowie eine Dokumentation:
– der Produktionsmassnahmen und der Warenflüsse des ganzen Betriebs; – der getroffenen Massnahmen zur Abdriftvermeidung und zur Gewährleistung des separaten Warenflusses von unterschiedlich produzierten Erzeugnissen; – der Abgrenzungen der unterschiedlich bewirtschafteten Flächen. 2. Der Bericht und darin insbesondere der in Ziffer 1 Buchstabe a beschriebene Teil muss periodisch nachgeführt werden. 3. Die Produzentin oder der Produzent muss der Zertifizierungsstelle jährlich seine Anbauplanung vorlegen.
4. Die Buchhaltung muss die notwendigen Belege enthalten, anhand derer die Zertifizierungsstelle folgendes überprüfen kann:
Ursprung, Art und Menge aller angekauften Betriebsstoffe sowie deren Verwendung;
Art, Menge und Abnehmer aller verkauften Agrarerzeugnisse bzw. Menge der im Direktverkauf abgesetzten Erzeugnisse.
Verarbeitet der Biobetrieb seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst, so müssen die Bücher die in Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c genannten Informationen enthalten. 5. Erzeugnisse dürfen zu anderen Unternehmen, einschliesslich Grosshändlern und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen befördert werden. Diese müssen so verschlossen sein, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann. Deren Etikette muss unabhängig von anderen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift der für die Erzeugung oder Aufbereitung des Erzeugnisses verantwortlichen Person oder bei Angabe eines anderen Verkäufers einen Vermerk, anhand dessen die annehmende Stelle und die Zertifizierungsstelle den für die Erzeugung des Produkts Verantwortlichen zweifelsfrei ermitteln können;
Bezeichnung des Erzeugnisses mit Hinweis auf die biologische Landwirtschaft.
6. Das Verschliessen von Verpackungen oder Behältnissen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse:
a. von einer Produzentin oder einem Produzenten zu einem Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren nach dem
5. Kapitel unterliegt;
b. im Falle von Offenware ein Begleitpapier mitführen, das die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält; und c. auf jedem Gebinde eine Etikette aufweisen, welche die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthält. 7. Bewirtschaftet ein Betrieb mit Obst- oder Weinbau oder in schrittweiser Umstellung nicht alle Parzellen nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden die Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden. Im Weinbau, bei der Pflanzgutproduktion und bei für die Agrarforschung zugelassenen Flächen können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn: a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein;
b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann; c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.
A.II: Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Nutztierhaltung 1. Bei Einführung der Kontrollregelung für tierische Erzeugnisse erstellen Produzent und Zertifizierungs- oder Kontrollstelle: a. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, des Auslaufs (Weiden, Laufhof, Aussenklimabereich) und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsräume für Tiere und tierische Erzeugnisse, Rohwaren und Produktionsmittel; b. eine vollständige Beschreibung der Einrichtungen zur Hofdüngerlagerung; c. ein Inventar der bestehenden Hofdüngerabnahmeverträge; d. einen Bewirtschaftungsplan für die im Rahmen des biologischen Landbaus wirtschaftende Tierproduktionseinheit (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.); e. und legen die konkreten Massnahmen fest, die der Produzent zu treffen hat, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt ist. 2. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem von dem betreffenden Produzent zu unterzeichnenden Kontrollbericht aufgeführt. 3. Ausserdem verpflichtet sich der Produzent in diesem Bericht, seinen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung zu führen und erklärt sich für den Fall eines Verstosses mit der Anwendung der geeigneten Korrektur- oder Sanktionsmassnahmen der Zertifizierungsstelle einverstanden. 4. Die allgemeinen Kontrollanforderungen gemäss Anhang 1 Teil A I Nummern1, 4, 5, 6 und 7 für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Tiere und tierische Erzeugnisse. 5. Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und in einem Behandlungsjournal aufgeführt sind. 6. Die Tiere müssen ständig identifizierbar sein, bei grossen Säugetieren einzeln und bei Geflügel und kleinen Säugetieren einzeln oder herdenweise. 7. Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom18. August 199981 (Stand am26. Oktober 1999) führt jeder Tierhalter ein Tierverzeich-
nis aller Klauentiere, die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere werden Haltungsbücher in Form eines Registers geführt; sie müssen der Kontrollbehörde oder Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden. Diese Register, die lückenlos Aufschluss über die Herdenbetreuung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten: a. artenweise Neuzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Identifikation, tierärztliche Vorgeschichte; b. Tierabgänge: Alter, Anzahl bei Schlachtung, Identifikation und Empfänger; c. etwaige Verluste an Tieren mit Angabe der Gründe; d. Futterzukauf nach Tierkategorien; e. Krankheitsvorsorge, therapeutische Eingriffe und tierärztliche Behandlung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmodalitäten, tierärztliche Verschreibungen veterinärmedizinischer Behandlungen mit Begründung und einzuhaltenden Wartezeiten bezüglich des Inverkehrbringens der tierischen Erzeugnisse.
und Einfuhr 1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens: a. erstellen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für Aufbereitung und Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen; b. legen das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle alle konkreten Massnahmen fest, die im Unternehmen zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind konkrete Massnahmen zu treffen, damit verhindert werden kann, dass gentechnisch veränderte Organismen, deren Folgeprodukte oder bestrahlte Produkte verwendet werden. Diese Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist. Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: – die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden; – dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Zertifizierungsstelle zugänglich sind. 2. Die Betriebsbuchführung muss folgende Angaben enthalten: a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate;
c. Art, Menge und Empfänger der Warenpartie; d. Ursprung, Art und Menge der Waren, Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die angeliefert wurden; e. Zusammensetzung und Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeugnisse. 3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung nach Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht. Diese Bestimmung gilt für Einfuhren sinngemäss. 4. Biobetriebe, die eigene und/oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten. 5. Detailhändler, die ausschliesslich Produkte biologischen Ursprungs für den Eigenbedarf aufarbeiten, können im Rahmen der ordentlichen Betriebskontrolle durch den Kantonschemiker überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten.
C. Vermarktung 1. Das Unternehmen: a. erstellt eine vollständige Beschreibung des Unternehmens und seiner Tätigkeit mit Angabe der für die Lagerung der Agrarprodukte verwendeten Einrichtungen; b. trifft alle konkreten Massnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. 2. Die Herkunftsbelege müssen folgende Angaben enthalten: a. Ursprung, Qualität, Art und Menge der betreffenden Warenpartie; b. Konformitätszertifikate. 3. Für den Transport gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A Ziffern5 und 6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A Ziffer 5 vorliegen. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so
darf das Erzeugnis erst verkauft werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.
Anhang 282