910.181
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
vom 22. September 1997 (Stand am 15. Mai 2001)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d und 23 der Bio-Verordnung vom 22. September 19971, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
Art. 1 Pflanzenbehandlungsmittel
Die Pflanzenbehandlungsmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
Art. 2 Dünger2
Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
Art. 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 4 Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
AS 1997 2519
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
Art. 4a3 Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang
festgelegt.
Art. 4b4 Futtermittel
Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe nach der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 19995, die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
Art. 4c6 Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Zugelassene Schädlingsbekämpfungsmittel
1. Biologische und biotechnische Massnahmen – Insektenabwehr mit Fallen und/oder Dispensern mit naturidentischen Pheromonen wie z. B. die Verwirrungstechnik, Markierungspheromone – Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft – natürliche Feinde wie z. B. Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden – natürliche Mikroorganismen wie z.B. Bacillus thuringiensis, Granulosis virus und insektenpathogene Pilze (keine gentechnisch veränderten Organismen) sowie deren Folgeprodukte – mechanische Abwehrmittel wie z. B. Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe – ...
2. Präparate gegen Pilzkrankheiten (Fungizide) – Schwefelpräparate – anorganische Kupferpräparate – Tonerdepräparate – Lecithin (nicht aus gentechnisch veränderten Organismen) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Fenchelöl – Seifenpräparate
3. Präparate gegen tierische Schädlinge (Insektizide, Akarizide) – Schwefelpräparate – Azadirachtin (Neem-Extrakt) – Pyrethrine (Extrakte von Chrysanthemum cinerariaefolium) – Quassia-Extrakt – Rotenone (Extrakte von Derris sp., Lonchocarpus sp. und Therphrosia sp.) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl – Paraffinöl – Mineralöle (nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Befall durch San-José- Schildlaus)
7 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 292) und Ziff. II der V des EVD vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2508).
– Seifenpräparate 4. Wundverschlussmittel im Obst-, Wein- und Zierpflanzenanbau – Pflanzliche Wachse und Öle – Bienenwachs – Tonerdepräparate – Kalkpräparate
5. Beistoffe – Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie z. B. Kiefernharzöle, Paraffinöle
6. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen – Rodentizide
Zugelassene Dünger 9
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;
1. Hofeigene Dünger Stallmist, Gülle Ernterückstände, Gründünger Stroh, anderes Mulchmaterial
2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Weicherdiges Rohphosphat* Aluminiumcalciumphosphat* Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung* Kalirohsalze (z. B. Kainit, Sylvinit usw.)* Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei auf- (Patentkali)* grund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Kaliumsulfat* Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Dolomit usw.)
8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 292), I Abs. 1 der V des EVD vom14. Dez. 2000 (AS 2001 252), Art. 9 der Düngerbuch-Verordnung des EVD vom 28. Febr. 2001(SR 916.171.1) und Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322). 9 Die Bestimmungen der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013), der Dünger- Verordnung vom10. Jan. 2001 (SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung vom 28. Febr. 2001 (SR 916.171.1) bleiben vorbehalten.
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;
Industriekalk aus der Zuckerproduktion (Ricokalk)* Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)* Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Calciumchloridlösung* Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel. Calciumsulfat (Gips) Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Elementarer Schwefel* Natriumchlorid* Ausschliesslich Steinsalz. Aufbereitete Tonmineralien (z. B. Perlit, Vermiculit usw.) Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl usw.) 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Stallmist* Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und getrock- Tierarten müssen angegeben werden. neter Geflügelmist* Kompost aus tierischen Exkrementen, Tierarten müssen angegeben werden. einschliesslich Geflügelmist und kompostierter Stallmist* Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Verwendung nach kontrollierter Fermen- Jauche)* tation und/oder geeigneter Verdünnung. Kompostierte oder fermentierte oder aus anaerober Fermentation bei der Haushaltabfälle∗ Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**. Torf Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete. Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen und muss kompostiert werden. Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;
Guano* Kompostierte oder fermentierte Mi- Mischungen aus pflanzlichem Material, schungen aus pflanzlichem Material* kompostiert oder aus anaerober Fermentation bei der Biogasproduktion entstanden.
Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: – Blutmehl*** – Knochenmehl*** – Fleischmehl*** – Hufmehl*** – Hornmehl*** – Knochenkohle*** – Fischmehl – Federn- und Haarmehl Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0** – Wolle – Walkhaare (Filzherstellung), – Fellteile (Ledermehl) – Haare und Borsten – Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: – Filterkuchen von Ölfrüchten – Kakaoschalen – Malzwurzeln – Kokosfasern, Kokospeat – Vinasse, Melasse – Trester Schlempe und Schlempeextrakt Schweizer Herkunft, keine Ammoniakschlempe Algen und Algenerzeugnisse* Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch: a. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen; oder b. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder c. Fermentation. Von Holz, das nicht chemisch behandelt
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;
Rindenkompost Von Holz, das nicht chemisch behandelt Holzasche Von Holz, das nicht chemisch behandelt
Pflanzliche Extrakte und Präparate wie Aufgüsse und Tee Biologisch-dynamische Präparate
2.3. Spurennährstoffe Spurennährstoffe*
2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden Mikroorganismenpräparate (Pilze, Keine gentechnisch veränderten Mikro- Bakterien)* organismen.
3. Substrate Substrate Torfanteil max. 70 Vol. %.
4. Substrate für die Pilzproduktion Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 4.1 Stallmist und tierische Exkremente Aus Biobetrieben. Stallmist von Tieren der Pferde- a. Stroh aus biologischem Anbau eingattung kann eingesetzt werden, setzt. sofern der Halter: b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio-Verordnung einhält. c. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt. 4.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist: Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden.
Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist Kompost aus tierischen Exkrementen, Tierarten müssen angegeben werden. einschliesslich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fer- (Gülle, Jauche) mentation und/oder geeigneter Verdünnung. 4.3 Weitere Erzeugnisse landwirt- Aus Biobetrieben. schaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh) 4.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt. 4.5 Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs. 4.6 Wasser, Erde
* Bei nachgewiesenem Bedarf ** Nachweisgrenze *** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom10. Jan. 2001 (SR 916.171) bewilligt sind **** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser
Anhang 310 (Art. 3)
Zugelassene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
Einleitung In diesem Anhang gelten folgende Definitionen: 1. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs: a. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen; b. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht Lebensmittelzusatzstoffe sind. 2. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören: 2.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschliesslich Träger dieser Stoffe; 2.2. Wasser und Salz; 2.3. Mikroorganismen, Kulturen; 2.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen.
Teil A Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1
Bezeichnung Bemerkung
E 170 Calciumcarbonat alle zugelassenen Wirkungen ausser Färbung E 270 Milchsäure – E 290 Kohlendioxid – E 296 Apfelsäure –
Bezeichnung Bemerkung
E 300 Ascorbinsäure Sofern nicht ausreichend natürliche Quellen vorhanden sind E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans in Fetten und Ölen E 322 Lecithine – E 330 Citronensäure – E 333 Calciumcitrate – E 334 Weinsäure (L+/–) – E 335 Natriumtartrate – E 336 Kaliumtartrate – E 341 Monocalciumphosphat Backtriebmittel für Fertigmehl E 400 Alginsäure – E 401 Natriumalginat – E 402 Kaliumalginat – E 406 Agar-Agar – E 407 Carrageen – E 410 Johannisbrotkernmehl – E 412 Guarkernmehl – E 413 Traganth – E 414 Gummi arabicum – E 415 Xanthangummi – E 416 Karayagummi – E 422 Glyzerin Pflanzenextrakte E 440 Pektin – E 500 Natriumcarbonate – E 501 Kaliumcarbonate – E 503 Ammoniumcarbonate – E 504 Magnesiumcarbonate – E 516 Calciumsulfat Träger E 524 Natriumhydroxyd Oberflächenbehandlung von Laugengebäck E 551 Siliziumdioxid Trennmittel für Kräuter und Gewürze E 938 Argon – E 941 Stickstoff – E 948 Sauerstoff – Aromen: Stoffe und Erzeugnisse nach der Definition in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 199511 (ZuV), die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ZuV als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.
Zusatzsstoffe zulässig nur für tierische Erzeugnisse Tabelle 2
Bezeichnung Bemerkung
E 250 Na-Nitrit Pökelsalz für Fleischerzeugnisse ausser Bratwürste, Hackfleischwaren, Erzeugnisse aus Fischen, Krebs- und Weichtieren E 251 Na-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 252 K-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 301 Na-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 302 Ca-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 303 K-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 331 Na-Citrat - E 332 K-Citrat -
A.2. Wasser und Salz Trinkwasser Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid, einschliesslich der gebräuchlichen Rieselhilfsmittel), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.
A.3. Kulturen von Mikroorganismen Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte.
A.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente) und Vitamine Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Lebensmitteln nach Artikel 183 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199512 (LMV), denen Mineralien oder Vitamine zugegeben werden, entscheidet das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 168 LMV, inwieweit diese mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau versehen werden dürfen. Es hört vorgängig das Bundesamt für Landwirtschaft an.
A.5. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.
Teil B Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden
Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1
Bezeichnung Bemerkung
Wasser - Calciumchlorid Koagulationsmittel Calciumcarbonat - Calciumhydroxid - Calciumsulfat Koagulationsmittel Magnesiumchlorid (oder Nigari) Koagulationsmittel Kaliumcarbonat Trocknen von Trauben Natriumcarbonat Zuckerherstellung Zitronensäure Ölherstellung und Stärkehydrolyse Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung Schwefelsäure Zuckerherstellung Kohlendioxid - Stickstoff - Ethanol Lösemittel Gerbsäure Filtrierhilfe Ovalbumin - Kasein - Gelatine - Fischleim - Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel, Schaumverhüter Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale - Lösung Aktivkohle - Talkum - Bentonit - Kaolin - Kieselgur - Perlit - Haselnussschalen - Reismehl -
Bezeichnung Bemerkung
Bienenwachs Trennmittel Carnaubawachs Trennmittel Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung, bis 31.12.2006 Asbestfreie Filtermaterialien -
Zusätzlich für tierische Erzeugnisse zugelassen Tabelle 2
Bezeichnung Bemerkung
Zitronensäure Gerinnungshilfsmittel Natriumhydroxyd pH-Regulierung bei der Ricottaherstellung Essigsäure Salzbadregulierung Milchsäure Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung, pH-Regulierung Fermentiertes Milchserumkonzentrat Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung
B.2. Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Enzyme und Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte (inklusive Enzyme).
B.3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten verwendet werden dürfen Holz, Späne und Mehle von unbehandel- Raucherzeugung zum Räuchern ten Hölzern Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe gemäss Färben von Eierschalen Art. 164 Abs. 1 Australien Israel Ungarn Shellack Überzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier Zur Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse dürfen die in der LMV erlaubten Farbstoffe verwendet werden.
Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden:
C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Eicheln Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.) Kolanuss Maracuja (Passionsfrucht) Stachelbeeren (Ribes crispa L.)
C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Meerrettichsamen (Armoracia) Pfeffer grün (Piper nigrum) bis 30. April 2001 rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris)
C.1.3. Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen
C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden
C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucifera) Oliven (Olea europea) Sonnenblumen (Helianthus annuus) Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa) Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (Sesamum indicum) Soja (Glycine max)
C.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Rübenzucker, bis 01. April 2003 Reispapier
Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert Fruchtzucker Oblaten
C.2.3. Verschiedenes Erbsenprotein (Pisum ssp.) Rum: nur aus Rohrzuckersaft Kirsch
C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Honig Essbare Meereslebewesen, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden Gelatine Buttermilchpulver, bis 01.August 2001 Milchzucker (Lactose), bis 01.August 2001 Molkenpulver
Übergangsbestimmungen für Anhang 3 Teil C vom14. Dezember 200013 Folgende Produkte dürfen bis zum 25. März 2001 noch verwendet werden: Acerola Bockshornklee Kaschunuss Papaja Pinienkerne Allerleigewürz (Pimenta dioica) Ingwer (Zingiber officinale) Kardamom (Fructus cardamomi) Nelke (Syzygium aromaticum) Zimt (Cinnamonmum zeylanicum) Curry, zusammengesetzt aus: Koriander (Coriandrum sativum) Senf (Sinapis alba) Fenchel (Foeniculum vulgare) Ingwer (Zingiber officinale) Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von: Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa)
13 AS 2001 252
Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (Sesamum indicum) Soja (Glycine max)
Anhang 414 (Art. 4)
Länderliste Argentinien 1. Produkte: a. Pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung vom22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbeitungsprodukte. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse, unter Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe b müssen in Argentinien erzeugt worden sein. – «Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL» (Argencert); – «Organización Internacional Agropecuaria» (OIA); – Letis SA. 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.
1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997. 2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Australien angebaut worden sein. – Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry) – Bio-dynamic Research Institute (BDRI) – Biological Farmers of Australia (BFA)
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom 13. März 2001 (AS 2001 1322).
– Organic Vignerons Association of Australia Inc. (OVAA) – Organic Herb Growers of Australia Inc. (OHGA) – Organic Food Chain Pty Ltd (OFC) – National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA) 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.
1. Produkte: a. Pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom22. September 1997; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse, die im wesentlichen solche Bestandteile enthalten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse nach Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel nach Ziffer 1 Buchstabe b, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Israel erzeugt worden sein. 3. Zertifizierungsstelle: «Ministry of Agriculture and Rural Development», Plant Protection and Inspection Services (PPI). 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.
EU-Mitgliedstaaten 1. Produkte: a. Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung, mit Ausnahme von Kaninchen und unverarbeiteten Erzeugnissen aus Kaninchen. b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Argrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung, mit Ausnahme von Erzeugnissen, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten, welche in der EU erzeugt wurden. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe b müssen in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; oder
b. aus einem nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9115 anerkannten Drittland, sofern diese Anerkennung für das betreffende Erzeugnis gilt; oder c. aus einem Drittland, sofern ein EU-Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anerkannt hat, dass das betreffende Erzeugnis in diesem Land unter den Bedingungen produziert und kontrolliert wurde, die der Verordnung Nr. 2092/91 gleichwertig sind. Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Kontrollstellen oder -behörden. 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 31. Dezember 2002.
1. Produkte: a. Pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom22. September 1997; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse, die im wesentlichen solche Bestandteile enthalten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel nach Ziffer 1 Buchstabe b, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Ungarn erzeugt oder nach Ungarn eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland. – Biokontroll Hungária Koezhaesnú Társaság, Biokontroll Hungaria KHT – Skal (Büro in Ungarn). 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.
15 Zu beziehen bei der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8006 Zürich.
Anhang 516
Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung
Es sind die Anforderungen der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 199817 zu erfüllen. 1 Ausläufe und Haltungsgebäude 11 Allgemeine Grundsätze 1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird. 2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 1 aufgeführten Produkte verwendet werden. 3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.
12 Säugetiere 1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind. 2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.
13 Geflügel 1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;
b. bei Perlhühnern müssen mindestens20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen; c. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets 3000 Legehennen 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten 3200 sonstige Enten 2500 Gänse oder Truten; d. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2. 2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2 permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der 1. bis 6. Lebenswoche 30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m2. 3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m2, pro Trute10 m2 einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2 und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln. 4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2 Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern. 5. Die Mauser darf nicht künstlich ausgelöst werden. 6. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen. 7. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss. 8. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie "Zupfen". 9. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.
2 Fütterung 1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter. 2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte. 3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann von20 auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.
4. Die in Anhang 7 Punkt 3 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden. 5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Punkt 415 (Nahrungsmittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs), Punkt 57 (Spurenelemente) und 56 (Vitamine, Provitamine sowie chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig. 6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Punkt23 (Mikroorganismen), Punkt 58 (Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), Punkt 5 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. 7. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.
Anhang 618
Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich
1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 199819 sind einzuhalten.
2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe und Ziegen Tiere Gesamtfläche (siehe An- Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen merkung) mindestens ... m2/Tier maximal ... aus Spaltenboden oder mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein aus Gittern bestehen
Tiere der Pferde- 9 + 0,7 pro 100 kg 0,7 pro 100 kg 0 Prozent gattung Schafe und Ziegen 4 2,5 30 Prozent
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Gesamtfläche (Stall und Laufhoffläche mindestens ... m2/Tier Laufhof ) mindestens ... m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen 2,8 1,3 Säugende Zuchtsauen, inkl. 10,5 6, bei Gruppensäugebuchten ab 2 Ferkel 3 Sauen 4 m /Tier Zuchteber 10 4 Remonten und Mastschweine 1,65 0,65 über 60 kg Remonten und Mastschweine 1,10 0,45 unter 60 kg Abgesetzte Ferkel 0,80 0,30
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Um zu vermeiden, dass Tiere, welche während des ganzen Tages Zugang zu einem sonnenexponierten Laufhof haben, Sonnenbrand bekommen, kann die ungedeckte Flä-
che zwischen 1. März und 30. September soweit als nötig mit einem Netz beschattet werden. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Es sind die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 199820 einzuhalten.
Anhang 721
Anforderungen an "Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe"
Grundlage ist die Verordnung des EVD vom10. Juni 199922 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV). Alle nicht näher definierten Begriffe werden im Sinne der FMBV verwendet.
1 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4) 11 Die Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind naturbelassen 111 Keine GVO-Erzeugnisse Definition gemäss Lebensmittelverordnung vom 1. März 199523 (LMV) 112 Keine chemisch veränderten Pro- Die im FMBV Anhang 1 erwähnten dukte Verfahren sind mit vier Einschränkungen erlaubt. Verboten ist die: – Extraktion mit organischen Lösemitteln (ausser Aethanol) – Fetthärtung – Hydrolyse mit Säuren/Alkalien – Raffination durch eine chemische Behandlung. 12 Keine chemisch-synthetisch hergestellten Stoffe 121 Kurzkettige organische Säuren Siehe Einschränkung unter 34 sind zur Konservierung von Silagen und Geflügelfutter erlaubt 13 Artspezifische Rationenzusammensetzung 131 Keine tierischen Futterkompo- Ausgenommen Milch- und Milchnebennenten produkte sowie Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte
2 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Zusatzstoffen (FMBV Anh. 2) 21 Die Zusatzstoffe sind naturbelassen oder möglichst naturnah 211 Keine GVO-Erzeugnisse 212 Grundsätzlich sind ausschliesslich natürliche Quellen erlaubt 213 Falls keine natürlichen Quellen vorhanden und die Zusatzstoffe für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, können ausnahmsweise chemischsynthetisch hergestellte Produkte verwendet werden 22 Antimikrobielle Leistungsförderer Verboten 23 Mikroorganismen (Probiotika) sind erlaubt 24 Keine Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis 25 Keine Enzyme und Enzymmischungen
3 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Silierhilfsmitteln (Art. 25 FMBV) 31 Erlaubt sind alle Produkte, die als Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Kriterien dieser Verordnung erfüllen 32 Keine GVO-Erzeugnisse 33 Erlaubt sind Bakterien, die Milch-, Essig-, Ameisen- und Propionsäure bilden 34 Erlauben generell schwierige Muss jeweils von der Kontrollinstanz Wetterverhältnisse keine guten bewilligt werden Gärqualitäten, ist der Einsatz von Ameisen-, Essig-, Propion- und Milchsäure erlaubt
4 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4) 41 FMBV Anhang. 1 Teil 1: Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte 411 Abschnitt 1: Keine zusätzlichen Bestimmungen Getreidekörner sowie deren Produkte und Nebenprodukte 412 Abschnitt 2: Falls Raffinate Nebenprodukte einer zer- Ölsaaten, Ölfrüchte sowie deren tifizierten Bioproduktion sind, dürfen Produkte und Nebenprodukte diese dem Presskuchen beigefügt werden 413 Abschnitte 3 - 7: Keine zusätzlichen Bestimmungen übrige pflanzliche Produkte 414 Abschnitte 8 -10: Keine zusätzlichen Bestimmungen tierische Produkte 415 Abschnitt 11: Produkte mit hoher physiologischer Vermineralische Einzelfuttermittel fügbarkeit sind zu bevorzugen. Keine Verbindungen mit nicht erlaubten Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln 416 Abschnitt 12: Keine zusätzlichen Bestimmungen Verschiedenes 42 FMBV Anhang 1 Teil 2: Nur abgetötete Hefen der Gattungen Proteinprodukte aus Mikro- Saccharomyces und Candida sind erlaubt organismen 43 FMBV Anhang 1 Teil 3: Verboten Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte 44 FMBV Anhang 1 Teil 4: Verboten Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
5 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Zusatzstoffen (FMBV Anh. 2) 51 FMBV Anhang 2 Abschnitt A: Nur natürliche Quellen erlaubt Stoffe mit antioxidierender Wirkung 52 FMBV Anhang 2 Abschnitt B: Nur natürliche Quellen erlaubt Aromastoffe und Appetit anregende Stoffe
53 FMBV Anhang 2 Abschnitt C: Nur natürliche Quellen erlaubt Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel 54 FMBV Anhang 2 Abschnitt D: Nur natürliche Quellen erlaubt Färbende Stoffe einschliesslich Pigmente 55 FMBV Anhang 2 Abschnitt E: Nur Milch-, Essig-, Ameisen- und Propi- Konservierende Stoffe onsäure für Geflügelfutter und Silagen erlaubt 56 FMBV Anhang 2 Abschnitt F: Falls für bedarfsdeckende Rationen not- Vitamine, Provitamine und ähnlich wendig, dürfen die Vitamine zugesetzt wirkende Stoffe, die chemisch ein- werden deutig beschrieben sind 57 FMBV Anhang 2 Abschnitt G: Spurenelementverbindungen mit nicht Spurenelemente erlaubten Einzelfuttermitteln bzw. Zusatzstoffen sind verboten 58 FMBV Anhang 2 Abschnitt H: Nur natürliche Quellen erlaubt Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Anhang 824
Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)
1. Zugelassene Stoffe – Kali- und Natronseifen – Wasser und Dampf – Kalkmilch – Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge) – Ätznatron – Ätzkali – Wasserstoffperoxid – natürliche Pflanzenessenzen – Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure – Alkohol – Salpetersäure (Melkausrüstungen) – Phosphorsäure (Melkausrüstungen) – Formaldehyd – Natriumcarbonat
2. Ferner sind zugelassen: – Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel – Für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften die in der Liste der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft25 für diesen Zweck anerkannten Mittel.
25 Zu beziehen bei der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Liebefeld-Bern